Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des J S in K, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30/3, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 3. März 2016, Zl. VGW-001/016/12577/2015-11, betreffend Übertretung nach dem Privatschulgesetz (PrivSchG), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber ist Schulerhalter einer näher genannten Privatschule in Wien.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe die Verwendung eines näher genannten Lehrers und einer näher genannten Lehrerin an seiner Schule im Zeitraum vom 3. Oktober 2014 bis 11. Mai 2015 zu verantworten, obwohl deren Verwendung mit Bescheiden des Stadtschulrates für Wien vom 25. Juni 2009 bzw. vom 24. April 2012 (gemäß § 5 Abs. 6 PrivSchG) untersagt worden sei. Gemäß § 24 lit. d PrivSchG wurden deshalb über ihn zwei Geldstrafen von je EUR 1.100,-- verhängt. 2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe die Verwendung eines näher genannten Lehrers und einer näher genannten Lehrerin an seiner Schule im Zeitraum vom 3. Oktober 2014 bis 11. Mai 2015 zu verantworten, obwohl deren Verwendung mit Bescheiden des Stadtschulrates für Wien vom 25. Juni 2009 bzw. vom 24. April 2012 (gemäß Paragraph 5, Absatz 6, PrivSchG) untersagt worden sei. Gemäß Paragraph 24, Litera d, PrivSchG wurden deshalb über ihn zwei Geldstrafen von je EUR 1.100,-- verhängt.
3 Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. Juni 2016, Zl. E 601/2016-5, die Behandlung der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. 3 Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. Juni 2016, Zl. E 601/2016-5, die Behandlung der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG abgelehnt und die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7 Die Revision räumt sowohl die Untersagung der Verwendung des genannten Lehrers und der genannten Lehrerin nach § 5 Abs. 6 PrivSchG als auch deren dennoch erfolgte Verwendung an der Privatschule im verfahrensgegenständlichen Zeitraum explizit ein. 7 Die Revision räumt sowohl die Untersagung der Verwendung des genannten Lehrers und der genannten Lehrerin nach Paragraph 5, Absatz 6, PrivSchG als auch deren dennoch erfolgte Verwendung an der Privatschule im verfahrensgegenständlichen Zeitraum explizit ein.
8 Soweit in den Zulässigkeitsgründen ausgeführt wird, dass "der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides und damit auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien nicht in Übereinstimmung mit der Strafnorm" (des § 24 lit. d PrivSchG) stehe, wird mit Blick auf dieses Revisionsvorbringen keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt. Soweit die Revision weiters vorbringt, dass sich das bekämpfte Erkenntnis nicht auf § 5 Abs. 6 PrivSchG beziehe, übersieht sie, dass die Bestrafung des Revisionswerbers - in unbedenklicher Weise - unter Heranziehung der Strafbestimmung des § 24 lit. d PrivSchG erfolgte. 8 Soweit in den Zulässigkeitsgründen ausgeführt wird, dass "der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides und damit auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien nicht in Übereinstimmung mit der Strafnorm" (des Paragraph 24, Litera d, PrivSchG) stehe, wird mit Blick auf dieses Revisionsvorbringen keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt. Soweit die Revision weiters vorbringt, dass sich das bekämpfte Erkenntnis nicht auf Paragraph 5, Absatz 6, PrivSchG beziehe, übersieht sie, dass die Bestrafung des Revisionswerbers - in unbedenklicher Weise - unter Heranziehung der Strafbestimmung des Paragraph 24, Litera d, PrivSchG erfolgte.
9 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 9 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 9. November 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016100129.L00Im RIS seit
29.12.2016Zuletzt aktualisiert am
30.12.2016