Index
E1E;Norm
12010E267 AEUV Art267;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals: Ro 2014/17/0114 B 10. Oktober 2016 Vorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: Ra 2014/17/0013 E 29. August 2018 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62016CJ0554Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner und Hofrat Mag. Brandl als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, in der Revisionssache
1. der B H, 2. des F W, beide in P, beide vertreten durch Hon. Prof. Dr. Michel Walter, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Laudongasse 25/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Mai 2014, W118 2001259-1/3E, betreffend Rinderprämien 2012 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria), den Beschluss gefasst:1. der B H, 2. des F W, beide in P, beide vertreten durch Hon. Prof. Dr. Michel Walter, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Laudongasse 25/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Mai 2014, W118 2001259-1/3E, betreffend Rinderprämien 2012 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorstand für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschluss vom 10. Oktober 2016, EU 2016/0004-1 (vormals Ro 2014/17/0114), vorgelegten Fragen ausgesetzt.
Begründung
1 Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28. März 2013 wurde den Revisionswerbern für das Antragsjahr 2012 Rinderprämien in der Höhe von insgesamt EUR 230,-- gewährt. 1 Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28. März 2013 wurde den Revisionswerbern für das Antragsjahr 2012 Rinderprämien in der Höhe von insgesamt EUR 230,-- gewährt.
2 Aus dem Begründungsteil ergibt sich, dass lediglich für die am 1. Jänner 2012 gehaltene Kalbin eine Prämie gewährt wurde. Betreffend die übrigen Tiere sei eine Alm/Weidemeldung nicht fristgerecht erfolgt.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerber ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig ist.
4 Dabei legte das Bundesverwaltungsgericht folgenden wesentlichen Sachverhalt zugrunde:
Für das Antragsjahr 2012 verfügten die Revisionswerber über eine Mutterkuhquote in Höhe von sechs Stück. Die Revisionswerber hielten am 1. Jänner 2012 sechs Fleischrassekühe und eine Fleischrassekalbin. Am 16. März 2012 hielten sie eine weitere Fleischrassekalbin, die innerhalb der Haltefrist abging, jedoch ersetzt werden konnte.
Mit dem am 20. Juni 2012 bei der AMA eingelangten Formular "Alm/Weidemeldung RINDER für das Jahr 2012" gab der Bewirtschafter des Betriebes mit der Betriebsnummer 3253767 bekannt, dass zehn Rinder der Revisionswerber am 3. Juni 2012 auf seine Alm/Weide aufgetrieben worden seien. Darunter befanden sich alle von den Revisionswerbern am 1. Jänner 2012 gehaltenen Fleischrassekühe sowie die am 16. März 2012 gehaltene und später abgegangene Kalbin. Die Unterschrift des Zweitrevisionswerbers auf dem Formular ist mit 3. Juni 2012, jene des Bewirtschafters der Alm mit 17. Juni 2012 datiert.
5 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass die Alm/Weidemeldung am 20. Juni 2012 bei der AMA verspätet eingelangt sei. Zwar sei durch Art 2 der Entscheidung der Kommission vom 20. August 2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, 2001/672/EG, ABl L 235 vom 4. September 2001, S 23, in der Fassung des Beschlusses der Kommission vom 25. Mai 2010, 2010/300/EU, ABl L 127 vom 26. Mai 2010, S 19, die grundsätzlich siebentägige Meldefrist für Bewegungen von Rindern von verschiedenen Haltungsorten zu Weideplätzen in Berggebieten in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober auf spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide ausgedehnt worden. Diese Frist sei jedoch überschritten worden. Dabei sei zu beachten, dass entsprechend § 6 Abs 6 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 für die Einhaltung der Frist der Eingang der Meldung maßgeblich sei. 5 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass die Alm/Weidemeldung am 20. Juni 2012 bei der AMA verspätet eingelangt sei. Zwar sei durch Artikel 2, der Entscheidung der Kommission vom 20. August 2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, 2001/672/EG, Amtsblatt , L 235 vom 4. September 2001, S 23, in der Fassung des Beschlusses der Kommission vom 25. Mai 2010, 2010/300/EU, Amtsblatt , L 127 vom 26. Mai 2010, S 19, die grundsätzlich siebentägige Meldefrist für Bewegungen von Rindern von verschiedenen Haltungsorten zu Weideplätzen in Berggebieten in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober auf spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide ausgedehnt worden. Diese Frist sei jedoch überschritten worden. Dabei sei zu beachten, dass entsprechend Paragraph 6, Absatz 6, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 für die Einhaltung der Frist der Eingang der Meldung maßgeblich sei.
