Index
E6J;Norm
62001CJ0249 Hackermüller VORAB;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/04/0095 Ra 2016/04/0094Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, die Hofräte Dr. Kleiser und die Hofrätin Mag. Hainz Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revisionen der revisionswerbenden Parteien 1. ARGE bestehend aus der S GmbH und der T GmbH (protokolliert zu Ra 2016/04/0093),
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Die Revisionswerberinnen haben der mitbeteiligten Partei jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 1.1. Die mitbeteiligte Partei (Auftraggeberin) führte beginnend mit dem Jahr 2015 ein offenes Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe von Dienstleistungsaufträgen betreffend Rahmenverträge über Fliesenlegerarbeiten durch. Die Zuschlagserteilung sollte nach dem Billigstbieterprinzip erfolgen. Der Auftragsgegenstand war auf 16 Lose aufgeteilt. Die bestandsfesten Ausschreibungsbedingungen legten fest, dass jeder Bieter maximal für zwei Lose den Zuschlag erhalten könne. Für den Fall, dass ein Bieter in mehr als zwei Losen Billigstbieter sei, gelte eine vom Bieter abzugebende Präferenzreihung.
2 Die Erstrevisionswerberin (Ra 2016/04/0093) legte ein Angebot für die Lose 11 und 12. Die Zweitrevisionswerberin (Ra 2016/04/0094) legte ein Angebot für die Lose 9, 10 und 14. Die Drittrevisionswerberin (Ra 2016/04/0095) legte ein Angebot für die Lose 1 bis 5, 8, 13 und 16.
3 1.2. Nach Einholung einer Stellungnahme der Revisionswerberinnen jeweils (auch) zu dem Vorhalt unzulässiger Abreden im Vergabeverfahren wurden die Angebote der Revisionswerberinnen mit Entscheidung der Auftraggeberin vom 22. April 2016 jeweils ausgeschieden. Die Auftraggeberin begründete die Entscheidungen jeweils (unter anderem) damit, dass die Teilnahme an dem gegenständlichen Vergabeverfahren in unzulässiger Absprache zwischen den Revisionswerberinnen stattgefunden habe. Diese würden einem Unternehmensnetzwerk angehören, das unter dem faktischen Einfluss derselben Personen stünde. Die Revisionswerberinnen, die nach außen hin als selbständige Unternehmen auftreten würden, hätten koordinierte Angebote gelegt, um dadurch die in den Ausschreibungsbestimmungen festgelegte Losbeschränkung zu umgehen und flächendeckend den Zuschlag für die Unternehmen des Netzwerks zu erhalten. Durch die Abreden über die Unterlassung von Angeboten werde der Wettbewerb im konkreten Vergabeverfahren zum Nachteil der Auftraggeberin beeinflusst, weshalb der Ausscheidensgrundes des § 129 Abs. 1 Z 8 BVergG 2006 vorliege. 3 1.2. Nach Einholung einer Stellungnahme der Revisionswerberinnen jeweils (auch) zu dem Vorhalt unzulässiger Abreden im Vergabeverfahren wurden die Angebote der Revisionswerberinnen mit Entscheidung der Auftraggeberin vom 22. April 2016 jeweils ausgeschieden. Die Auftraggeberin begründete die Entscheidungen jeweils (unter anderem) damit, dass die Teilnahme an dem gegenständlichen Vergabeverfahren in unzulässiger Absprache zwischen den Revisionswerberinnen stattgefunden habe. Diese würden einem Unternehmensnetzwerk angehören, das unter dem faktischen Einfluss derselben Personen stünde. Die Revisionswerberinnen, die nach außen hin als selbständige Unternehmen auftreten würden, hätten koordinierte Angebote gelegt, um dadurch die in den Ausschreibungsbestimmungen festgelegte Losbeschränkung zu umgehen und flächendeckend den Zuschlag für die Unternehmen des Netzwerks zu erhalten. Durch die Abreden über die Unterlassung von Angeboten werde der Wettbewerb im konkreten Vergabeverfahren zum Nachteil der Auftraggeberin beeinflusst, weshalb der Ausscheidensgrundes des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 8, BVergG 2006 vorliege.
