TE Vwgh Erkenntnis 2016/10/24 2013/17/0862

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Veröffentlicht am 24.10.2016
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Index

E3R E03201000;
E3R E03301000;
E3R E03600500;
E3R E14500000;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

32009R1122 GAP-BeihilfenDV Art73 Abs2 ;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Leonhartsberger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Beschwerde der B und des P E in S bei K, vertreten durch Dr. Gottfried Reif, Rechtsanwalt in 8750 Judenburg, Kaserngasse 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 25. Oktober 2013, Zl BMLFUW-LE.4.1.10/1052- I/7/2013, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Vorstands für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA) vom 28. Dezember 2012 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2012 abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung unter Hinweis auf im Wege der Verwaltungskontrolle festgestellte Flächenabweichungen von mehr als 20 % (gegenüber den im Mehrfachantrag-Flächen angegebenen Flächen). 1 Mit Bescheid des Vorstands für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA) vom 28. Dezember 2012 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2012 abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung unter Hinweis auf im Wege der Verwaltungskontrolle festgestellte Flächenabweichungen von mehr als 20 % (gegenüber den im Mehrfachantrag-Flächen angegebenen Flächen).

2 Die Beschwerdeführer erhoben Berufung gegen diesen Bescheid, in der sie insbesondere geltend machten, eine Sanktionierung für "überbetriebliche Nutzung" sei "nicht nachvollziehbar", zumal nach "rechtlicher Klärung und Herausnahme der Feldstücke 30, 31, 32, 33 und 34 aus dem Mehrfachantrag keine überbetriebliche Nutzung mehr" bestehe. Im Zeitpunkt der Antragstellung hätten die Beschwerdeführer davon ausgehen können, die genannten Feldstücke weiter bewirtschaften zu können.

3 Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

Begründend gab die belangte Behörde zunächst das Verwaltungsgeschehen wieder. Dabei wurde insbesondere auf eine Aufforderung an die Beschwerdeführer vom 5. Juli 2013 verwiesen, Nachweise über das "Fortbestehen des gültigen Pachtvertrags für das Jahr 2012" vorzulegen bzw "die Gründe darzulegen, aus welchen Sie trotz der per 31.01.2012 erfolgten Übergabe des Pachtgegenstands von einem Fortbestehen des Pachtvertrags ausgehen konnten." Unter der Überschrift "Von der Behörde wurde erwogen" führte die belangte Behörde sodann die als maßgeblich erachteten unionsrechtlichen Rechtvorschriften sowie § 68 Abs 4 AVG an. Unter der Überschrift "Inhaltliche Beurteilung" hielt die belangte Behörde fest, die Beschwerdeführer hätten unbestritten in ihrem Mehrfachantrag für das Jahr 2012 die Feldstücke mit den Nummern 30 bis 34 angemeldet. Somit liege eine Doppelbeantragung vor, "zumal auch BNR 2952386 diese Flächen in seinen Mehrfachantrag" aufgenommen habe. Mit Korrekturmeldung vom 8. Oktober 2012 hätten die Beschwerdeführer diese Feldstücke "aus Ihrem Mehrfachantrag gestrichen". Diese Streichung sei erfolgt, nachdem der am 20. September 2012 getroffene Vergleich, "der auch die Zurückziehung der Flächen durch Sie beinhaltete, rechtswirksam" geworden sei.Begründend gab die belangte Behörde zunächst das Verwaltungsgeschehen wieder. Dabei wurde insbesondere auf eine Aufforderung an die Beschwerdeführer vom 5. Juli 2013 verwiesen, Nachweise über das "Fortbestehen des gültigen Pachtvertrags für das Jahr 2012" vorzulegen bzw "die Gründe darzulegen, aus welchen Sie trotz der per 31.01.2012 erfolgten Übergabe des Pachtgegenstands von einem Fortbestehen des Pachtvertrags ausgehen konnten." Unter der Überschrift "Von der Behörde wurde erwogen" führte die belangte Behörde sodann die als maßgeblich erachteten unionsrechtlichen Rechtvorschriften sowie Paragraph 68, Absatz 4, AVG an. Unter der Überschrift "Inhaltliche Beurteilung" hielt die belangte Behörde fest, die Beschwerdeführer hätten unbestritten in ihrem Mehrfachantrag für das Jahr 2012 die Feldstücke mit den Nummern 30 bis 34 angemeldet. Somit liege eine Doppelbeantragung vor, "zumal auch BNR 2952386 diese Flächen in seinen Mehrfachantrag" aufgenommen habe. Mit Korrekturmeldung vom 8. Oktober 2012 hätten die Beschwerdeführer diese Feldstücke "aus Ihrem Mehrfachantrag gestrichen". Diese Streichung sei erfolgt, nachdem der am 20. September 2012 getroffene Vergleich, "der auch die Zurückziehung der Flächen durch Sie beinhaltete, rechtswirksam" geworden sei.

