TE Vwgh Beschluss 2016/11/7 Ra 2016/18/0241

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Veröffentlicht am 07.11.2016
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Index

E3R E19104000;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;
32013R0604 Dublin-III Art22 Abs7;
AsylG 2005 §5 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/18/0243 Ra 2016/18/0242

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der revisionswerbenden Parteien 1. H, geboren 1986, und von zwei weiteren Parteien, vertreten durch Mag. Wolfgang Mayrhofer, Rechtsanwalt in 3830 Waidhofen/Thaya, Raiffeisenpromenade 2, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. August 2016, Zl. W105 2127480-2/3E (1.), Zl. W105 2127481-2/3E

(2.) und Zl. W105 2128518-1/3E (3.), betreffend Asylangelegenheiten, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgen stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - im Beschwerdeverfahren - die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz in Österreich gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung Kroatien zuständig sei, ordnete die Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien an und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - im Beschwerdeverfahren - die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz in Österreich gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-Verordnung Kroatien zuständig sei, ordnete die Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien an und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.

2 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden sind.

Zur Begründung führt die Revision - zusammengefasst - aus, es handle sich bei den revisionswerbenden Parteien um eine (psychisch kranke) Mutter mit ihren beiden minderjährigen Kindern. Eine sofortige Überstellung nach Kroatien stelle in der derzeitigen Situation eine erhebliche physische und psychische Belastung für die Familie dar und sie sei unverhältnismäßig. Eine Gefährdung öffentlicher Interessen sei in Abwägung dazu nicht gegeben.

3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu diesen Anträgen innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

4 Es ist bei dieser Sachlage nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 7. November 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180241.L00

Im RIS seit

08.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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