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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, Hofrat Dr. Kleiser sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision des G G in S, vertreten durch Dr. Wolfgang Zankl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 58, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 3. Juni 2016, Zl. LVwG-800155/12/Re/BHu, betreffend Übertretung der GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wels-Land), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, mit welchem über den Revisionswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z 1 iVm § 339 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 1 Z 63 GewO 1994 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 360 verhängt worden war, als unbegründet abgewiesen. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, mit welchem über den Revisionswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 339, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 63, GewO 1994 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 360 verhängt worden war, als unbegründet abgewiesen. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
2 Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001, mit Verweis auf den hg. Beschluss vom 28. Februar 2014, Ro 2014/03/0005). Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, die sich - wie im vorliegenden Fall - auf die bloße Wiedergabe der verba legalia des Art. 133 Abs. 4 B-VG beschränken, ohne eine für die vorliegende Rechtssache relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu konkretisieren, sind nicht ausreichend (vgl. etwa die hg Beschlüsse jeweils vom 26. Februar 2014, Ro 2014/04/0022, Ro 2014/04/0028 und Ro 2014/04/0030, sowie vom 20. März 2014, Ro 2014/08/0038). 5 In den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte vergleiche , den hg. Beschluss vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001, mit Verweis auf den hg. Beschluss vom 28. Februar 2014, Ro 2014/03/0005). Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, die sich - wie im vorliegenden Fall - auf die bloße Wiedergabe der verba legalia des Artikel 133, Absatz 4, B-VG beschränken, ohne eine für die vorliegende Rechtssache relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu konkretisieren, sind nicht ausreichend vergleiche , etwa die hg Beschlüsse jeweils vom 26. Februar 2014, Ro 2014/04/0022, Ro 2014/04/0028 und Ro 2014/04/0030, sowie vom 20. März 2014, Ro 2014/08/0038).
6 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 6 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 4. November 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040099.L00Im RIS seit
03.01.2017Zuletzt aktualisiert am
04.01.2017