Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §58;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des C in O, vertreten durch Mag. Norbert Langmayr, Rechtsanwalt in 6322 Kirchbichl, Rofanstraße 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 24. Juni 2016, Zl. LVwG-2016/25/1051-2, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Kufstein), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des C in O, vertreten durch Mag. Norbert Langmayr, Rechtsanwalt in 6322 Kirchbichl, Rofanstraße 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 24. Juni 2016, Zl. LVwG-2016/25/1051-2, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Kufstein), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit es eine Übertretung des Kraftfahrgesetzes betrifft (entspricht Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses vom 12. April 2016), wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 12. April 2016 wurde dem Revisionswerber als Geschäftsführer einer näher bezeichneten rumänischen Gesellschaft (L. SRL) ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1 Z 8 i.V.m. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Z 1 Güterbeförderungsgesetz sowie ein weiterer Verstoß gegen § 103 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz i.V.m. § 4 Abs. 7a Kraftfahrgesetz zur Last gelegt. Über ihn wurde gemäß § 23 Abs. 1 und 4 2. Satz Güterbeförderungsgesetz eine Geldstrafe von EUR 1.318,18 (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) sowie gemäß § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz eine Geldstrafe von EUR 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) verhängt. 1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 12. April 2016 wurde dem Revisionswerber als Geschäftsführer einer näher bezeichneten rumänischen Gesellschaft (L. SRL) ein Verstoß gegen Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, in Verbindung mit , Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Güterbeförderungsgesetz sowie ein weiterer Verstoß gegen Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, Kraftfahrgesetz in Verbindung mit , Paragraph 4, Absatz 7 a, Kraftfahrgesetz zur Last gelegt. Über ihn wurde gemäß Paragraph 23, Absatz eins, und 4 2. Satz Güterbeförderungsgesetz eine Geldstrafe von EUR 1.318,18 (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) sowie gemäß Paragraph 134, Absatz eins, Kraftfahrgesetz eine Geldstrafe von EUR 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) verhängt.
2 Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Verwaltungsgericht, in welcher er unter anderem geltend machte, nicht Geschäftsführer der L. SRL zu sein, sondern lediglich Gesellschafter. Aus dieser Eigenschaft ließe sich jedenfalls keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung ableiten.
3 Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde gemäß § 50 VwGVG als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision für unzulässig. 3 Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde gemäß Paragraph 50, VwGVG als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision für unzulässig.
4 Das Verwaltungsgericht führte zur Verantwortung des Revisionswerbers aus, dieser bestreite seine strafrechtliche Verantwortung auf Grundlage eines näher bezeichneten rumänischen Handelsregisterauszuges vom 25. November 2015, in welchem er unter der Rubrik "Assoziierte Personen" angeführt sei. Dort sei auch unter der Rubrik "Berechtigte Einzelpersonen" eine weibliche Person mit der Qualität als Verwalter angegeben. Diesem Registerauszug stünden die Tatsachen entgegen, dass die L. SRL auf Aufforderung der Verwaltungsbehörde vom 18. Mai 2015 zur Bekanntgabe ihres Geschäftsführers (Verantwortlichen) mit Fax vom 25. Mai 2015 den Revisionswerber namhaft gemacht habe. In dem im erstinstanzlichen Akt befindlichen "Ausdruck aus einem offenbar sozialen Medium" habe der Revisionswerber weiters bei seinem Profil als Beruf "Manager" angegeben.
Das in der mündlichen Verhandlung erstattete ergänzende Vorbringen stehe damit im Widerspruch zur Auskunft der L. SRL, die in ihrer Auskunft vom 25. Mai 2015 auf die konkrete Frage nach ihrem Geschäftsführer und Verantwortlichen den Revisionswerber namhaft gemacht habe, weshalb kein Zweifel darüber bestehen könne, dass der Revisionswerber jedenfalls verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich für "diese GmbH" sei. Ob dies auch für weitere Personen zutreffe, deren Namen im Handelsregisterauszug unkenntlich gemacht worden seien, sei nicht festzustellen gewesen, weil diese nicht Beschuldigte seien.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit den Anträgen, die Revision zuzulassen, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im angefochtenen Umfang aufheben sowie dem Revisionswerber Kostenersatz zuzusprechen.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision, soweit diese die Übertretung des KFG betrifft, erwogen:
7 Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. 7 Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
8 Im vorliegenden Revisionsfall bestreitet der Revisionswerber im Wesentlichen, dass er ein gemäß dieser Bestimmung zur Vertretung nach außen berufenes Organ der L. SRL und somit für die ihm vorgeworfenen Übertretungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei.
