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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §47;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2016, Zl. W229 2005975-1/8E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse; weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Im vorliegenden Fall hatte der Revisionswerber die Feststellung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung in den Jahren 1976 bis 1978 auf Grund seiner Tätigkeit als jugendlicher Hilfsarbeiter in einem näher bezeichneten Heim der Jugendwohlfahrt beantragt. Diesen Antrag wies die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse mit der Begründung ab, dass der Revisionswerber nicht als jugendlicher Hilfsarbeiter, sondern als Lehrling im Sinn des § 29 BAG tätig gewesen sei. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 4 Im vorliegenden Fall hatte der Revisionswerber die Feststellung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung in den Jahren 1976 bis 1978 auf Grund seiner Tätigkeit als jugendlicher Hilfsarbeiter in einem näher bezeichneten Heim der Jugendwohlfahrt beantragt. Diesen Antrag wies die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse mit der Begründung ab, dass der Revisionswerber nicht als jugendlicher Hilfsarbeiter, sondern als Lehrling im Sinn des Paragraph 29, BAG tätig gewesen sei. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5 Entgegen diesem Ausspruch sieht die Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG darin, dass das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt aktenwidrig angenommen habe, indem es sich über im Verfahren vorgelegte Bestätigungen des Magistrats der Stadt Wien und der Wirtschaftskammer Niederösterreich hinweggesetzt habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit diesen Bestätigungen aber eingehend auseinandergesetzt und ist nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in einer schlüssigen Beweiswürdigung zum Ergebnis gekommen, dass der Revisionswerber entgegen den Bestätigungen nicht als jugendlicher Hilfsarbeiter beschäftigt gewesen sei; soweit die Bestätigungen als öffentliche Urkunden zu werten wären, begründeten sie zwar den vollen Beweis des darin Erklärten, was aber bei Beweisurkunden nicht mehr als eine widerlegbare Vermutung ihrer inhaltlichen Richtigkeit bedeutet (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG § 47 Rz 15 ff). Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2016, Ro 2016/08/0002, richtig ausgeführt, dass von einem Dienstverhältnis zwischen dem Revisionswerber und dem Heimträger schon deswegen nicht ausgegangen werden konnte, weil es an der Freiwilligkeit als wesentlichem Element der Dienstnehmereigenschaft gefehlt hat. 5 Entgegen diesem Ausspruch sieht die Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG darin, dass das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt aktenwidrig angenommen habe, indem es sich über im Verfahren vorgelegte Bestätigungen des Magistrats der Stadt Wien und der Wirtschaftskammer Niederösterreich hinweggesetzt habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit diesen Bestätigungen aber eingehend auseinandergesetzt und ist nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in einer schlüssigen Beweiswürdigung zum Ergebnis gekommen, dass der Revisionswerber entgegen den Bestätigungen nicht als jugendlicher Hilfsarbeiter beschäftigt gewesen sei; soweit die Bestätigungen als öffentliche Urkunden zu werten wären, begründeten sie zwar den vollen Beweis des darin Erklärten, was aber bei Beweisurkunden nicht mehr als eine widerlegbare Vermutung ihrer inhaltlichen Richtigkeit bedeutet vergleiche , etwa Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 47, Rz 15 ff). Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2016, Ro 2016/08/0002, richtig ausgeführt, dass von einem Dienstverhältnis zwischen dem Revisionswerber und dem Heimträger schon deswegen nicht ausgegangen werden konnte, weil es an der Freiwilligkeit als wesentlichem Element der Dienstnehmereigenschaft gefehlt hat.
6 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 6 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 9. November 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016080110.L00Im RIS seit
10.02.2017Zuletzt aktualisiert am
13.02.2017