RS Vwgh 2008/2/21 2006/07/0123

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Veröffentlicht am 21.02.2008
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Index

L37162 Kanalabgabe Kärnten
L82302 Abwasser Kanalisation Kärnten
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

GdKanalisationsG Krnt 1999 §2;
GdKanalisationsG Krnt 1999 §4;
GdKanalisationsG Krnt 1999 §5 Abs1 lita;
GdKanalisationsG Krnt 1999 §5;
WRG 1959 §111;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/07/0124 E 21. Februar 2008 RS 10(Hier: Grund für die Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung kann sein, dass selbst bei gedachtem Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Einzelabwasserbeseitigungsanlage eine Ausnahme von der Anschlusspflicht nicht in Betracht kommt.)

Stammrechtssatz

§ 5 Abs 1 lit a Krnt GdKanalisationsG 1999 trägt insofern dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung, als er auf die Kosten des Anschlusses abstellt und unter der Voraussetzung, dass eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet ist, verhindert, dass ein Liegenschaftseigentümer mit unverhältnismäßig hohen Kosten für den Anschluss belastet wird. Die Annahme, im Anschlussbereich einer Gemeindekanalisationsanlage komme die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Einzelabwasserbeseitigungsanlage von Vornherein nicht in Betracht, würde daher dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zuwider laufen. Der Umstand, dass eine zu entsorgende Liegenschaft im Kanalisationsbereich einer Gemeindekanalisationsanlage liegt, kann aber trotzdem ein Grund für die Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung für eine Einzelabwasserbeseitigungsanlage sein; dies (unter anderem) dann, wenn eine Ausnahme von der Anschlusspflicht nicht in Betracht kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006070123.X05

Im RIS seit

17.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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