Hintergrund dieser Feststellung ist der Umstand, dass die Beschwerdeführer die genannten Feldstücke mit Wirksamkeit vom 1. April 2010 befristet mit 3 Jahren und 9 Monaten gepachtet hatten. Am 4. Mai 2012 hatte jedoch der Verpächter eine Klage auf Rückgabe der Pachtgrundstücke eingebracht. Im Zuge des Rechtsstreits wurde am 20. September 2012 ein Vergleich zwischen den Beschwerdeführern und dem Verpächter geschlossen, demzufolge der Pachtvertrag rückwirkend mit 31. Jänner 2012 aufgelöst und die "Übergabe mit diesem Datum vollzogen" wurde. Wie sich aus dem im Akt erliegenden (und von den Beschwerdeführern vorgelegten) Vergleich ergibt, wurde dieser unter der Bedingung geschlossen, dass er rechtswirksam werde, sofern er nicht von einem der Streitteile bis längstens 11. Oktober 2012 widerrufen werde.

Mit dem Vergleich - so die belangte Behörde weiter - sei auch "über die Berechtigung zur Nutzung der ggst. Flächen im Antragsjahr 2012" abgesprochen worden; diese stehe der BNR 2952386 zu, "auch wenn laut Ihren Angaben ein Großteil der Bewirtschaftung durch Sie vorgenommen worden" sei.

Damit könnten die Beschwerdeführer die in Rede stehenden Flächen nicht mehr "der Nutzung von Zahlungsansprüchen (ZA-Aktivierung) zugrunde legen." Abgesehen von der Frage der ZA-Aktivierung stelle sich auch die Frage, wie weit eine sanktionslose Zurückziehung der Flächen habe vorgenommen werden können. Die Beschwerdeführer seien mit Schreiben vom 20. August 2012 auf die "im Wege der Verwaltungskontrolle aufgedeckte Doppelbeantragung (Übernutzung mit BNR 2952386)" aufmerksam gemacht worden. Dieses Schreiben sei als schriftliche Information, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft sei, einzustufen, sodass gemäß Art 73 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 1122/2009 eine sanktionslose Zurückziehung nicht mehr möglich gewesen sei.Damit könnten die Beschwerdeführer die in Rede stehenden Flächen nicht mehr "der Nutzung von Zahlungsansprüchen (ZA-Aktivierung) zugrunde legen." Abgesehen von der Frage der ZA-Aktivierung stelle sich auch die Frage, wie weit eine sanktionslose Zurückziehung der Flächen habe vorgenommen werden können. Die Beschwerdeführer seien mit Schreiben vom 20. August 2012 auf die "im Wege der Verwaltungskontrolle aufgedeckte Doppelbeantragung (Übernutzung mit BNR 2952386)" aufmerksam gemacht worden. Dieses Schreiben sei als schriftliche Information, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft sei, einzustufen, sodass gemäß Artikel 73, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr 1122 aus 2009, eine sanktionslose Zurückziehung nicht mehr möglich gewesen sei.

4 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts bzw Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. In eventu beantragen die Beschwerdeführer, dass der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheide und die beantragte Betriebsprämie in der Höhe von EUR 19.371,43 zuspreche.

5 Das gemäß Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG in das Verfahren eingetretene Bundesverwaltungsgericht hat die Verwaltungsakten und eine Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. 5 Das gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG in das Verfahren eingetretene Bundesverwaltungsgericht hat die Verwaltungsakten und eine Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

6 Gemäß § 79 Abs 11 VwGG in der Fassung BGBl I Nr 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu. 6 Gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013, sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

7 Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (in der Folge: Verordnung) finden sich insbesondere in Teil II, Titel IV, "Berechnungsgrundlage für die Beihilfen sowie die Kürzungen und Ausschlüsse", der Verordnung. 7 Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (in der Folge: Verordnung) finden sich insbesondere in Teil römisch zwei, Titel römisch vier, "Berechnungsgrundlage für die Beihilfen sowie die Kürzungen und Ausschlüsse", der Verordnung.

