TE Vwgh Beschluss 2016/10/25 Fr 2016/07/0001

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Veröffentlicht am 25.10.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §38 Abs4;
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über den Fristsetzungsantrag der E E in M, vertreten durch Dr. Lorenz Edgar Riegler, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 124/15, gegen das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Dem Verwaltungsgericht wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. April 2016, Zl. Fr 2016/07/0001-2, gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen. Ein Antrag auf Fristverlängerung wurde nicht gestellt. 1 Dem Verwaltungsgericht wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. April 2016, Zl. Fr 2016/07/0001-2, gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen. Ein Antrag auf Fristverlängerung wurde nicht gestellt.

2 Am 10. August 2016 langte eine Abschrift des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts vom 4. August 2016 ein, mit dem (ua) über die Beschwerde der Antragstellerin entschieden wurde.

3 Mit einem am 17. Oktober 2016 eingelangtem Schreiben legte das Verwaltungsgericht eine Kopie des Nachweises über die Zustellung des Erkenntnisses an die Antragstellerin vor.

4 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen. 4 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.

5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, idF BGBl. Nr. 8/2014. 5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 2014,.

Wien, am 25. Oktober 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:FR2016070001.F00

Im RIS seit

03.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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