4 Die Revisionswerberinnen beantragten jeweils die Nichtigerklärung dieser Ausscheidensentscheidung.
5 2. Mit den angefochtenenen Erkenntnissen wies das Verwaltungsgericht Wien die Anträge der Revisionswerberinnen (ebenso wie die Anträge auf Pauschalgebührenersatz) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung jeweils ab und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.
6 Die Abweisung der Nichtigerklärungsanträge stützte das Verwaltungsgericht jeweils auf den Ausscheidensgrund nach § 129 Abs. 1 Z 8 BVergG 2006 und hielt in der Begründung im Wesentlichen gleichlautend fest, die Revisionswerberinnen hätten im verfahrensgegenständlichen Vergabeverfahren ihre Angebote auf die einzelnen Lose so verteilt, dass sie sich gegenseitig nicht konkurrenzieren würden. Abgesehen von Los 7 würden sämtliche Lose durch die Angebote der Revisionswerberinnen abgedeckt. Unter Einbeziehung der Präferenzreihungen ergäben sich keine Überlappungen der Angebote. 6 Die Abweisung der Nichtigerklärungsanträge stützte das Verwaltungsgericht jeweils auf den Ausscheidensgrund nach Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 8, BVergG 2006 und hielt in der Begründung im Wesentlichen gleichlautend fest, die Revisionswerberinnen hätten im verfahrensgegenständlichen Vergabeverfahren ihre Angebote auf die einzelnen Lose so verteilt, dass sie sich gegenseitig nicht konkurrenzieren würden. Abgesehen von Los 7 würden sämtliche Lose durch die Angebote der Revisionswerberinnen abgedeckt. Unter Einbeziehung der Präferenzreihungen ergäben sich keine Überlappungen der Angebote.
7 Die Revisionswerberinnen gehörten zu einem Kreis von mehreren Unternehmen, die alle im Einflussbereich des Geschwisterpaares E.W. und S.L. stünden. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse in einem im Jahre 2012 geführten Betriebsprüfungsverfahren betreffend eines der Unternehmen stehe fest, dass es im Zeitraum vor 2013 zwischen den Revisionswerberinnen und weiteren Unternehmen des "Familienverbandes" zu einer Absprache der Angebote in Ausschreibungsverfahren der mitbeteiligten Partei gekommen sei. Durch "familieninterne" Koordinierungsgespräche und Gespräche zwischen den Technikern der Unternehmen sei sichergestellt worden, dass jeweils nur ein Unternehmen des "Familienverbandes" für denselben Auftrag bzw. dasselbe Los ein Angebot gelegt hätte.
8 S.L. führe nach wie vor die Buchhaltung und Lohnverrechnung für die Revisionswerberinnen. Die Revisionswerberinnen unterhielten zudem Lagerräumlichkeiten an derselben Adresse, an der auch Bildschirmarbeitsplätze eingerichtet seien. Diese Arbeitsplätze würden sowohl von der Geschäftsführung der Erstrevisionswerberin als auch von der Sekretärin der Zweitrevisionswerberin genutzt.
9 Angesichts der bestehenden Verflechtungen der Unternehmen sowie der Angebotsstruktur, der Vertretung aller Unternehmen durch jeweils denselben Steuerberater, der gemeinsamen Besorgung der Buchhaltung und Lohnverrechnung und der gemeinsamen Lagerführung erachte es das Verwaltungsgericht als erwiesen, dass es zwischen den Revisionswerberinnen im gegenständlichen Verfahren zu ähnlichen Absprachen betreffend die Angebotslegung gekommen sei, wie dies für den Zeitraum vor 2013 feststehe, zumal sich seit dieser Zeit bei den betreffenden Unternehmen wenig verändert habe.
10 Den dargestellten Anhaltspunkten für das festgestellte koordinierte Vorgehen der Revisionswerberinnen hätten diese lediglich vage gehaltene Gründe für die im gegenständlichen Vergabeverfahren getroffene Präferenzwahl entgegen gehalten.
