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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 22. Juli 2016, Zl. 405-4/472/1/4-2016, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Landespolizeidirektion Salzburg), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 22. Juli 2016, Zl. 405-4/472/1/4-2016, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Landespolizeidirektion Salzburg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Die Zulässigkeit begründet der Revisionswerber mit einem Abweichen der angefochtenen Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine verlässliche Geschwindigkeitsschätzung bestimmte - näher ausgeführte - äußere Bedingungen erfordere, welche vorliegend nicht gegeben gewesen seien und sich die Behörde daher nicht darauf hätte stützen dürfen. Dennoch habe die "belangte Behörde" nicht nur die Aussagen des Anzeigenlegers, bei dem es sich nicht um ein Straßenaufsichtsorgan gehandelt habe, als glaubhaft erachtet, sondern die Feststellungen der LPD Salzburg um die Geschwindigkeitskomponente ergänzt und dem Revisionswerber vorgeworfen, durch die Beschleunigung auf 80 bis 100 km/h das Fahrzeug unsachgemäß betrieben zu haben.
5 Damit werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme: 5 Damit werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
6 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Ansicht des Revisionswerbers dem Revisionswerber nicht eine Geschwindigkeitsübertretung angelastet wurde, sodass die diesbezüglichen Ausführungen ins Leere gehen. Ausgehend von der als glaubhaft erachteten Aussage des Anzeigers kam das Verwaltungsgericht nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zum Schluss, dass der Tatbestand des § 102 Abs. 4 KFG durch starkes Beschleunigen erfüllt worden sei. Ein Abweichen von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nicht erkannt werden. 6 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Ansicht des Revisionswerbers dem Revisionswerber nicht eine Geschwindigkeitsübertretung angelastet wurde, sodass die diesbezüglichen Ausführungen ins Leere gehen. Ausgehend von der als glaubhaft erachteten Aussage des Anzeigers kam das Verwaltungsgericht nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zum Schluss, dass der Tatbestand des Paragraph 102, Absatz 4, KFG durch starkes Beschleunigen erfüllt worden sei. Ein Abweichen von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nicht erkannt werden.
7 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 4. November 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020204.L00Im RIS seit
18.01.2017Zuletzt aktualisiert am
19.01.2017