Er führt dazu in der Revision näher aus, dass Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens die grenzüberschreitende Güterbeförderung durch die Firma L. SRL mit Sitz in Rumänien sei. Diese sei zugleich Zulassungsbesitzerin des hierzu verwendeten Sattelfahrzeuges mit dem näher angeführten amtlichen Kennzeichen. Bei der L. SRL handle es sich gemäß "Deklaratorischer Urkunde des Nationalen Amtes für Handelsregister", die vor dem Verwaltungsgericht vorgelegt wurde, um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Als Gesellschafter seien der Revisionswerber mit 11 Kapitalanteilen und seine Ehefrau mit 9 Kapitalanteilen in diesem Firmenbuchauszug eingetragen. Unter der Rubrik "Bevollmächtigte Personen (Natürliche Person)" scheine als "Verwalter" ausschließlich die Ehefrau des Revisionswerbers auf. Der Revisionswerber verweist in weiterer Folge auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes in diesem Zusammenhang und hält dazu fest, dass dieses die Bestimmung in § 9 VStG vollkommen willkürlich auslege. Im konkreten Fall sei Güterbeförderungsunternehmen und Zulassungsbesitzer eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sohin eine juristische Person. Sowohl nach österreichischem als auch nach rumänischem Recht werde eine GmbH bzw. SRL durch einen Geschäftsführer bzw. Verwalter vertreten. Bloße Gesellschafter seien nicht vertretungsbefugt. Der Revisionswerber sei gemäß offiziellem Firmenbuchauszug ausschließlich als Gesellschafter eingetragen und nicht als Verwalter bzw. "Bevollmächtigte Person" und sohin nicht zur Vertretung nach außen berufen. Bereits aufgrund der Aktenlage hätte das Verwaltungsgericht erkennen müssen, dass der Revisionswerber nicht als Geschäftsführer der L. SRL für die zur Last gelegten Übertretungen zur Verantwortung gezogen werden könne. Die Erklärung an die belangte Behörde per Fax vom 25. Mai 2015 müsse inhaltlich so verstanden werden, dass der Revisionswerber nicht als Geschäftsführer, sondern als Verantwortlicher namhaft gemacht worden sei. Bei genauerer Betrachtung sei jedoch erkennbar, dass das Schreiben der belangten Behörde zwar an die L. SRL gerichtet sei, das Antwortfax jedoch nicht unterfertigt worden, sodass die Erklärung niemandem zurechenbar und zudem von einer "W. Trans" übermittelt worden sei. Zuletzt hält der Revisionswerber in diesem Zusammenhang zusammenfassend fest, ihn treffe als Gesellschafter keine Verantwortung und mangels Organstellung als "Geschäftsführer" sei der Spruch falsch. Die vom Verwaltungsgericht angenommene verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die GmbH weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach es nicht auf irgendeine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung ankomme, sondern dem Beschuldigten seine Stellung im Unternehmen im Zusammenhang mit seiner konkreten Verantwortung vorgehalten werden müsse.Er führt dazu in der Revision näher aus, dass Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens die grenzüberschreitende Güterbeförderung durch die Firma L. SRL mit Sitz in Rumänien sei. Diese sei zugleich Zulassungsbesitzerin des hierzu verwendeten Sattelfahrzeuges mit dem näher angeführten amtlichen Kennzeichen. Bei der L. SRL handle es sich gemäß "Deklaratorischer Urkunde des Nationalen Amtes für Handelsregister", die vor dem Verwaltungsgericht vorgelegt wurde, um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Als Gesellschafter seien der Revisionswerber mit 11 Kapitalanteilen und seine Ehefrau mit 9 Kapitalanteilen in diesem Firmenbuchauszug eingetragen. Unter der Rubrik "Bevollmächtigte Personen (Natürliche Person)" scheine als "Verwalter" ausschließlich die Ehefrau des Revisionswerbers auf. Der Revisionswerber verweist in weiterer Folge auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes in diesem Zusammenhang und hält dazu fest, dass dieses die Bestimmung in Paragraph 9, VStG vollkommen willkürlich auslege. Im konkreten Fall sei Güterbeförderungsunternehmen und Zulassungsbesitzer eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sohin eine