Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GOG §89d Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, in der Revisionssache des M A in W, vertreten durch Dr. Evamaria Sluka-Grabner, Rechtsanwältin in 2700 Wiener Neustadt, Herzog Leopold-Straße 12, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2016, W123 2127460-1/2E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Beschluss vom 29. Juli 2016 hat der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber über seinen - innerhalb der Revisionsfrist gestellten - Antrag die Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Juni 2016 (ua.) durch Beigebung eines Rechtsanwalts bewilligt. Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 5. August 2016 wurde die nunmehr einschreitende Rechtsanwältin zur Vertreterin des Revisionswerbers bestellt. Die Übermittlung dieses Bescheides an die Verfahrenshelferin erfolgte am selben Tag mittels der sog. "Teilnehmer-Direktzustellung".
2 Gegen das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes brachte der Revisionswerber, vertreten durch die Verfahrenshelferin, im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs am 19. September 2016 eine außerordentliche Revision beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der Revision wird zur Rechtzeitigkeit ausdrücklich ausgeführt, dass "(d)as angefochtene Urteil (...) mittels ERV am 5.8.2016 der Verfahrenshelferin übermittelt (wurde), sodass die sechswöchige Revisionsfrist am 8.8.2016 beginnt und zum Zeitpunkt der Übermittlung an das Bundesverwaltungsgericht noch offen ist."
3 Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 2016 wurde der Revisionswerber aufgefordert darzulegen, aus welchen Gründen die außerordentliche Revision als rechtzeitig eingebracht erachtet werde. Der Revisionswerber nahm mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 dahingehend Stellung, dass der Bestellungsbescheid der Rechtsvertreterin mittels elektronischen Rechtsverkehrs am 5. August 2016 zugestellt worden sei. Gemäß § 89d Abs. 2 GOG gelte als Zustellzeitpunkt elektronischer gerichtlicher Erledigungen jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei der Samstag nicht als Werktag gelte. Der Bescheid sei am Freitag, dem 5. August 2016, "im ERV abgestellt" worden, sodass der sechswöchige Fristenlauf am folgenden Werktag, sohin am Montag, 8. August 2016 begonnen habe. Die außerordentliche Revision sei sohin fristgerecht eingebracht worden. 3 Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 2016 wurde der Revisionswerber aufgefordert darzulegen, aus welchen Gründen die außerordentliche Revision als rechtzeitig eingebracht erachtet werde. Der Revisionswerber nahm mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 dahingehend Stellung, dass der Bestellungsbescheid der Rechtsvertreterin mittels elektronischen Rechtsverkehrs am 5. August 2016 zugestellt worden sei. Gemäß Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG gelte als Zustellzeitpunkt elektronischer gerichtlicher Erledigungen jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei der Samstag nicht als Werktag gelte. Der Bescheid sei am Freitag, dem 5. August 2016, "im ERV abgestellt" worden, sodass der sechswöchige Fristenlauf am folgenden Werktag, sohin am Montag, 8. August 2016 begonnen habe. Die außerordentliche Revision sei sohin fristgerecht eingebracht worden.
4 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG), so beginnt für sie gemäß § 26 Abs. 3 erster Satz VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen (§ 25a Abs. 5 VwGG). 4 Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (Paragraph 61, VwGG), so beginnt für sie gemäß Paragraph 26, Absatz 3, erster Satz VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen (Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG).
