TE Vwgh Erkenntnis 2016/10/24 Ra 2016/02/0159

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Veröffentlicht am 24.10.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verfassungsgerichtshof;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
3 Finanzrecht Geldrecht Währungsrecht Kreditrecht;
37/02 Kreditwesen;

Norm

B-VG Art135 Abs1 idF 2012/I/051;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art83 Abs2;
BVwGG 2014 §6 Abs1;
FMABG 2001 §22 Abs2a idF 2013/I/070;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 135 heute
  2. B-VG Art. 135 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1964
  7. B-VG Art. 135 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 135 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 135 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Dr. Köller, Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der Finanzmarktaufsichtsbehörde gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2016, Zl. W224 2116478-1/3E, betreffend Auskunftspflicht in einer Angelegenheit der Finanzmarktaufsicht (mitbeteiligte Partei: M AG in W, vertreten durch die Rohregger Scheibner Bachmann Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 17/15; weitere Partei: Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.

Begründung

1 Mit Schreiben vom 19. Juni 2015 richtete die mitbeteiligte Partei ein ausdrücklich auf das Auskunftspflichtgesetz gestütztes "Auskunftsersuchen" an die revisionswerbende Finanzmarktaufsichtsbehörde. Sie stellte darin den Antrag, ihr sämtliche Amtshilfeersuchen der Finanzmarktaufsichtsbehörde an ausländische Behörden sowie sämtliche diesbezügliche Antworten und Auskünfte ausländischer Behörden, sämtliche Amtshilfeersuchen ausländischer Behörden an die Finanzmarktaufsichtsbehörde sowie sämtliche diesbezügliche Antworten und Auskünfte der Finanzmarktaufsichtsbehörde, sowie sonstige der Finanzmarktaufsichtsbehörde vorliegende, mit derartigen Ersuchen in Zusammenhang stehende Korrespondenzen zwischen österreichischen und ausländischen Behörden betreffend die mitbeteiligte Partei und deren Organe und Mitarbeiter bekanntzugeben und zu übermitteln. Weiters beantragte sie die Übermittlung einer digitalen Aktenabschrift der diesbezüglichen Akten, in eventu Akteneinsicht in diese Akten.

2 Mit Bescheid vom 12. August 2015 wies die Finanzmarktaufsichtsbehörde diese Anträge gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz ab. 2 Mit Bescheid vom 12. August 2015 wies die Finanzmarktaufsichtsbehörde diese Anträge gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz ab.

3 Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

4 Mit dem nunmehr angefochtenen, durch eine Einzelrichterin gefassten Beschluss hob das Verwaltungsgericht den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Finanzmarktaufsichtsbehörde zurück. Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 4 Mit dem nunmehr angefochtenen, durch eine Einzelrichterin gefassten Beschluss hob das Verwaltungsgericht den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde auf und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Finanzmarktaufsichtsbehörde zurück. Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

5 Gegen diesen Beschluss erhob die Finanzmarktaufsichtsbehörde Revision an den Verwaltungsgerichtshof mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss "wegen unrichtiger Besetzung des BVwG", wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision führt die revisionswerbende Partei unter anderem aus, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 Abs. 2a FMABG außer in Bagatellstrafverfahren stets durch Senat zu entscheiden habe. Der Rechtsfrage, ob das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde durch einen Senat oder durch Einzelrichter zu entscheiden habe, komme grundsätzliche Bedeutung zu.Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision führt die revisionswerbende Partei unter anderem aus, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG außer in Bagatellstrafverfahren stets durch Senat zu entscheiden habe. Der Rechtsfrage, ob das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde durch einen Senat oder durch Einzelrichter zu entscheiden habe, komme grundsätzliche Bedeutung zu.

Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

6 Die Revision ist im Sinne der oben zitierten Ausführungen der Revision zur Zulässigkeitsbegründung zulässig, weil zur Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen einen Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde durch Senat oder - wie im vorliegenden Fall erfolgt - durch eine Einzelrichterin zu entscheiden hat, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt (vgl. zur Frage der Senats- oder Einzelrichterzuständigkeit in Disziplinarsachen als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung das hg. Erkenntnis vom 21. April 2015, Zl. Ra 2014/09/0042). Die Revision ist auch berechtigt: 6 Die Revision ist im Sinne der oben zitierten Ausführungen der Revision zur Zulässigkeitsbegründung zulässig, weil zur Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen einen Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde durch Senat oder - wie im vorliegenden Fall erfolgt - durch eine Einzelrichterin zu entscheiden hat, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt vergleiche , zur Frage der Senats- oder Einzelrichterzuständigkeit in Disziplinarsachen als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung das hg. Erkenntnis vom 21. April 2015, Zl. Ra 2014/09/0042). Die Revision ist auch berechtigt:

7 Art. 135 Abs. 1 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, lautet, soweit für den Revisionsfall von Bedeutung, wie folgt: 7 Artikel 135, Absatz eins, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, lautet, soweit für den Revisionsfall von Bedeutung, wie folgt:

"Die Verwaltungsgerichte erkennen durch Einzelrichter. Im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen kann vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden. (...)"