11 Der Ausscheidensgrund des § 129 Abs. 1 Z 8 BVergG 2006 sei daher von der Auftraggeberin hinreichend plausibel nachgewiesen. Das Vorliegen der festgestellten Absprachen stelle einen Verstoß gegen den in § 19 Abs. 1 BVergG 2006 verankerten Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbs dar, weil diese zu einer Einschränkung des Bieterkreises führen würden. 11 Der Ausscheidensgrund des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 8, BVergG 2006 sei daher von der Auftraggeberin hinreichend plausibel nachgewiesen. Das Vorliegen der festgestellten Absprachen stelle einen Verstoß gegen den in Paragraph 19, Absatz eins, BVergG 2006 verankerten Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbs dar, weil diese zu einer Einschränkung des Bieterkreises führen würden.
12 3. Gegen diese Erkenntnisse richten sich die außerordentlichen Revisionen, mit welchen jeweils beantragt wird, die angefochtenen Entscheidungen wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
13 Die mitbeteiligte Partei beantragt in ihren Revisionsbeantwortungen jeweils, die Revision zurück- in eventu abzuweisen.
14 4. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revisionen auf Grund ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs verbunden und darüber erwogen:
15 4.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 15 4.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
16 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 16 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
17 Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 17 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
18 4.2. Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 2012, 2010/04/0011, bringen die im Wesentlichen gleichlautenden Revisionen zur Zulässigkeit vor, die Auftraggeberin wäre verpflichtet gewesen, der jeweiligen Revisionswerberin - vor dem Ausscheiden - Gelegenheit zu geben, zu für die Angebotsbeurteilung wesentlichen Unklarheiten oder behebbaren Mängeln Stellung zu nehmen und darzulegen, dass die Angebote der betroffenen Unternehmen völlig unabhängig voneinander gelegt worden seien. Im vorliegenden Fall sei den Revisionswerberinnen jeweils nur eine unangemessen kurze Frist von ca. drei Tagen gesetzt worden, um zu den umfangreichen Vorwürfen Stellung zu nehmen, sodass dies dem Fall gleichzuhalten sei, dass die Auftraggeberin keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt habe.
19 Wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf den Ausscheidenstatbestand des § 129 Abs. 1 Z 8 BVergG 2006 stützen wolle, hätte es der Revisionswerberin vorhalten müssen, welchen Sachverhalt es als Ausscheidensgrund heranzuziehen beabsichtige, und Gelegenheit geben müssen, die Stichhaltigkeit dieses Ausscheidengrundes anzuzweifeln (Verweis u.a. auf das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 2011, 2007/04/0012). Ein derartiges kontradiktorisches Verfahren sei im vorliegenden Fall nicht erfolgt. 19 Wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf den Ausscheidenstatbestand des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 8, BVergG 2006 stützen wolle, hätte es der Revisionswerberin vorhalten müssen, welchen Sachverhalt es als Ausscheidensgrund heranzuziehen beabsichtige, und Gelegenheit geben müssen, die Stichhaltigkeit dieses Ausscheidengrundes anzuzweifeln (Verweis u.a. auf das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 2011, 2007/04/0012). Ein derartiges kontradiktorisches Verfahren sei im vorliegenden Fall nicht erfolgt.
20 Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Verweis auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 19. Juni 2003 in der Rs. C-249/01, Hackermüller, ausgeführt, dass die Vergabekontrollbehörde, wenn sie einen vom Auftraggeber nicht herangezogenen Ausscheidensgrund - sei es für die Antragszurückweisung oder für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausscheidensentscheidung des Auftraggebers - zu berücksichtigen beabsichtigt, dem Antragsteller Gelegenheit geben muss, die Stichhaltigkeit dieses (von ihr angenommenen) Ausscheidensgrundes anzuzweifeln. Dazu habe die Vergabekontrollbehörde dem Antragsteller vorzuhalten, welchen Sachverhalt sie dafür heranzuziehen beabsichtige (vgl. zu allem die hg. Erkenntnisse vom 28. März 2007, 2005/04/0200, sowie vom 12. Mai 2011, 2007/04/0012). 20 Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Verweis auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 19. Juni 2003 in der Rs. C-249/01, Hackermüller, ausgeführt, dass die Vergabekontrollbehörde, wenn sie einen vom Auftraggeber nicht herangezogenen Ausscheidensgrund - sei es für die Antragszurückweisung oder für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausscheidensentscheidung des Auftraggebers - zu berücksichtigen beabsichtigt, dem Antragsteller Gelegenheit geben muss, die Stichhaltigkeit dieses (von ihr angenommenen) Ausscheidensgrundes anzuzweifeln. Dazu habe die Vergabekontrollbehörde dem Antragsteller vorzuhalten, welchen Sachverhalt sie dafür heranzuziehen beabsichtige vergleiche , zu allem die hg. Erkenntnisse vom 28. März 2007, 2005/04/0200, sowie vom 12. Mai 2011, 2007/04/0012).
