TE Vwgh Beschluss 2016/11/9 Ra 2016/19/0296

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Veröffentlicht am 09.11.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §18;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. AsylG 2005 § 18 heute
  2. AsylG 2005 § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, in der Revisionssache der B B in T, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. September 2016, G311 2107965- 1/18E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 25. April 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Revisionswerberin (wie auch den ihres Lebensgefährten und des gemeinsamen Kindes), einer Staatsangehörigen von Albanien, auf internationalen Schutz zur Gänze ab. Es erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung der Revisionswerberin nach Albanien zulässig sei. 1 Mit Bescheid vom 25. April 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Revisionswerberin (wie auch den ihres Lebensgefährten und des gemeinsamen Kindes), einer Staatsangehörigen von Albanien, auf internationalen Schutz zur Gänze ab. Es erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den Paragraphen 55 und 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung der Revisionswerberin nach Albanien zulässig sei.

2 Die Revisionswerberin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die mit dem angefochtenen Erkenntnis - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet abgewiesen wurde. Den in der Beschwerde gestellten Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wies das Bundesverwaltungsgericht als unzulässig zurück. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig. 2 Die Revisionswerberin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die mit dem angefochtenen Erkenntnis - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet abgewiesen wurde. Den in der Beschwerde gestellten Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wies das Bundesverwaltungsgericht als unzulässig zurück. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass er als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen zur Überprüfung der Beweiswürdigung nicht berufen ist (vgl. den hg. Beschluss vom 10. November 2015, Ra 2015/19/0189, mwN). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt - als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 5. September 2016, Ra 2016/19/0074, mwN). 6 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass er als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen zur Überprüfung der Beweiswürdigung nicht berufen ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 10. November 2015, Ra 2015/19/0189, mwN). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt - als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 5. September 2016, Ra 2016/19/0074, mwN).

7 Das Bundesverwaltungsgericht kam nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass das Vorbringen der Revisionswerberin aufgrund von Widersprüchlichkeiten und unsubstantiierten Aussagen in der Zusammenschau mit den Länderfeststellungen unglaubwürdig sei. Der Revision gelingt es dabei nicht darzulegen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene, auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmende Beweiswürdigung an einer vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Fehlerhaftigkeit leiden würde, insbesondere in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Weise vorgenommen worden wäre (vgl. den hg. Beschluss vom 21. April 2016, Ra 2016/19/0039). 7 Das Bundesverwaltungsgericht kam nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass das Vorbringen der Revisionswerberin aufgrund von Widersprüchlichkeiten und unsubstantiierten Aussagen in der Zusammenschau mit den Länderfeststellungen unglaubwürdig sei. Der Revision gelingt es dabei nicht darzulegen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene, auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmende Beweiswürdigung an einer vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Fehlerhaftigkeit leiden würde, insbesondere in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Weise vorgenommen worden wäre vergleiche , den hg. Beschluss vom 21. April 2016, Ra 2016/19/0039).

8 Soweit die Revision weiters anführt, die Revisionswerberin hätte von einer weiblichen Sachverständigen für Psychiatrie begutachtet werden müssen, wird mit diesem Vorbringen nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 7. September 2016, Ra 2016/19/0137). Insbesondere legt die Revision nicht dar, im Hinblick auf welche entscheidungswesentlichen Umstände es der Revisionswerberin nicht möglich gewesen sei, Angaben gegenüber dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bestellten Sachverständigen zu erstatten. Entgegen der Rechtsansicht der Revision ist es auch nicht Aufgabe eines Sachverständigen, hinsichtlich der Angaben einer Antragstellerin eine Überprüfung auf ihre Glaubwürdigkeit hin vorzunehmen (vgl. zu Sachverständigengutachten allgemein das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2016, Ra 2015/19/0257). 8 Soweit die Revision weiters anführt, die Revisionswerberin hätte von einer weiblichen Sachverständigen für Psychiatrie begutachtet werden müssen, wird mit diesem Vorbringen nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte vergleiche , den hg. Beschluss vom 7. September 2016, Ra 2016/19/0137). Insbesondere legt die Revision nicht dar, im Hinblick auf welche entscheidungswesentlichen Umstände es der Revisionswerberin nicht möglich gewesen sei, Angaben gegenüber dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bestellten Sachverständigen zu erstatten. Entgegen der Rechtsansicht der Revision ist es auch nicht Aufgabe eines Sachverständigen, hinsichtlich der Angaben einer Antragstellerin eine Überprüfung auf ihre Glaubwürdigkeit hin vorzunehmen vergleiche , zu Sachverständigengutachten allgemein das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2016, Ra 2015/19/0257).

9 Letztlich macht die Revisionswerberin geltend, es liege keine Rechtsprechung vor, ob Asylwerber ohne Rechtsbeistand bzw. sonstigen Vertreter in der mündlichen Verhandlung zumindest bei komplexeren Fragestellungen gefragt werden müssten, ob sie sich um die Beigebung eines Rechtsbeistandes bemüht hätten. Mit dem bloßen Verweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer näher bezeichneten Frage wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre (vgl. den hg. Beschluss vom 23. September 2014, Ro 2014/01/0033). Es reicht auch nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen (vgl. die in diesem Sinn dazu ergangene mittlerweile ständige Rechtsprechung etwa zuletzt die hg. Beschlüsse vom 5. September 2016, Ra 2016/19/0074 und vom 6. Juli 2016, Ra 2015/01/0194, jeweils mwN). 9 Letztlich macht die Revisionswerberin geltend, es liege keine Rechtsprechung vor, ob Asylwerber ohne Rechtsbeistand bzw. sonstigen Vertreter in der mündlichen Verhandlung zumindest bei komplexeren Fragestellungen gefragt werden müssten, ob sie sich um die Beigebung eines Rechtsbeistandes bemüht hätten. Mit dem bloßen Verweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer näher bezeichneten Frage wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre vergleiche , den hg. Beschluss vom 23. September 2014, Ro 2014/01/0033). Es reicht auch nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen vergleiche die in diesem Sinn dazu ergangene mittlerweile ständige Rechtsprechung etwa zuletzt die hg. Beschlüsse vom 5. September 2016, Ra 2016/19/0074 und vom 6. Juli 2016, Ra 2015/01/0194, jeweils mwN).

10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Wien, am 9. November 2016 10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Wien, am 9. November 2016

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190296.L00

Im RIS seit

05.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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