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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §24 Abs1;Betreff
Im Namen der Republik!
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, in der Revisionssache des H in W, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 3. November 2015, Zl. VGW- 031/063/11705/2015-2, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, in der Revisionssache des H in W, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 3. November 2015, Zl. VGW- 031/063/11705/2015-2, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die außerordentliche Revision gegen den oz. Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 3. November 2015 wurde per E-Mail vom Revisionswerber am 14. September 2016 beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht.
2 Wie sich den vorgelegten Verwaltungsakten entnehmen lässt, wurde der Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 3. November 2015 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt. Der Beginn der Abholfrist war der 24. November 2015.
3 Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz in Verbindung mit § 25a Abs. 5 VwGG ist eine Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz iVm Abs. 5 sechs Wochen. Die sechswöchige Frist des § 26 Abs. 1 VwGG endete daher mit Ablauf des 5. Jänner 2016. 3 Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist eine Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt gemäß Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Absatz 5, sechs Wochen. Die sechswöchige Frist des Paragraph 26, Absatz eins, VwGG endete daher mit Ablauf des 5. Jänner 2016.
4 Die vorliegende Revision war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Die vorliegende Revision war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 2. November 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020224.L00Im RIS seit
18.01.2017Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017