21 Von den dort zugrunde liegenden Sachverhaltskonstellationen unterscheiden sich die hier vorliegenden Fälle aber nicht nur durch die jeweils eingeräumte Frist zur Stellungnahme im Vergabeverfahren sondern auch dadurch, dass die Auftraggeberin ihre Ausscheidensentscheidung auch jeweils ausdrücklich auf den Ausscheidensgrund des § 129 Abs. 1 Z 8 BVergG 2006 gestützt hat. Bereits die Anfechtung durch die Revisionswerberinnen machte diesen Ausscheidensgrund zum Gegenstand des jeweiligen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, sodass dieser in jedem Fall zum Gegenstand eines kontradiktorischen Verfahrens wurde, ohne dass es eines weiteren Vorhalts durch das Verwaltungsgericht bedurfte. Ob die von der mitbeteiligten Partei jeweils gesetzte Frist zur Stellungnahme im Einzelfall angemessen war, braucht vor diesem Hintergrund - abgesehen davon, dass eine Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels gar nicht dargetan wird - nicht mehr behandelt zu werden. 21 Von den dort zugrunde liegenden Sachverhaltskonstellationen unterscheiden sich die hier vorliegenden Fälle aber nicht nur durch die jeweils eingeräumte Frist zur Stellungnahme im Vergabeverfahren sondern auch dadurch, dass die Auftraggeberin ihre Ausscheidensentscheidung auch jeweils ausdrücklich auf den Ausscheidensgrund des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 8, BVergG 2006 gestützt hat. Bereits die Anfechtung durch die Revisionswerberinnen machte diesen Ausscheidensgrund zum Gegenstand des jeweiligen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, sodass dieser in jedem Fall zum Gegenstand eines kontradiktorischen Verfahrens wurde, ohne dass es eines weiteren Vorhalts durch das Verwaltungsgericht bedurfte. Ob die von der mitbeteiligten Partei jeweils gesetzte Frist zur Stellungnahme im Einzelfall angemessen war, braucht vor diesem Hintergrund - abgesehen davon, dass eine Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels gar nicht dargetan wird - nicht mehr behandelt zu werden.
22 4.3.1. Weiters bringen die Revisionen unter Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 31. März 2013, 2010/04/0070, vor, das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof ab, wonach der Auftraggeber für das Vorliegen des Ausscheidensgrundes nach § 129 Abs. 1 Z 8 BVergG 2006 ein wettbewerbswidriges Verhalten konkret nachzuweisen habe. Der von der Rechtsprechung geforderte Nachweis des wettbewerbswidrigen Verhaltens könne nicht durch Indizien ersetzt werden. Die Beweislast für die wettbewerbswidrige Absprache liege beim Auftraggeber. 22 4.3.1. Weiters bringen die Revisionen unter Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 31. März 2013, 2010/04/0070, vor, das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof ab, wonach der Auftraggeber für das Vorliegen des Ausscheidensgrundes nach Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 8, BVergG 2006 ein wettbewerbswidriges Verhalten konkret nachzuweisen habe. Der von der Rechtsprechung geforderte Nachweis des wettbewerbswidrigen Verhaltens könne nicht durch Indizien ersetzt werden. Die Beweislast für die wettbewerbswidrige Absprache liege beim Auftraggeber.
