TE Vwgh Beschluss 2016/11/2 Ra 2016/03/0103

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Veröffentlicht am 02.11.2016
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §45;
VwGG §46;
VwGG §73;
VwGH-EVV 2015 §1 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. VwGG § 73 heute
  2. VwGG § 73 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 73 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 73 gültig von 05.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 73 gültig von 31.07.2004 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 73 gültig von 14.08.2002 bis 30.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2002
  7. VwGG § 73 gültig von 28.11.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  8. VwGG § 73 gültig von 10.04.1999 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  9. VwGG § 73 gültig von 01.10.1998 bis 09.04.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  10. VwGG § 73 gültig von 14.08.1997 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/03/0104

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Oktober 2016, Ra 2016/03/0103 bis 0104-2, eingebrachte "Beschwerde" des J J in W, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Begründung

1 A. Mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Oktober 2016 wurde der Antrag der einschreitenden Partei, ihm die Verfahrenshilfe zur Bekämpfung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wien vom 23. September 2016, Zl VGW-101/020/11514/2016-5 (protokolliert zu Ra 2016/03/0103), und Zl VGW-101/020/11855/2016-1 (protokolliert zu Ra 2016/03/0104), zu bewilligen, zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hatte mit seinen Beschlüssen vom 23. September 2016 die dort eingebrachten Beschwerden des Einschreiters gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Linz wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Da nach Art 130 Abs 5 B-VG von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausdrücklich Rechtssachen ausgeschlossen werden, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehören, musste sich die mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos und damit der Antrag als unzulässig erweisen. 1 A. Mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Oktober 2016 wurde der Antrag der einschreitenden Partei, ihm die Verfahrenshilfe zur Bekämpfung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wien vom 23. September 2016, Zl VGW-101/020/11514/2016-5 (protokolliert zu Ra 2016/03/0103), und Zl VGW-101/020/11855/2016-1 (protokolliert zu Ra 2016/03/0104), zu bewilligen, zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hatte mit seinen Beschlüssen vom 23. September 2016 die dort eingebrachten Beschwerden des Einschreiters gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Linz wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Da nach Artikel 130, Absatz 5, B-VG von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausdrücklich Rechtssachen ausgeschlossen werden, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehören, musste sich die mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos und damit der Antrag als unzulässig erweisen.

2 In den das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelnden Rechtsvorschriften ist ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgesehen. Da die gegenständliche Eingabe mangels Geltendmachung entsprechender Tatsachen auch nicht als Wiederaufnahmeantrag oder als Wiedereinsetzungsantrag iSd §§ 45 oder 46 VwGG gewertet werden kann, ist sie gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen (vgl VwGH vom 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0032). 2 In den das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelnden Rechtsvorschriften ist ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgesehen. Da die gegenständliche Eingabe mangels Geltendmachung entsprechender Tatsachen auch nicht als Wiederaufnahmeantrag oder als Wiedereinsetzungsantrag iSd Paragraphen 45, oder 46 VwGG gewertet werden kann, ist sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen vergleiche , VwGH vom 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0032).

3 B. Weiters wird der Einschreiter darauf aufmerksam gemacht, dass rechtsmissbräuchlich eingebrachte Rechtsmittel wie die vorliegende "Beschwerde" gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in Hinkunft ohne weitere Bearbeitung zu den Akten genommen werden.

4 Ist nämlich gegenüber einem Einschreiter durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über ein von ihm eingebrachtes derartiges Rechtsmittel klargestellt, dass dafür kein gesetzlicher Raum besteht, ist davon auszugehen, dass dieser nunmehr davon Kenntnis hat, dass grundsätzlich kein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes offen steht. Die Einbringung eines solchen Rechtsmittels ist daher als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen (vgl dazu VwGH vom 16. Dezember 2015, 2015/03/0005). 4 Ist nämlich gegenüber einem Einschreiter durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über ein von ihm eingebrachtes derartiges Rechtsmittel klargestellt, dass dafür kein gesetzlicher Raum besteht, ist davon auszugehen, dass dieser nunmehr davon Kenntnis hat, dass grundsätzlich kein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes offen steht. Die Einbringung eines solchen Rechtsmittels ist daher als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen vergleiche , dazu VwGH vom 16. Dezember 2015, 2015/03/0005).

5 C. Der Vollständigkeit halber wird der Einschreiter, der die gegenständliche Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof sowohl mit Telefax als auch mit E-Mail richtete, noch auf Folgendes hingewiesen:

Basierend auf der Verordnungsermächtigung des § 73 VwGG wird die nähere Vorgangsweise für die elektronische Einbringung von Schriftsätzen beim Verwaltungsgerichtshof in der VwGHelektronischer-Verkehr-Verordnung (VwGH-EVV) vom 18. Dezember 2014, BGBl II Nr 360/2014, geregelt. Nach § 1 Abs 1 letzter Satz der genannten Verordnung ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen beim Verwaltungsgerichtshof. Daraus folgt, dass eine mittels E-Mail an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Eingabe prinzipiell keine Rechtswirkungen zu erzeugen vermag (vgl VwGH vom 17. März 2015, Ra 2014/01/0180;Basierend auf der Verordnungsermächtigung des Paragraph 73, VwGG wird die nähere Vorgangsweise für die elektronische Einbringung von Schriftsätzen beim Verwaltungsgerichtshof in der VwGHelektronischer-Verkehr-Verordnung (VwGH-EVV) vom 18. Dezember 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 360 aus 2014,, geregelt. Nach Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz der genannten Verordnung ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen beim Verwaltungsgerichtshof. Daraus folgt, dass eine mittels E-Mail an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Eingabe prinzipiell keine Rechtswirkungen zu erzeugen vermag vergleiche , VwGH vom 17. März 2015, Ra 2014/01/0180;

VwGH vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/01/0061, mwH). Das bedeutet wiederum, dass Eingaben, die bloß mit E-Mail an den Verwaltungsgerichthof gerichtet werden, grundsätzlich nicht weiter behandelt werden.

Wien, am 2. November 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030103.L00

Im RIS seit

20.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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