8 Die Bestimmung betreffend die Ausnahmen von den in Kapitel II (des Teiles II, Titel IV) der Verordnung vorgesehenen Kürzungen, wie sie von der belangten Behörde vorgenommen wurden, lautet samt Überschrift: 8 Die Bestimmung betreffend die Ausnahmen von den in Kapitel römisch zwei (des Teiles römisch zwei, Titel römisch vier) der Verordnung vorgesehenen Kürzungen, wie sie von der belangten Behörde vorgenommen wurden, lautet samt Überschrift:

"KAPITEL IV"KAPITEL römisch vier

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

  1. (1)Absatz eins,Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
  2. (2)Absatz 2,Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

    Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

9 Der angefochtene Bescheid beruht auf der Auffassung, im Hinblick auf das Schreiben der AMA vom 20. August 2012 an die Beschwerdeführer sei "eine sanktionslose Zurückziehung" gemäß Art 73 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 1122/2009 nicht mehr möglich gewesen. Es habe daher nicht von der Vornahme der im Kapitel II vorgesehenen Kürzungen abgesehen werden können. 9 Der angefochtene Bescheid beruht auf der Auffassung, im Hinblick auf das Schreiben der AMA vom 20. August 2012 an die Beschwerdeführer sei "eine sanktionslose Zurückziehung" gemäß Artikel 73, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr 1122 aus 2009, nicht mehr möglich gewesen. Es habe daher nicht von der Vornahme der im Kapitel römisch zwei vorgesehenen Kürzungen abgesehen werden können.

Die belangte Behörde übersieht bei dieser Argumentation, dass in einer Sachverhaltskonstellation wie der vorliegenden der bloße Umstand der Doppelbeantragung von bestimmten Flächen noch nicht besagt, welcher der beteiligten Antragsteller die Flächen zu Unrecht in seinen Antrag aufgenommen hat. Da im Zeitpunkt der Mitteilung vom 20. August 2012 der Rechtsstreit zwischen den Beschwerdeführern und ihrem Verpächter noch nicht entschieden war, stand zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht fest, ob der Beihilfeantrag tatsächlich "fehlerhaft geworden war", wie dies als Tatbestandsvoraussetzung in Artikel 73 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 1122/2009 für die Mitteilung durch den Antragsteller vorgesehen ist. Damit stellte das Schreiben vom 20. August 2012 keine Information über eine Unregelmäßigkeit im Sinne des Art 73 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 1122/2009 dar. Dass der Antrag "fehlerhaft geworden" war, ergab sich erst durch den Abschluss des Vergleichs mit dem Verpächter. Die von den Beschwerdeführern am 8. Oktober 2012 vorgenommene Korrektur des Antrags war daher nicht wirkungslos im Hinblick auf den zweiten Satzteil des Art 73 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 1122/2009.Die belangte Behörde übersieht bei dieser Argumentation, dass in einer Sachverhaltskonstellation wie der vorliegenden der bloße Umstand der Doppelbeantragung von bestimmten Flächen noch nicht besagt, welcher der beteiligten Antragsteller die Flächen zu Unrecht in seinen Antrag aufgenommen hat. Da im Zeitpunkt der Mitteilung vom 20. August 2012 der Rechtsstreit zwischen den Beschwerdeführern und ihrem Verpächter noch nicht entschieden war, stand zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht fest, ob der Beihilfeantrag tatsächlich "fehlerhaft geworden war", wie dies als Tatbestandsvoraussetzung in Artikel 73 Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr 1122 aus 2009, für die Mitteilung durch den Antragsteller vorgesehen ist. Damit stellte das Schreiben vom 20. August 2012 keine Information über eine Unregelmäßigkeit im Sinne des Artikel 73, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr 1122 aus 2009, dar. Dass der Antrag "fehlerhaft geworden" war, ergab sich erst durch den Abschluss des Vergleichs mit dem Verpächter. Die von den Beschwerdeführern am 8. Oktober 2012 vorgenommene Korrektur des Antrags war daher nicht wirkungslos im Hinblick auf den zweiten Satzteil des Artikel 73, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr 1122 aus 2009,.

