Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der Dr. U V S in W, vertreten durch Dr. Gerhard Kienast, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Getreidemarkt 1, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 18. April 2016, Zl. VGW-101/V/073/1566/2016-22, betreffend Streichung aus der Psychotherapeutenliste und der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Gesundheit), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der Dr. U römisch fünf S in W, vertreten durch Dr. Gerhard Kienast, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Getreidemarkt 1, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 18. April 2016, Zl. VGW-101/V/073/1566/2016-22, betreffend Streichung aus der Psychotherapeutenliste und der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Gesundheit), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1.1. Mit Erkenntnis vom 18. April 2016 wies das Verwaltungsgericht Wien - den Vorlageantrag der Revisionswerberin gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 22. Juni 2015, mit der die Revisionswerberin aus der Psychotherapeutenliste und aus der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen gestrichen und festgestellt wurde, dass die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie, des psychologischen Berufs im Bereich des Gesundheitswesens (der Gesundheitspsychologie) und zur Führung der Berufsbezeichnung "Gesundheitspsychologin", der Zusatzbezeichnung "Psychoanalyse" sowie der Berufsbezeichnung "Gesundheitspsychologin" aufgrund des Wegfalls der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit erloschen ist, erledigend - die Beschwerde ab und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung.
Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.Unter einem wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
2 1.2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche), am 7. Juni 2016 zur Post gegebene Revision, in der zu ihrer Rechtzeitigkeit ausgeführt wird, das angefochtene Erkenntnis sei am 26. April 2016 zugestellt worden.
3 1.3.1. Mit hg. Verfügung vom 4. Oktober 2016, Zl. Ra 2016/11/0101-2, wurde der Revisionswerberin vorgehalten, dass sich nach der Aktenlage ergebe, dass die Revisionswerberin am Ende des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr vertreten gewesen sei und die Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses direkt an sie, und zwar laut Rückschein bereits am 19. April 2016, erfolgt sei. Der Verwaltungsgerichtshof gehe daher vorläufig von einer verspäteten Einbringung der Revision am 7. Juni 2016 (Datum der Postaufgabe) aus.
4 1.3.2. Mit Stellungnahme ihres Rechtsvertreters vom (richtig) 20. Oktober 2016 brachte die Revisionswerberin vor, es treffe zu, dass sie am Ende des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr vertreten gewesen sei. Das Erkenntnis sei durch Hinterlegung zugestellt worden. Dienstag, der 26. April 2016, sei der erste Tag gewesen, an dem das Erkenntnis bei der Post habe abgeholt werden können, und damit der für die Zustellung entscheidende Tag. Tatsächlich sei das Schriftstück krankheitsbedingt erst am Freitag, dem 29. April 2016, abgeholt worden. Die Revisionswerberin habe die Hinterlegungsanzeige nicht aufgehoben.
5 2.1. Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz iVm § 25a Abs. 5 VwGG ist eine Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz leg. cit. beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. 5 2.1. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist eine Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz leg. cit. beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
6 2.2.1. Aus dem in den vorgelegten Verfahrensakten enthaltenen diesbezüglichen Rückschein ergibt sich, dass das angefochtene Erkenntnis der (zu diesem Zeitpunkt unvertretenen) Revisionswerberin bereits am 19. April 2016 durch eigenhändige Übernahme zugestellt wurde. Für eine Zustellung im Wege einer Hinterlegung, wie in der Stellungnahme vom 20. Oktober 2016 vorgebracht, gibt es hingegen keine Hinweise.
7 Der Verwaltungsgerichtshof folgt dabei nicht den im Übrigen nicht näher belegten Angaben der Revisionswerberin (diese räumt selbst ein, eine ihre Angaben stützende Hinterlegungsanzeige nicht vorlegen zu können), sondern der unbedenklichen Aktenlage.
8 2.2.2. Im Zeitpunkt der Einbringung der Revision beim Verwaltungsgericht (Postaufgabedatum 7. Juni 2016) war, ausgehend vom Tag der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses am 19. April 2016, somit die sechswöchige Revisionsfrist bereits verstrichen.
9 2.3. Im Hinblick darauf war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. 9 2.3. Im Hinblick darauf war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 9. November 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110101.L00Im RIS seit
29.12.2016Zuletzt aktualisiert am
30.12.2016