Eine fehlende, fehlerhafte oder verspätete Meldung der im Hinblick auf eine Prämiengewährung relevanten Daten an die Rinderdatenbank führe dazu, dass ein Tier für das betreffende Jahr gemäß Art 2 Z 24 der Verordnung (EG) Nr 1122/2009 als nicht ermittelt gelte und gemäß Art 63 Abs 3 der Verordnung (EG) Nr 1122/2009 keine Prämie gewährt werden könne. Verstöße gegen die Bestimmungen zur Rinderkennzeichnung blieben nur dann ohne Folgen, wenn die Ausnahmetatbestände der Art 117 UAbs 2 der Verordnung (EG) Nr 73/2009 bzw Art 63 Abs 4 der Verordnung (EG) 1122/2009 erfüllt seien. Dies sei hier nicht der Fall.Eine fehlende, fehlerhafte oder verspätete Meldung der im Hinblick auf eine Prämiengewährung relevanten Daten an die Rinderdatenbank führe dazu, dass ein Tier für das betreffende Jahr gemäß Artikel 2, Ziffer 24, der Verordnung (EG) Nr 1122 aus 2009, als nicht ermittelt gelte und gemäß Artikel 63, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr 1122 aus 2009, keine Prämie gewährt werden könne. Verstöße gegen die Bestimmungen zur Rinderkennzeichnung blieben nur dann ohne Folgen, wenn die Ausnahmetatbestände der Artikel 117, UAbs 2 der Verordnung (EG) Nr 73 aus 2009, bzw Artikel 63, Absatz 4, der Verordnung (EG) 1122 aus 2009, erfüllt seien. Dies sei hier nicht der Fall.
Aus diesem Grund seien die angeführten Rinder seitens der AMA als nicht ermittelt zu werten. Darüber hinausgehende Kürzungen im Sinne des Art 65 der Verordnung (EG) Nr 1122/2009 seien seitens der AMA in offensichtlicher Anwendung des Art 73 Abs 1 iVm Art 74 der Verordnung (EG) Nr 1122/2009 nicht vorgenommen worden.Aus diesem Grund seien die angeführten Rinder seitens der AMA als nicht ermittelt zu werten. Darüber hinausgehende Kürzungen im Sinne des Artikel 65, der Verordnung (EG) Nr 1122 aus 2009, seien seitens der AMA in offensichtlicher Anwendung des Artikel 73, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 74, der Verordnung (EG) Nr 1122 aus 2009, nicht vorgenommen worden.
6 In der dagegen erhobenen Revision bringen die Revisionswerber sowohl betreffend der Zulässigkeit der Revision als auch der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses vor, dass für die Einhaltung der fünfzehntägigen Meldefrist gemäß § 6 Abs 1 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 iVm Art 2 Abs 2 Z 4 der Entscheidung der Kommission vom 20. August 2001, 2001/672/EG, in der Fassung des Beschlusses der Kommission vom 25. Mai 2010, 2010/300/EU, nicht das Einlangen der Meldung bei der AMA sondern die Aufgabe zur Post entscheidend sei und insofern keine Fristversäumnis vorliege. 6 In der dagegen erhobenen Revision bringen die Revisionswerber sowohl betreffend der Zulässigkeit der Revision als auch der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses vor, dass für die Einhaltung der fünfzehntägigen Meldefrist gemäß Paragraph 6, Absatz eins, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 in Verbindung mit , Artikel 2, Absatz 2, Ziffer 4, der Entscheidung der Kommission vom 20. August 2001, 2001/672/EG, in der Fassung des Beschlusses der Kommission vom 25. Mai 2010, 2010/300/EU, nicht das Einlangen der Meldung bei der AMA sondern die Aufgabe zur Post entscheidend sei und insofern keine Fristversäumnis vorliege.
