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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art144 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der K W in S, vertreten durch Mag. Roland Reisch, Rechtsanwalt in 6370 Kitzbühel, Franz-Reisch-Straße 11a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 15. März 2016, Zl. LVwG- 2015/41/2360-11, betreffend forstbehördlicher Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 15. März 2016 wurde der Revisionswerberin am 22. März 2016 zugestellt.
2 Die Revisionswerberin erhob dagegen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 10. Juni 2016, E 849/2016-5, deren Behandlung abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Dieser Beschluss wurde der Revisionswerberin ihrem Vorbringen zufolge am 6. Juli 2016 zugestellt. 2 Die Revisionswerberin erhob dagegen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 10. Juni 2016, E 849/2016-5, deren Behandlung abgelehnt und diese gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Dieser Beschluss wurde der Revisionswerberin ihrem Vorbringen zufolge am 6. Juli 2016 zugestellt.
3 Mit an das Landesverwaltungsgericht Tirol gerichtetem Schriftsatz vom 3. Oktober 2016, zur Post gegeben am gleichen Tag, stellte die Revisionswerberin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist und erhob außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 15. März 2016.
4 Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10. Oktober 2016 wurde dem Wiedereinsetzungsantrag der Revisionswerberin nicht stattgegeben. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11. Oktober 2016 wurde die außerordentliche Revision dem Verwaltungsgerichtshof unter Anschluss der Verfahrensakten vorgelegt.
5 Die Revision ist verspätet:
6 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß § 87 Abs. 3 VfGG. 6 Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß Paragraph 87, Absatz 3, VfGG.
7 Die Revisionsfrist begann daher am 6. Juli 2016 und endete mit Ablauf des 17. August 2016. Die am 3. Oktober 2016 zur Post gegebene Revision ist demnach verspätet.
8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Wien, am 9. November 2016 8 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Wien, am 9. November 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016100126.L00Im RIS seit
29.12.2016Zuletzt aktualisiert am
30.12.2016