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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §38 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über den Fristsetzungsantrag der E E in M, vertreten durch Dr. Lorenz Edgar Riegler, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 124/15, gegen das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Dem Verwaltungsgericht wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. April 2016, Zl. Fr 2016/07/0001-2, gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen. Ein Antrag auf Fristverlängerung wurde nicht gestellt. 1 Dem Verwaltungsgericht wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. April 2016, Zl. Fr 2016/07/0001-2, gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen. Ein Antrag auf Fristverlängerung wurde nicht gestellt.
2 Am 10. August 2016 langte eine Abschrift des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts vom 4. August 2016 ein, mit dem (ua) über die Beschwerde der Antragstellerin entschieden wurde.
3 Mit einem am 17. Oktober 2016 eingelangtem Schreiben legte das Verwaltungsgericht eine Kopie des Nachweises über die Zustellung des Erkenntnisses an die Antragstellerin vor.
4 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen. 4 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, idF BGBl. Nr. 8/2014. 5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 2014,.
Wien, am 25. Oktober 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:FR2016070001.F00Im RIS seit
03.01.2017Zuletzt aktualisiert am
04.01.2017