RS VwGH Erkenntnis 2008/02/21 2005/07/0124

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Veröffentlicht am 21.02.2008
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Rechtssatz

Die Ausnahme von der Anschlusspflicht nach § 5 Abs 1 lit a Krnt GdKanalisationsG 1999 enthält zwei Tatbestandsvoraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, damit eine Ausnahme von der Anschlusspflicht bewilligt werden kann. Zum einen müssen die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 vH übersteigen, zum anderen muss eine sonstige - das heißt anders als über die Gemeindekanalisationsanlage erfolgende - schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet sein. Im Falle der Verbringung der Abwässer über eine Einzelkläranlage ist dafür eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich, sodass die Ausnahme nur erteilt werden kann, wenn bereits diese Bewilligung vorliegt.

Im RIS seit
12.03.2008
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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