5 Die (im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte) "Teilnehmer-Direktzustellung" ist die - technisch eröffnete - Möglichkeit der direkten Übermittlung von Schriftstücken im Rahmen von für den elektronischen Rechtsverkehr verwendeten EDV-Programmen zwischen Teilnehmern des elektronischen Rechtsverkehrs. Sie dient in erster Linie der Übermittlung von für einen Prozessgegner bestimmten Gleichschriften im zivilgerichtlichen Verfahren durch eine Partei des Verfahrens an eine andere Verfahrenspartei (vgl. etwa die im Internet zugänglichen Programmbeschreibungen unter http://www.advokat.at/Advokat-Online/Module/Elektronischer-Rechtsverkehr.aspx#1.3.2, 5 Die (im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte) "Teilnehmer-Direktzustellung" ist die - technisch eröffnete - Möglichkeit der direkten Übermittlung von Schriftstücken im Rahmen von für den elektronischen Rechtsverkehr verwendeten EDV-Programmen zwischen Teilnehmern des elektronischen Rechtsverkehrs. Sie dient in erster Linie der Übermittlung von für einen Prozessgegner bestimmten Gleichschriften im zivilgerichtlichen Verfahren durch eine Partei des Verfahrens an eine andere Verfahrenspartei vergleiche , etwa die im Internet zugänglichen Programmbeschreibungen unter http://www.advokat.at/Advokat-Online/Module/Elektronischer-Rechtsverkehr.aspx#1.3.2,
http://test.jurxpert.at/hilfe/weberv_teilnehmerdirektzustellung.htm, https://www.imd.at/news--
450. html). Diesbezüglich findet sich eine Rechtsgrundlage etwa in § 112 ZPO, der eine solche Übersendung auch mittels elektronischer Post ermöglicht (§ 112 ZPO lautet: "Sind beide Parteien durch Rechtsanwälte vertreten, so hat jeder dieser Rechtsanwälte, der einen Schriftsatz einbringt, die für den Gegner bestimmte Gleichschrift dessen Rechtsanwalt durch einen Boten, die Post oder mittels Telefax oder elektronischer Post direkt zu übersenden; diese Übersendung ist auf dem dem Gericht überreichten Stück des Schriftsatzes zu vermerken. Dies gilt nicht für Schriftsätze, die dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen sind oder durch deren Zustellung eine Notfrist in Lauf gesetzt wird."). Diese Bestimmung wird zuweilen auch für nach anderen Gesetzen zu führende Verfahren (vgl. zB § 40 Abs. 4 ASGG und § 24 Abs. 1 AußStrG) für anwendbar erklärt (vgl. den hg. Beschluss vom 5. Oktober 2016, Ra 2016/19/0109).450. html). Diesbezüglich findet sich eine Rechtsgrundlage etwa in Paragraph 112, ZPO, der eine solche Übersendung auch mittels elektronischer Post ermöglicht (Paragraph 112, ZPO lautet: "Sind beide Parteien durch Rechtsanwälte vertreten, so hat jeder dieser Rechtsanwälte, der einen Schriftsatz einbringt, die für den Gegner bestimmte Gleichschrift dessen Rechtsanwalt durch einen Boten, die Post oder mittels Telefax oder elektronischer Post direkt zu übersenden; diese Übersendung ist auf dem dem Gericht überreichten Stück des Schriftsatzes zu vermerken. Dies gilt nicht für Schriftsätze, die dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen sind oder durch deren Zustellung eine Notfrist in Lauf gesetzt wird."). Diese Bestimmung wird zuweilen auch für nach anderen Gesetzen zu führende Verfahren vergleiche , zB Paragraph 40, Absatz 4, ASGG und Paragraph 24, Absatz eins, AußStrG) für anwendbar erklärt vergleiche , den hg. Beschluss vom 5. Oktober 2016, Ra 2016/19/0109).
6 Eine Rechtsgrundlage für eine Zustellung eines Bescheides im Weg der "Teilnehmer-Direktzustellung" ist im (hier vorliegenden) Fall der Bestellung einer Verfahrenshelferin durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer allerdings nicht ersichtlich. Insbesondere bildet der vom Revisionswerber ins Treffen geführte § 89d Abs. 2 GOG keine solche. Diese Bestimmung stellt - unter ausdrücklichem Verweis auf § 89a Abs. 2 GOG - auf elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen und Eingaben ab, wozu der gegenständliche Bestellungsbescheid zweifellos nicht zu zählen ist (vgl. den zitierten Beschluss Ra 2016/19/0109). 6 Eine Rechtsgrundlage für eine Zustellung eines Bescheides im Weg der "Teilnehmer-Direktzustellung" ist im (hier vorliegenden) Fall der Bestellung einer Verfahrenshelferin durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer allerdings nicht ersichtlich. Insbesondere bildet der vom Revisionswerber ins Treffen geführte Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG keine solche. Diese Bestimmung stellt - unter ausdrücklichem Verweis auf Paragraph 89 a, Absatz 2, GOG - auf elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen und Eingaben ab, wozu der gegenständliche Bestellungsbescheid zweifellos nicht zu zählen ist vergleiche , den zitierten Beschluss Ra 2016/19/0109).