Dass die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung einen Anhaltspunkt dafür gehabt hätten, dass sie nicht über die nunmehr strittigen Grundstücke verfügungsberechtigt seien, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Die (zunächst erfolgte) Aufnahme der von ihnen aufgrund eines (wie von der belangten Behörde festgestellt bis 31. Dezember 2013 geschlossenen) Pachtvertrags bewirtschafteten Flächen in den Mehrfachantrag kann daher nicht als Unregelmäßigkeit qualifiziert werden. Wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf hinweist, dass die Klage gegen die Beschwerdeführer bereits im Mai 2012 eingebracht (und Mitte Mai zugestellt) worden sei, ist für ihren Standpunkt noch nichts gewonnen. Die bloße Strittigkeit der Verfügungsmacht nach Einbringung des Antrags bedeutet noch nicht, dass die Frage der Verfügungsmacht in diesem Zeitpunkt bereits entschieden wäre. Vor einem rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens bzw dem Wirksamwerden des Vergleichs, wie er im Beschwerdefall geschlossen wurde, stand noch nicht fest, ob die Flächen tatsächlich zu Unrecht in den Antrag aufgenommen worden waren. Es bestand daher entgegen der Annahme der belangten Behörde auch aufgrund der Einbringung der Klage noch keine Notwendigkeit, eine Korrektur das Mehrfachantrages-Flächen vorzunehmen.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Auflösung des Pachtvertrags mit dem Vergleich vom September 2012 rückwirkend erfolgte. Die in Art 73 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 1122/2009 vorgesehene Tatbestandsvoraussetzung, "seit Einreichung fehlerhaft geworden ist", ist auch in einem derartigen Fall erfüllt. Der erst nachträglich ersichtlich werdende Umstand, dass sich der Sachverhalt im Hinblick auf die vereinbarte Rückwirkung anders darstellt als im Zeitpunkt der Antragstellung, führt nicht dazu, dass die Beschwerdeführer dies bereits im Zeitpunkt der Antragstellung hätten berücksichtigen können und müssen.Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Auflösung des Pachtvertrags mit dem Vergleich vom September 2012 rückwirkend erfolgte. Die in Artikel 73, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr 1122 aus 2009, vorgesehene Tatbestandsvoraussetzung, "seit Einreichung fehlerhaft geworden ist", ist auch in einem derartigen Fall erfüllt. Der erst nachträglich ersichtlich werdende Umstand, dass sich der Sachverhalt im Hinblick auf die vereinbarte Rückwirkung anders darstellt als im Zeitpunkt der Antragstellung, führt nicht dazu, dass die Beschwerdeführer dies bereits im Zeitpunkt der Antragstellung hätten berücksichtigen können und müssen.

10 Da die Anwendung des Art 73 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 1122/2009 nach dem Vorgesagten nicht aus dem von der belangten Behörde vermeinten Grund ausscheidet, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. 10 Da die Anwendung des Artikel 73, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr 1122 aus 2009, nach dem Vorgesagten nicht aus dem von der belangten Behörde vermeinten Grund ausscheidet, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig.

11 Die Sache ist jedoch auf der Grundlage des vorliegenden Sachverhalts nicht entscheidungsreif (nach dem Wortlaut des Bescheides erster Instanz wurden "Abzüge auf den Feldstücken 13, 25 und 40" vorgenommen, die nach den vorgelegten Unterlagen nicht plausibel sind und möglicherweise ein bloßes Versehen in der Begründung dieses Bescheides darstellen; unverständlich ist weiters die Bezugnahme auf § 68 Abs 4 AVG im angefochtenen Bescheid). Daher sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, dem Antrag auf Entscheidung in der (Verwaltungs-)Sache gemäß § 42 Abs 4 VwGG Rechnung zu tragen. 11 Die Sache ist jedoch auf der Grundlage des vorliegenden Sachverhalts nicht entscheidungsreif (nach dem Wortlaut des Bescheides erster Instanz wurden "Abzüge auf den Feldstücken 13, 25 und 40" vorgenommen, die nach den vorgelegten Unterlagen nicht plausibel sind und möglicherweise ein bloßes Versehen in der Begründung dieses Bescheides darstellen; unverständlich ist weiters die Bezugnahme auf Paragraph 68, Absatz 4, AVG im angefochtenen Bescheid). Daher sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, dem Antrag auf Entscheidung in der (Verwaltungs-)Sache gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG Rechnung zu tragen.

12 Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben. 12 Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

13 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit der gemäß § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 in der Fassung BGBl II Nr 8/2014, noch anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455. 13 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG aF in Verbindung mit der gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 8 aus 2014,, noch anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr 455.

Wien, am 24. Oktober 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013170862.X00

Im RIS seit

15.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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