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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, in der Revisionssache des , gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. August 2016, I409 2124229-1/7E, betreffend einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
2 Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit vor, es wäre öffentlich mündlich zu verhandeln gewesen. Es sei zwar eine Verhandlung von der "Revisionsgegnerin" durchgeführt worden, der Revisionswerber habe aber keine Ladung erhalten. Bei Zustellung ohne Rückschein sei davon auszugehen, dass die Ladung den Adressaten nicht erreicht habe und die Verhandlung wäre zu vertagen gewesen. Auch bezüglich der - laut Vorbringen - drohenden Notlage wäre zu verhandeln gewesen.
3 Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu welcher der Revisionswerber unentschuldigt nicht erschienen ist. Grundsätzlich hindert das Nichterscheinen einer ordnungsgemäß geladenen Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht (vgl. den hg. Beschluss vom 10. November 2015, Ra 2014/19/0166, mwN). Der Revisionswerber behauptet zwar, nicht geladen worden zu sein. Aus den Verfahrensakten ergibt sich jedoch, dass der Revisionswerber eine Zustellbevollmächtigte angegeben hat und dieser die Ladung übermittelt wurde. Es wird weder vorgebracht, dass die Zustellbevollmächtigte die Ladung nicht erhalten hätte, noch dass der Revisionswerber am Erscheinen gehindert gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund ist den Ausführungen des Revisionswerbers zur Notwendigkeit der neuerlichen Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Boden entzogen. 3 Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu welcher der Revisionswerber unentschuldigt nicht erschienen ist. Grundsätzlich hindert das Nichterscheinen einer ordnungsgemäß geladenen Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht vergleiche , den hg. Beschluss vom 10. November 2015, Ra 2014/19/0166, mwN). Der Revisionswerber behauptet zwar, nicht geladen worden zu sein. Aus den Verfahrensakten ergibt sich jedoch, dass der Revisionswerber eine Zustellbevollmächtigte angegeben hat und dieser die Ladung übermittelt wurde. Es wird weder vorgebracht, dass die Zustellbevollmächtigte die Ladung nicht erhalten hätte, noch dass der Revisionswerber am Erscheinen gehindert gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund ist den Ausführungen des Revisionswerbers zur Notwendigkeit der neuerlichen Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Boden entzogen.
4 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. Wien, am 9. November 2016 4 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. Wien, am 9. November 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190284.L00Im RIS seit
05.01.2017Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018