juristische Person. Sowohl nach österreichischem als auch nach rumänischem Recht werde eine GmbH bzw. SRL durch einen Geschäftsführer bzw. Verwalter vertreten. Bloße Gesellschafter seien nicht vertretungsbefugt. Der Revisionswerber sei gemäß offiziellem Firmenbuchauszug ausschließlich als Gesellschafter eingetragen und nicht als Verwalter bzw. "Bevollmächtigte Person" und sohin nicht zur Vertretung nach außen berufen. Bereits aufgrund der Aktenlage hätte das Verwaltungsgericht erkennen müssen, dass der Revisionswerber nicht als Geschäftsführer der L. SRL für die zur Last gelegten Übertretungen zur Verantwortung gezogen werden könne. Die Erklärung an die belangte Behörde per Fax vom 25. Mai 2015 müsse inhaltlich so verstanden werden, dass der Revisionswerber nicht als Geschäftsführer, sondern als Verantwortlicher namhaft gemacht worden sei. Bei genauerer Betrachtung sei jedoch erkennbar, dass das Schreiben der belangten Behörde zwar an die L. SRL gerichtet sei, das Antwortfax jedoch nicht unterfertigt worden, sodass die Erklärung niemandem zurechenbar und zudem von einer "W. Trans" übermittelt worden sei. Zuletzt hält der Revisionswerber in diesem Zusammenhang zusammenfassend fest, ihn treffe als Gesellschafter keine Verantwortung und mangels Organstellung als "Geschäftsführer" sei der Spruch falsch. Die vom Verwaltungsgericht angenommene verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die GmbH weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach es nicht auf irgendeine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung ankomme, sondern dem Beschuldigten seine Stellung im Unternehmen im Zusammenhang mit seiner konkreten Verantwortung vorgehalten werden müsse.
9 Die Revision ist zulässig und berechtigt.
10 Bereits in der Beschwerde hat der Revisionswerber bestritten, Geschäftsführer (und damit zur Vertretung nach außen Berufener) der L. SRL zu sein. In der mündlichen Verhandlung hat der Revisionswerber sodann erneut im Wesentlichen vorgebracht, nicht Geschäftsführer, sondern lediglich Gesellschafter dieser Gesellschaft zu sein. Er sei jedenfalls kein gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berechtigtes Organ der L. SRL. Als Beweis hierfür legte der Revisionswerber in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen Firmenbuchauszug vor, und führte diesbezüglich genauer aus, dass aus dem Auszug auf Seite 2 hervorgehe, dass der Revisionswerber und eine weitere weibliche Person "Asociat" und somit Gesellschafter seien und eine weitere weibliche Person "Administrator". Ausschließlich diese Person sei als Administrator zur Geschäftsführung befugt und berechtigt, somit verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. 10 Bereits in der Beschwerde hat der Revisionswerber bestritten, Geschäftsführer (und damit zur Vertretung nach außen Berufener) der L. SRL zu sein. In der mündlichen Verhandlung hat der Revisionswerber sodann erneut im Wesentlichen vorgebracht, nicht Geschäftsführer, sondern lediglich Gesellschafter dieser Gesellschaft zu sein. Er sei jedenfalls kein gemäß Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berechtigtes Organ der L. SRL. Als Beweis hierfür legte der Revisionswerber in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen Firmenbuchauszug vor, und führte diesbezüglich genauer aus, dass aus dem Auszug auf Seite 2 hervorgehe, dass der Revisionswerber und eine weitere weibliche Person "Asociat" und somit Gesellschafter seien und eine weitere weibliche Person "Administrator". Ausschließlich diese Person sei als Administrator zur Geschäftsführung befugt und berechtigt, somit verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
11 Das Verwaltungsgericht hat sich zur Begründung der Verantwortlichkeit lediglich auf Aktenbestandteile aus dem Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kufstein gestützt, die in Anbetracht des Vorbringens des Revisionswerbers und des von ihm vorgelegten Firmenbuchauszuges keinen ausreichend nachvollziehbaren Nachweis dafür darstellen, dass der Revisionswerber Geschäftsführer der L. SRL sei.