8 Gemäß § 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 8 Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

9 § 22 Abs. 2a des Bundesgesetzes über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG), BGBl. I Nr. 97/2001 in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Bundesministerium für Finanzen, BGBl. I Nr. 70/2013, lautet, soweit hier maßgeblich, wie folgt: 9 Paragraph 22, Absatz 2 a, des Bundesgesetzes über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Bundesministerium für Finanzen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, lautet, soweit hier maßgeblich, wie folgt:

"Über Beschwerden gegen Bescheide der FMA entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. (...)"

10 Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Finanzen (2196 BlgNR 24. GP, S. 5) führen zu dieser Bestimmung Folgendes aus:

"Mit der vorgeschlagenen Bestimmung soll eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes des Bundes durch Senat binnen angemessen kurzer Fristen sichergestellt werden, um eine gegenüber der bisherigen Rechtslage deutlich längere gerichtliche Klärung von Rechtsstreitigkeiten wegen Bescheiden der FMA zu vermeiden.

Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG stellt den Grundsatz auf, dass das Verwaltungsgericht des Bundes durch den Einzelrichter entscheidet. Einfachgesetzlich wird diese Verfassungsbestimmung in § 6 BVwGG nachvollzogen. Gemäß Art. 135 Abs. 1 zweiter Satz B-VG kann jedoch durch einfaches Bundesgesetz die Senatszuständigkeit vorgesehen werden. Hiervon wird für Beschwerden gegen Bescheide der FMA Gebrauch gemacht und die Formulierung aus Art. 136 Abs. 1 zweiter Satz B-VG adaptiert, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen nach den Vorschriften des AVG oder nach den Vorschriften des VStG erlassenen Bescheid handelt. Denn im Bereich des Finanzmarktes ist davon auszugehen, dass Rechtsstreitigkeiten entweder eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B-VG aufweisen oder zumindest in tatsächlicher, in rechtlicher oder in beiderlei Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweisen. Ausgenommen sind Bescheide über Bagatellstrafen wobei als Schwellenwert die Betragsgrenze für Strafverfügungen maßgeblich ist.Artikel 135, Absatz eins, erster Satz B-VG stellt den Grundsatz auf, dass das Verwaltungsgericht des Bundes durch den Einzelrichter entscheidet. Einfachgesetzlich wird diese Verfassungsbestimmung in Paragraph 6, BVwGG nachvollzogen. Gemäß Artikel 135, Absatz eins, zweiter Satz B-VG kann jedoch durch einfaches Bundesgesetz die Senatszuständigkeit vorgesehen werden. Hiervon wird für Beschwerden gegen Bescheide der FMA Gebrauch gemacht und die Formulierung aus Artikel 136, Absatz eins, zweiter Satz B-VG adaptiert, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen nach den Vorschriften des AVG oder nach den Vorschriften des VStG erlassenen Bescheid handelt. Denn im Bereich des Finanzmarktes ist davon auszugehen, dass Rechtsstreitigkeiten entweder eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufweisen oder zumindest in tatsächlicher, in rechtlicher oder in beiderlei Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweisen. Ausgenommen sind Bescheide über Bagatellstrafen wobei als Schwellenwert die Betragsgrenze für Strafverfügungen maßgeblich ist.

(...)"

11 Wie die Revision zutreffend aufzeigt, hat das Bundesverwaltungsgericht nach dem klaren Wortlaut des § 22 Abs. 2a erster Satz FMABG über Beschwerden gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde grundsätzlich durch Senat zu entscheiden. Ausgenommen davon sind lediglich Verfahren in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden (der Finanzmarktaufsichtsbehörde), in denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde; in diesen Verfahren ist nach der grundsätzlichen Festlegung in Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie der organisationsrechtlichen Vorschrift des § 6 Abs. 1 BVwGG daher durch Einzelrichter zu entscheiden. 11 Wie die Revision zutreffend aufzeigt, hat das Bundesverwaltungsgericht nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 22, Absatz 2 a, erster Satz FMABG über Beschwerden gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde grundsätzlich durch Senat zu entscheiden. Ausgenommen davon sind lediglich Verfahren in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden (der Finanzmarktaufsichtsbehörde), in denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde; in diesen Verfahren ist nach der grundsätzlichen Festlegung in Artikel 135, Absatz eins, B-VG sowie der organisationsrechtlichen Vorschrift des Paragraph 6, Absatz eins, BVwGG daher durch Einzelrichter zu entscheiden.

