TE Vwgh Beschluss 2016/11/9 Ra 2016/10/0020

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Veröffentlicht am 09.11.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

AufwandersatzV VwGH 2014;
VwGG §48;
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Jänner 2016, Zl. W147 2115001- 1/4E, betreffend Arzneimittelzulassung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen; mitbeteiligte Partei: *****), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Mit einem Zulässigkeitsvorbringen, wie es auch hier erstattet wird, hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom heutigen Tag, Zl. Ra 2015/10/0081, näher auseinandergesetzt. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG wird auf die Begründung dieses Beschlusses verwiesen. 4 Mit einem Zulässigkeitsvorbringen, wie es auch hier erstattet wird, hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom heutigen Tag, Zl. Ra 2015/10/0081, näher auseinandergesetzt. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 9, VwGG wird auf die Begründung dieses Beschlusses verwiesen.

5 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 5 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

6 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013. Das Mehrbegehren im Umfang eines ERV-Zuschlages von EUR 4,10 war abzuweisen, weil dieser im Pauschalbetrag der zitierten Verordnung bereits enthalten ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 30. Juni 2016, Zl. Ra 2016/07/0034). 6 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,. Das Mehrbegehren im Umfang eines ERV-Zuschlages von EUR 4,10 war abzuweisen, weil dieser im Pauschalbetrag der zitierten Verordnung bereits enthalten ist vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 30. Juni 2016, Zl. Ra 2016/07/0034).

Wien, am 9. November 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016100020.L00

Im RIS seit

29.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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