Das vom Verwaltungsgericht in Erwägung gezogene Fax vom 18. Mai 2015 enthält lediglich das von der belangten Behörde vorgegebene, ausgefüllte Formular mit Namen sowie Geburtsdatum und Anschrift des Revisionswerbers. Es geht aus diesem Schreiben nicht hervor, von wem dieses Fax stammt oder wer das Formular ausgefüllt hat. Es ist zudem, wie vom Revisionswerber zutreffend aufgezeigt, nicht erkennbar, dass dieses Fax überhaupt der L. SRL zurechenbar ist. Auch der Ausdruck aus dem Internet aus einem "offenbar sozialen Medium" (nach den vorgelegten Verfahrensakten handelt es sich um den Ausdruck eines Eintrags in einer internationalen Frachtbörse, wobei der Revisionswerber dort als "Manager" eines anderen Unternehmens genannt wird), auf welchen das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis Bezug nimmt, reicht in Anbetracht des vom Revisionswerber vorgelegten Firmenbuchauszuges sowie seines Vorbringens nicht aus, um seine organschaftliche Verantwortung im Strafverfahren nachzuweisen. Das Verwaltungsgericht wäre gehalten gewesen, sich mit dem substantiierten Vorbringen des Revisionswerbers in Hinblick auf seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit begründet und nachvollziehbar auseinanderzusetzen. Indem es dies unterlassen hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
12 Im Übrigen ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Begründung einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts auf dem Boden des § 29 VwGVG 2014 mit Blick auf § 17 leg. cit. den Anforderungen zu entsprechen hat, die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Nach dieser Rechtsprechung bestehen die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung, und drittens in der rechtlichen Beurteilung (vgl. etwa VwGH vom 18. Februar 2015, Ra 2014/03/0045). Das angefochtene Erkenntnis genügt diesen Anforderungen nicht, weil es weder einen getrennten Aufbau im obigen Sinn, noch Feststellungen zum konkreten Sachverhalt enthält. Letztere werden zum Teil lediglich im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung getroffen bzw. mit dieser vermischt. Insgesamt wird den Anforderungen des § 29 VwGVG hierdurch nicht Genüge getan. 12 Im Übrigen ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Begründung einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts auf dem Boden des Paragraph 29, VwGVG 2014 mit Blick auf Paragraph 17, leg. cit. den Anforderungen zu entsprechen hat, die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Paragraphen 58, und 60 AVG entwickelt wurden. Nach dieser Rechtsprechung bestehen die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung, und drittens in der rechtlichen Beurteilung vergleiche , etwa VwGH vom 18. Februar 2015, Ra 2014/03/0045). Das angefochtene Erkenntnis genügt diesen Anforderungen nicht, weil es weder einen getrennten Aufbau im obigen Sinn, noch Feststellungen zum konkreten Sachverhalt enthält. Letztere werden zum Teil lediglich im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung getroffen bzw. mit dieser vermischt. Insgesamt wird den Anforderungen des Paragraph 29, VwGVG hierdurch nicht Genüge getan.
13 Das angefochtene Erkenntnis war daher, soweit der Revisionswerber darin wegen einer Übertretung des KFG bestraft wurde (Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 12. April 2016), gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. 13 Das angefochtene Erkenntnis war daher, soweit der Revisionswerber darin wegen einer Übertretung des KFG bestraft wurde (Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 12. April 2016), gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
14 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 14 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
15 Soweit die Revision die Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes betrifft, hat darüber nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes ein anderer Senat zu entscheiden.
Wien, am 8. November 2016
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020171.L00Im RIS seit
29.11.2016Zuletzt aktualisiert am
19.01.2017