12 Entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Rechtsansicht bieten auch die Materialien zu § 22 Abs. 2a FMABG keinen Anhaltspunkt, dieser Bestimmung einen vom Wortlaut abweichenden Bedeutungsinhalt zuzumessen bzw. diese Bestimmung für den verfahrensgegenständlichen Fall, wie die mitbeteiligte Partei meint, als "nicht anwendbar" anzusehen. Zwar geht aus den oben zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage hervor, dass der Gesetzgeber die grundsätzliche Senatszuständigkeit bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde deshalb festgelegt hat, weil er davon ausging, dass Rechtsstreitigkeiten über Entscheidungen der Finanzmarktaufsichtsbehörde "entweder eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B-VG aufweisen oder zumindest in tatsächlicher, in rechtlicher oder in beiderlei Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweisen." 12 Entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Rechtsansicht bieten auch die Materialien zu Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG keinen Anhaltspunkt, dieser Bestimmung einen vom Wortlaut abweichenden Bedeutungsinhalt zuzumessen bzw. diese Bestimmung für den verfahrensgegenständlichen Fall, wie die mitbeteiligte Partei meint, als "nicht anwendbar" anzusehen. Zwar geht aus den oben zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage hervor, dass der Gesetzgeber die grundsätzliche Senatszuständigkeit bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde deshalb festgelegt hat, weil er davon ausging, dass Rechtsstreitigkeiten über Entscheidungen der Finanzmarktaufsichtsbehörde "entweder eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufweisen oder zumindest in tatsächlicher, in rechtlicher oder in beiderlei Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweisen."

13 § 22 Abs. 2a FMABG stellt jedoch - abgesehen von hier nicht relevanten "Bagatellstrafverfahren" - in typisierender Weise ausschließlich auf die bescheiderlassende Behörde ab, nicht aber auf die Frage, ob eine Rechtssache tatsächlich "besondere Schwierigkeiten" im Sinne der Erläuterungen aufweist. Damit entspricht die Regelung auch dem Legalitätsprinzip des Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2 B-VG, nach dem der Gesetzgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gerade in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss (vgl. zuletzt im Hinblick auf Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. März 2015, G 199-200/2014). Auch auf die jeweilige rechtliche Grundlage der von der Finanzmarktaufsichtsbehörde erlassenen Bescheide kommt es nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht an. 13 Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG stellt jedoch - abgesehen von hier nicht relevanten "Bagatellstrafverfahren" - in typisierender Weise ausschließlich auf die bescheiderlassende Behörde ab, nicht aber auf die Frage, ob eine Rechtssache tatsächlich "besondere Schwierigkeiten" im Sinne der Erläuterungen aufweist. Damit entspricht die Regelung auch dem Legalitätsprinzip des Artikel 18, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG, nach dem der Gesetzgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gerade in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss vergleiche , zuletzt im Hinblick auf Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. März 2015, G 199-200/2014). Auch auf die jeweilige rechtliche Grundlage der von der Finanzmarktaufsichtsbehörde erlassenen Bescheide kommt es nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht an.

14 Der von der mitbeteiligten Partei aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Bundesministerium für Finanzen gezogenen Schlussfolgerung, dass im Revisionsfall, in dem nach Ansicht der mitbeteiligten Partei Besonderheiten des Finanzmarktes keine Rolle gespielt hätten, daher die Anwendung des § 22 Abs. 2a FMABG "aus teleologischen Überlegungen zu verneinen" sei, kann daher nicht gefolgt werden; dies ganz abgesehen davon, dass das von der mitbeteiligten Partei gestellte "Auskunftsersuchen" der Sache nach im Wesentlichen die Einsicht in Verwaltungsakten aufsichtsbehördlicher Verfahren der Finanzmarktaufsichtsbehörde zum Ziel hatte und damit einen Kernbereich der Finanzmarktaufsicht betraf. 14 Der von der mitbeteiligten Partei aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Bundesministerium für Finanzen gezogenen Schlussfolgerung, dass im Revisionsfall, in dem nach Ansicht der mitbeteiligten Partei Besonderheiten des Finanzmarktes keine Rolle gespielt hätten, daher die Anwendung des Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG "aus teleologischen Überlegungen zu verneinen" sei, kann daher nicht gefolgt werden; dies ganz abgesehen davon, dass das von der mitbeteiligten Partei gestellte "Auskunftsersuchen" der Sache nach im Wesentlichen die Einsicht in Verwaltungsakten aufsichtsbehördlicher Verfahren der Finanzmarktaufsichtsbehörde zum Ziel hatte und damit einen Kernbereich der Finanzmarktaufsicht betraf.

15 Da das Bundesverwaltungsgericht entgegen § 22 Abs. 2a FMABG über die Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen einen - keine "Bagatellstrafe" im Sinne dieser Bestimmung betreffenden - Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde nicht durch einen Senat, sondern durch eine Einzelrichterin und damit nicht in der gesetzmäßigen Besetzung entschieden hat, war der angefochtene Beschluss gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufzuheben. Auf das weitere Revisionsvorbringen war vor diesem Hintergrund nicht mehr einzugehen. 15 Da das Bundesverwaltungsgericht entgegen Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG über die Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen einen - keine "Bagatellstrafe" im Sinne dieser Bestimmung betreffenden - Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde nicht durch einen Senat, sondern durch eine Einzelrichterin und damit nicht in der gesetzmäßigen Besetzung entschieden hat, war der angefochtene Beschluss gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufzuheben. Auf das weitere Revisionsvorbringen war vor diesem Hintergrund nicht mehr einzugehen.

Wien, am 24. Oktober 2016

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020159.L00

Im RIS seit

15.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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