23 4.3.2. Hinsichtlich dieses Vorbringens kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die rechtlichen Ausführungen, insbesondere die Punkte 2.3. und 2.4., im hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2016, Ra 2016/04/0104 ua., verwiesen werden. 23 4.3.2. Hinsichtlich dieses Vorbringens kann gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die rechtlichen Ausführungen, insbesondere die Punkte 2.3. und 2.4., im hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2016, Ra 2016/04/0104 ua., verwiesen werden.
24 Ausgehend von den dort dargestellten Grundsätzen ist die fallbezogen getroffene rechtliche Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, das die festgestellten Indizien (eingestandene Vorgehensweise in der Vergangenheit, Übereinstimmung des Ergebnisses der vorliegenden Angebotslegung, weiterhin bestehende personelle Verflechtung der Unternehmen, gemeinsame steuerliche Vertretung, gemeinsame Lager) als hinreichend für den Nachweis des Vorliegens einer wettbewerbswidrigen Abrede angesehen hat, jedenfalls als nicht unvertretbar anzusehen.
25 Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Februar 2014, Ro 2014/04/0022). 25 Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu vergleiche , den hg. Beschluss vom 26. Februar 2014, Ro 2014/04/0022).
26 4.4. Schließlich wäre nach Ansicht der Revisionswerberin bei Prüfung des Ausscheidensgrundes nach § 129 Abs. 1 Z 8 BVergG 2006 zu prüfen gewesen, ob es sich bei den betroffenen Unternehmen "um keine rechtlich selbständigen Unternehmen" im Sinn des § 1 Abs. 1 KartG 2005 handle. Im Fall des Konzernprivilegs nach § 7 Abs. 4 KartG 2005 komme der Ausscheidensgrund des § 129 Abs. 1 Z 8 BVergG 2006 nämlich nicht zur Anwendung. Das Verwaltungsgericht habe diese Frage dahingestellt gelassen. 26 4.4. Schließlich wäre nach Ansicht der Revisionswerberin bei Prüfung des Ausscheidensgrundes nach Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 8, BVergG 2006 zu prüfen gewesen, ob es sich bei den betroffenen Unternehmen "um keine rechtlich selbständigen Unternehmen" im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, KartG 2005 handle. Im Fall des Konzernprivilegs nach Paragraph 7, Absatz 4, KartG 2005 komme der Ausscheidensgrund des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 8, BVergG 2006 nämlich nicht zur Anwendung. Das Verwaltungsgericht habe diese Frage dahingestellt gelassen.
27 Die Revisionswerberinnen behaupten nicht, dass die betroffenen Unternehmen einen Konzern darstellen und damit das "Konzernprivileg" nach § 7 Abs. 4 KartG 2005 einschlägig ist, weshalb dieser Frage kommt für das vorliegende Verfahren keine Relevanz zukommt. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht zuständig (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 19. November 2014, Ra 2014/22/0047, mwN). 27 Die Revisionswerberinnen behaupten nicht, dass die betroffenen Unternehmen einen Konzern darstellen und damit das "Konzernprivileg" nach Paragraph 7, Absatz 4, KartG 2005 einschlägig ist, weshalb dieser Frage kommt für das vorliegende Verfahren keine Relevanz zukommt. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zuständig vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 19. November 2014, Ra 2014/22/0047, mwN).
28 5. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil das Verwaltungsgericht - ein Tribunal im Sinne des Art. 6 MRK und ein Gericht im Sinne des Art. 47 GRC - eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, weshalb weder Art. 6 MRK noch Art. 47 GRC der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof entgegenstehen (vgl dazu das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). 28 5. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden, weil das Verwaltungsgericht - ein Tribunal im Sinne des Artikel 6, MRK und ein Gericht im Sinne des Artikel 47, GRC - eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, weshalb weder Artikel 6, MRK noch Artikel 47, GRC der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof entgegenstehen vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN).
29 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 29 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 25. Oktober 2016
Gerichtsentscheidung
EuGH 62001CJ0249 Hackermüller VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040093.L00.1Im RIS seit
03.01.2017Zuletzt aktualisiert am
04.01.2017