7 Auch § 37 ZustG kommt als Rechtsgrundlage für einen solchen Zustellvorgang nicht in Betracht, weil weder Anhaltspunkte für die Mitteilung einer "elektronischen Zustelladresse" durch den Verfahrenshelfer für das gegenständliche Verfahren (vgl. § 2 Z 5 ZustG) noch für die Erteilung eines Auftrages gemäß § 34 Abs. 1 ZustG durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer vorliegen. Es liegt daher ein Zustellmangel vor (vgl. die hg. Beschlüsse vom 30. Juni 2016, Ra 2015/19/0155, und vom 3. Mai 2016, Ra 2015/18/0236). 7 Auch Paragraph 37, ZustG kommt als Rechtsgrundlage für einen solchen Zustellvorgang nicht in Betracht, weil weder Anhaltspunkte für die Mitteilung einer "elektronischen Zustelladresse" durch den Verfahrenshelfer für das gegenständliche Verfahren vergleiche , Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG) noch für die Erteilung eines Auftrages gemäß Paragraph 34, Absatz eins, ZustG durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer vorliegen. Es liegt daher ein Zustellmangel vor vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 30. Juni 2016, Ra 2015/19/0155, und vom 3. Mai 2016, Ra 2015/18/0236).
8 Ein solcher Zustellmangel kann jedoch gemäß § 7 ZustG geheilt werden, wenn das zuzustellende Dokument dem Empfänger tatsächlich zukommt. Es ist daher im Fall der elektronischen Zustellung der Zeitpunkt des Zugriffs auf das am Bereithaltungsserver bereitgehaltene Dokument maßgeblich (vgl. die bereits genannten Beschlüsse Ra 2015/19/0155, Ra 2015/18/0236 und Ra 2016/19/0109). 8 Ein solcher Zustellmangel kann jedoch gemäß Paragraph 7, ZustG geheilt werden, wenn das zuzustellende Dokument dem Empfänger tatsächlich zukommt. Es ist daher im Fall der elektronischen Zustellung der Zeitpunkt des Zugriffs auf das am Bereithaltungsserver bereitgehaltene Dokument maßgeblich vergleiche , die bereits genannten Beschlüsse Ra 2015/19/0155, Ra 2015/18/0236 und Ra 2016/19/0109).
9 Im vorliegenden Fall wurde der Bestellungsbescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien der Verfahrenshelferin - ausgehend von den Angaben in der Revision, in der Stellungnahme des Revisionswerbers vom 5. Oktober 2016 sowie in dem auf dem Bestellungsbescheid befindlichen Vermerk - am 5. August 2016 elektronisch übermittelt. Dass die als Verfahrenshelferin bestellte Rechtsanwältin den ab dieser Zeit am Bereithaltungsserver bereitgehaltenen Bestellungsbescheid nicht sogleich an diesem Tag, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt abgerufen hätte, hat der Revisionswerber zu keiner Zeit behauptet. Vielmehr spricht er in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2016 selbst davon, dass der Bestellungsbescheid am 5. August 2016 "im ERV abgestellt" bzw. der Rechtsvertreterin "mittels ERV am 5.8.2016 zugestellt" worden sei. Da nach den oben stehenden Ausführungen den rechtlichen Überlegungen des Revisionswerbers zum - sich seiner Ansicht nach aus dem Gesetz ergebenden - Zustellzeitpunkt nicht zu folgen war, ist für die weitere Beurteilung davon auszugehen, dass der hier in Rede stehende Bestellungsbescheid als der Verfahrenshelferin mit 5. August 2016 - infolge tatsächlichen Zukommens durch Abruf vom Bereithaltungsserver - zugestellt anzusehen war.
10 Ausgehend davon endete die sechswöchige Frist zur Einbringung der Revision mit Ablauf des 16. September 2016. Die Revision erweist sich somit wegen Versäumung der nach § 26 Abs. 1 iVm Abs. 3 erster Satz VwGG einzuhaltenden Revisionsfrist als verspätet. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 9. November 2016 10 Ausgehend davon endete die sechswöchige Frist zur Einbringung der Revision mit Ablauf des 16. September 2016. Die Revision erweist sich somit wegen Versäumung der nach Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, erster Satz VwGG einzuhaltenden Revisionsfrist als verspätet. Sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 9. November 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190156.L00Im RIS seit
05.01.2017Zuletzt aktualisiert am
27.02.2017