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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005 §3 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, in der Revisionssache des A M in G, vertreten durch die Lippitsch.Neumann Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Wastiangasse 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Juni 2016, I403 2127871-1/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber stellte am 13. August 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte vor, Staatsangehöriger von Uganda zu sein.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheid vom 10. Mai 2016 diesen Antrag des Revisionswerbers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach den §§ 55 und 57 AsylG 2005, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass gemäß § 46 FPG seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Dazu traf das BFA die Feststellung, der Revisionswerber stamme nicht aus Uganda, sondern aus Nigeria. Hinsichtlich seines Herkunftsstaates habe er Gründe für die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz aber nicht einmal behauptet. 2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheid vom 10. Mai 2016 diesen Antrag des Revisionswerbers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach den Paragraphen 55, und 57 AsylG 2005, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass gemäß Paragraph 46, FPG seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Dazu traf das BFA die Feststellung, der Revisionswerber stamme nicht aus Uganda, sondern aus Nigeria. Hinsichtlich seines Herkunftsstaates habe er Gründe für die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz aber nicht einmal behauptet.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde gegen diesen Bescheid ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. In seiner Begründung schloss sich das Verwaltungsgericht den Feststellungen und den Erwägungen zur Beweiswürdigung des BFA an. 3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde gegen diesen Bescheid ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig. In seiner Begründung schloss sich das Verwaltungsgericht den Feststellungen und den Erwägungen zur Beweiswürdigung des BFA an.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das BFA habe die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Revisionswerbers ausschließlich auf ein widersprüchliches, mangelhaftes und nicht aussagekräftiges linguistisches Gutachten gestützt und den Revisionswerber zu dessen Schlussfolgerungen nicht befragt. Ein sprachwissenschaftliches Gutachten sei zur Feststellung seiner Herkunft nicht geeignet. Damit habe die Verwaltungsbehörde ihre Pflicht zur amtswegigen Feststellung des Herkunftsstaates verletzt, zumal auch ein Zweitgutachten nicht eingeholt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei das Bundesverwaltungsgericht aber verpflichtet gewesen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Revisionswerber in deren Rahmen mit den vorliegenden Beweisergebnissen zu konfrontieren. Dazu fehle jedoch eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, auf das im Sinn des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, grundlegend mit den Voraussetzungen für das Unterbleiben einer Verhandlung nach § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG auseinandergesetzt. Der Revisionswerber zeigt nicht auf, dass das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen von diesen Leitlinien abgewichen wäre. 8 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, auf das im Sinn des Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, grundlegend mit den Voraussetzungen für das Unterbleiben einer Verhandlung nach Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG auseinandergesetzt. Der Revisionswerber zeigt nicht auf, dass das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen von diesen Leitlinien abgewichen wäre.
9 Das BFA stützte sich in seiner Beweiswürdigung auf ein in seinem Verfahren eingeholtes Gutachten zu den Sprachkompetenzen und Landeskenntnissen des Revisionswerbers. Der Sachverständige kam darin auf Grundlage seines linguistischen Befundes und des Fehlens selbst fundamentaler Grundkenntnisse des Revisionswerbers über Uganda zum Ergebnis, dass der Revisionswerber nicht aus dem von ihm behaupteten Herkunftsstaat, sondern aus dem Süden Nigerias stamme. Zu diesem Gutachten räumte das BFA dem Revisionswerber die Möglichkeit zu einer Stellungnahme sowohl in schriftlicher Form als auch mündlich im Rahmen einer Einvernahme ein.
10 In seiner Beschwerde gegen den Bescheid des BFA bestritt der Revisionswerber den festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert. Er behauptete lediglich erneut, aus Uganda zu stammen, konkretisierte jedoch seine Bedenken gegen die Vollständigkeit und Schlüssigkeit des den Feststellungen zugrunde liegenden Gutachtens nicht.
11 Auch in der Revision beschränkt sich der Revisionswerber darauf, dieses Gutachten als "mangelhaft und widersprüchlich" zu bezeichnen, ohne jedoch konkrete Mängel des Gutachtens aufzuzeigen oder darzulegen, welche weiteren Ermittlungsschritte zu setzen gewesen wären. Es kann daher nicht erkannt werden, dass den vom BFA getroffenen Feststellungen kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zu Grunde gelegen wäre (vgl. zur Verpflichtung der Behörde zur Überprüfung der Schlüssigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens und zur Einholung eines weiteren Gutachtens bei Fehlen dieser Voraussetzungen die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 2013, 2012/09/0132, und vom 9. Dezember 2010, 2010/09/0166, je mwN). 11 Auch in der Revision beschränkt sich der Revisionswerber darauf, dieses Gutachten als "mangelhaft und widersprüchlich" zu bezeichnen, ohne jedoch konkrete Mängel des Gutachtens aufzuzeigen oder darzulegen, welche weiteren Ermittlungsschritte zu setzen gewesen wären. Es kann daher nicht erkannt werden, dass den vom BFA getroffenen Feststellungen kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zu Grunde gelegen wäre vergleiche , zur Verpflichtung der Behörde zur Überprüfung der Schlüssigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens und zur Einholung eines weiteren Gutachtens bei Fehlen dieser Voraussetzungen die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 2013, 2012/09/0132, und vom 9. Dezember 2010, 2010/09/0166, je mwN).
12 Es ergibt sich somit nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht, das die auf das eingeholte Gutachten gestützten beweiswürdigenden Erwägungen des BFA geteilt hat, verpflichtet gewesen wäre, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
13 Soweit sich der Revisionswerber in der Revision gegen die Aussagekraft des eingeholten Gutachtens wendet und darauf beharrt, wie von ihm angegeben, aus Uganda zu stammen, bekämpft er die Beweiswürdigung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung aber bereits festgehalten, dass er als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen zur Überprüfung der Beweiswürdigung nicht berufen ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 10. November 2015, Ra 2015/19/0189, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung aber bereits festgehalten, dass er als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen zur Überprüfung der Beweiswürdigung nicht berufen ist vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 10. November 2015, Ra 2015/19/0189, mwN).
14 Soweit in der Revision geltend gemacht wird, zu § 8 Abs. 6 AsylG fehle Rechtsprechung, ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall diese Bestimmung schon nach ihrem Wortlaut nicht zur Anwendung kommen kann. 14 Soweit in der Revision geltend gemacht wird, zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG fehle Rechtsprechung, ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall diese Bestimmung schon nach ihrem Wortlaut nicht zur Anwendung kommen kann.
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. Wien, am 9. November 2016 15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. Wien, am 9. November 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190163.L00Im RIS seit
05.01.2017Zuletzt aktualisiert am
13.01.2017