Betreffend den Ausschluss von Tieren sei Art 73 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1122/2009 und nicht der Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts auf die Ausnahmetatbestände der Art 117 UAbs 2 der Verordnung (EG) Nr 73/2009 bzw Art 63 Abs 4 der Verordnung (EG) Nr 1122/2009 betreffend der Folgen von Verstößen gegen die Bestimmungen der Rinderkennzeichnung maßgeblich, wonach Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung fänden, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt habe oder auf andere Weise belegen könne, dass ihn keine Schuld treffe.Betreffend den Ausschluss von Tieren sei Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr 1122 aus 2009, und nicht der Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts auf die Ausnahmetatbestände der Artikel 117, UAbs 2 der Verordnung (EG) Nr 73 aus 2009, bzw Artikel 63, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr 1122 aus 2009, betreffend der Folgen von Verstößen gegen die Bestimmungen der Rinderkennzeichnung maßgeblich, wonach Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung fänden, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt habe oder auf andere Weise belegen könne, dass ihn keine Schuld treffe.
7 Damit gleicht die hier zu prüfende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in den maßgeblichen Punkten der im hg Revisionsverfahren Ro 2014/17/0114 aufgeworfenen Fragestellung. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Revisionsverfahren mit Beschluss vom 10. Oktober 2016 dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 7 Damit gleicht die hier zu prüfende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in den maßgeblichen Punkten der im hg Revisionsverfahren Ro 2014/17/0114 aufgeworfenen Fragestellung. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Revisionsverfahren mit Beschluss vom 10. Oktober 2016 dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
"1. Steht Art 2 Absatz 4 der Entscheidung der Kommission vom 20. August 2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, 2001//627/EG (im Folgenden Entscheidung der Kommission), ABl L 235 vom 4. September 2001, S 23, in der Fassung des Beschlusses der Kommission vom 25. Mai 2010, 2010/300/EU, ABl L 127 vom 26. Mai 2010, S 19, einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift wie jener des § 6 Absatz 6 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008), BGBl II Nr 201/2008, die für die Einhaltung aller von dieser Bestimmung erfassten Fristen - und somit auch jener für die Meldung des Sommerweideauftriebs - den Eingang der entsprechenden Meldung als maßgeblich erklärt, entgegen? "1. Steht Artikel 2, Absatz 4 der Entscheidung der Kommission vom 20. August 2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, 2001//627/EG (im Folgenden Entscheidung der Kommission), Amtsblatt , L 235 vom 4. September 2001, S 23, in der Fassung des Beschlusses der Kommission vom 25. Mai 2010, 2010/300/EU, Amtsblatt , L 127 vom 26. Mai 2010, S 19, einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift wie jener des Paragraph 6, Absatz 6 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 201 aus 2008,, die für die Einhaltung aller von dieser Bestimmung erfassten Fristen - und somit auch jener für die Meldung des Sommerweideauftriebs - den Eingang der entsprechenden Meldung als maßgeblich erklärt, entgegen?
2. Welche Auswirkung hat Art 117 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates vom 19. Jänner 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1290/2005, (EG) Nr 247/2006, (EG) Nr 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1782/2003, ABl L 030 vom 31. Jänner 2009, S 16, auf die Prämienfähigkeit von Rindern, deren Auftrieb auf die Sommerweide verspätet im Sinn des Art 2 Absatz 4 der Entscheidung der Kommission gemeldet wurde? 2. Welche Auswirkung hat Artikel 117, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr 73 aus 2009, des Rates vom 19. Jänner 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1290 aus 2005,, (EG) Nr 247 aus 2006,, (EG) Nr 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1782 aus 2003,, Amtsblatt , L 030 vom 31. Jänner 2009, S 16, auf die Prämienfähigkeit von Rindern, deren Auftrieb auf die Sommerweide verspätet im Sinn des Artikel 2, Absatz 4 der Entscheidung der Kommission gemeldet wurde?
3. Sind in dem Fall, dass die verspätete Mitteilung des Auftriebs auf die Sommerweide gemäß Art 117 zweiter Unterabsatz der Verordnung Nr 73/2009 nicht zum Verlust der Prämienfähigkeit führt, wegen der verspäteten Meldung Sanktionen zu verhängen?" 3. Sind in dem Fall, dass die verspätete Mitteilung des Auftriebs auf die Sommerweide gemäß Artikel 117, zweiter Unterabsatz der Verordnung Nr 73 aus 2009, nicht zum Verlust der Prämienfähigkeit führt, wegen der verspäteten Meldung Sanktionen zu verhängen?"
8 Der Beantwortung dieser Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt auch für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren auszusetzen ist. 8 Der Beantwortung dieser Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt auch für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Paragraph 38, AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren auszusetzen ist.
Wien, am 3. November 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014170013.L00Im RIS seit
16.02.2017Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018