TE Vwgh Beschluss 2016/11/8 Ra 2016/09/0101

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Veröffentlicht am 08.11.2016
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

ABGB §1175;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §9 Abs1;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision der Mag. S T in V, vertreten durch Mag. Alexander Todor-Kostic, LL.M., Mag. Silke Todor-Kostic, Rechtsanwälte in 9220 Velden am Wörthersee, Karawankenplatz 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 1. August 2016, KLVwG- 1076/6/2016, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Villach-Land), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision der Mag. S T in römisch fünf, vertreten durch Mag. Alexander Todor-Kostic, LL.M., Mag. Silke Todor-Kostic, Rechtsanwälte in 9220 Velden am Wörthersee, Karawankenplatz 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 1. August 2016, KLVwG- 1076/6/2016, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Villach-Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten wurde die Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung schuldig erkannt, als Gesellschafterin einer näher bezeichneten Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine namentlich genannte Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, für die keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen sei, in einem angegebenen Zeitraum als Reinigungskraft beschäftigt zu haben. Wegen der dadurch begangenen Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) wurde über sie eine Geldstrafe von EUR 1.500,-- sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten wurde die Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung schuldig erkannt, als Gesellschafterin einer näher bezeichneten Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine namentlich genannte Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, für die keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen sei, in einem angegebenen Zeitraum als Reinigungskraft beschäftigt zu haben. Wegen der dadurch begangenen Verwaltungsübertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) wurde über sie eine Geldstrafe von EUR 1.500,-- sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. 2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Die Revisionswerberin sieht die Zulässigkeit ihrer Revision im Wesentlichen darin begründet, dass eine höchstgerichtliche Rechtsprechung "in dieser Klarheit" nicht vorliege bzw das Verwaltungsgericht die bisher dazu ergangene Rechtsprechung mit den darin entwickelten Grundsätzen rechtsirrig interpretiere, ob "eine nach außen hin wirksame mündliche Vereinbarung" im Zuge der Errichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts getroffen werden könne und ein "ständig/dauerhaftes Steuerberatungsunternehmen" in Personalagenden ein Kontrollinstrument darstelle, das die verwaltungsstrafrechtliche Haftung des verantwortlichen Gesellschafters ausschließe.

6 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme: 6 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist jeder Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Beschäftiger nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz strafrechtlich verantwortlich (vgl. etwa das Erkenntnis vom 16. Dezember 2008, 2007/09/0375, u. a.). Von dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht nicht abgewichen. Das Vorbringen der Revisionswerberin zu einer internen Aufgabenaufteilung zwischen den Gesellschaftern kann im vorliegenden Fall schon deshalb zu keinem anderen, für sie vorteilhafteren Ergebnis führen, weil danach die Revisionswerberin selbst alleine für Personalangelegenheiten zuständig gewesen sein soll. 7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist jeder Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Beschäftiger nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz strafrechtlich verantwortlich vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 16. Dezember 2008, 2007/09/0375, u. a.). Von dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht nicht abgewichen. Das Vorbringen der Revisionswerberin zu einer internen Aufgabenaufteilung zwischen den Gesellschaftern kann im vorliegenden Fall schon deshalb zu keinem anderen, für sie vorteilhafteren Ergebnis führen, weil danach die Revisionswerberin selbst alleine für Personalangelegenheiten zuständig gewesen sein soll.

8 Wenn das Verwaltungsgericht angesichts des festgestellten Sachverhalts von der schuldhaften Verwirklichung des objektiven Tatbestands des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG ausgegangen ist und den Nachweis eines wirksamen Kontrollsystems verneint hat, bewegt sich diese im Einzelfall zu treffende Beurteilung im Rahmen der dazu ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (siehe zur Erforderlichkeit eines wirksamen Kontrollsystems etwa die Erkenntnisse vom 25. Februar 2010, 2008/09/0224, vom 18. Mai 2010, 2006/09/0236, vom 15. September 2011, 2011/09/0120; sowie betreffend der Beauftragung eines Steuerberaters die Erkenntnisse vom 21. September 2005, 2004/09/0101, vom 25. März 2010, 2008/09/0323, VwSlg 17.866 A/2010). 8 Wenn das Verwaltungsgericht angesichts des festgestellten Sachverhalts von der schuldhaften Verwirklichung des objektiven Tatbestands des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG ausgegangen ist und den Nachweis eines wirksamen Kontrollsystems verneint hat, bewegt sich diese im Einzelfall zu treffende Beurteilung im Rahmen der dazu ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (siehe zur Erforderlichkeit eines wirksamen Kontrollsystems etwa die Erkenntnisse vom 25. Februar 2010, 2008/09/0224, vom 18. Mai 2010, 2006/09/0236, vom 15. September 2011, 2011/09/0120; sowie betreffend der Beauftragung eines Steuerberaters die Erkenntnisse vom 21. September 2005, 2004/09/0101, vom 25. März 2010, 2008/09/0323, VwSlg 17.866 A/2010).

9 In der Revision werden somit grundsätzliche Rechtsfragen nicht aufgezeigt, weshalb sie bereits deshalb zurückzuweisen war.

10 Auf den von der Revisionswerberin ausgeführten Revisionspunkt (siehe jedoch die Beschlüsse vom 19. April 2016, Ra 2016/01/0055, und vom 19. März 2014, Ro 2014/09/0034, je mwN) kam es daher nicht mehr an.

Wien, am 8. November 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090101.L00

Im RIS seit

20.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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