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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, in der Beschwerdesache der Dr. H K in G, vertreten durch die Doschek Rechtsanwalts GmbH in 1030 Wien, Reisnerstraße 29/7, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 21. Mai 2012, Zl BMVIT- 220.101/0006-IV/SCH2/2011, betreffend eine Angelegenheit nach dem EisbG (mitbeteiligte Parteien: 1. AG W, 2. W GmbH, beide in W, beide vertreten durch Dr. Friedrich Schulz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stock im Eisen-Platz 3/3/29), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag auf "Berichtigung" des hg. Erkenntnisses vom 17. Dezember 2014, 2012/03/0163-12, wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem genannten Erkenntnis war die Beschwerde der nunmehrigen Antragstellerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21. Mai 2012, Zl BMVIT-220.101/0006-IV/SCH2/2011, als unbegründet abgewiesen worden.
Im Folgenden beantragte die Antragstellerin mit einem an den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs gerichteten Schreiben vom 11. Oktober 2016 unter Hinweis auf weitere gleichzeitig vorgelegte Schreiben, das genannte Erkenntnis "zu berichtigen". Begründend verwies sie auf den Inhalt ihrer (angeschlossenen) Schreiben vom 4., 5. und 9. Oktober 2016.
Die Antragstellerin begehrt mit der "Berichtigung" die inhaltliche Abänderung des angesprochenen Erkenntnisses, weil sie es für unzutreffend hält. Eine solche Abänderung einer abschließenden Entscheidung ist im VwGG jedoch nicht vorgesehen (vgl VwGH vom 30. September 2016, Ra 2016/11/0106, vom 30. Juni 2016, Ra 2016/11/0021, vom 30. September 2011, 2011/11/0182, und vom 24. Februar 2005, 2004/11/0162).Die Antragstellerin begehrt mit der "Berichtigung" die inhaltliche Abänderung des angesprochenen Erkenntnisses, weil sie es für unzutreffend hält. Eine solche Abänderung einer abschließenden Entscheidung ist im VwGG jedoch nicht vorgesehen vergleiche , VwGH vom 30. September 2016, Ra 2016/11/0106, vom 30. Juni 2016, Ra 2016/11/0021, vom 30. September 2011, 2011/11/0182, und vom 24. Februar 2005, 2004/11/0162).
Der Antrag war daher zurückzuweisen.
Wien, am 8. November 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2012030163.X00Im RIS seit
03.01.2017Zuletzt aktualisiert am
04.01.2017