Index
E3R E19104000;Norm
32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/18/0243 Ra 2016/18/0242Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der revisionswerbenden Parteien 1. H, geboren 1986, und von zwei weiteren Parteien, vertreten durch Mag. Wolfgang Mayrhofer, Rechtsanwalt in 3830 Waidhofen/Thaya, Raiffeisenpromenade 2, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. August 2016, Zl. W105 2127480-2/3E (1.), Zl. W105 2127481-2/3E
(2.) und Zl. W105 2128518-1/3E (3.), betreffend Asylangelegenheiten, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgen stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - im Beschwerdeverfahren - die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz in Österreich gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung Kroatien zuständig sei, ordnete die Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien an und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - im Beschwerdeverfahren - die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz in Österreich gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-Verordnung Kroatien zuständig sei, ordnete die Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien an und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.
2 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden sind.
Zur Begründung führt die Revision - zusammengefasst - aus, es handle sich bei den revisionswerbenden Parteien um eine (psychisch kranke) Mutter mit ihren beiden minderjährigen Kindern. Eine sofortige Überstellung nach Kroatien stelle in der derzeitigen Situation eine erhebliche physische und psychische Belastung für die Familie dar und sie sei unverhältnismäßig. Eine Gefährdung öffentlicher Interessen sei in Abwägung dazu nicht gegeben.
3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu diesen Anträgen innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.
4 Es ist bei dieser Sachlage nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 7. November 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180241.L00Im RIS seit
08.02.2017Zuletzt aktualisiert am
09.02.2017