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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision des Mag. AP in W, vertreten durch Dr. Georg Rihs, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kramergasse 9/3/13, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Dezember 2015, Zl. W106 2001442- 1/8E, betreffend Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Revisionsfrist (vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde: Präsident des Oberlandesgerichtes Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Der Revisionswerber steht als Richter des Handelsgerichtes Wien in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. Oktober 2015 wurde gemäß § 113 Abs. 10 GehG die besoldungsrechtliche Stellung des Revisionswerbers zum 1. Jänner 2007 festgestellt und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei. 2 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. Oktober 2015 wurde gemäß Paragraph 113, Absatz 10, GehG die besoldungsrechtliche Stellung des Revisionswerbers zum 1. Jänner 2007 festgestellt und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtete sich die zu hg. Ro 2015/12/0021 protokollierte ordentliche Revision des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, welche mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist verbunden war. Diesem Wiedereinsetzungsantrag wurde mit dem angefochtenen Beschluss vom 9. Dezember 2015 gemäß § 46 VwGG stattgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht sprach aus, dass eine ordentliche Revision gegen diesen Beschluss nicht zulässig sei. 3 Gegen dieses Erkenntnis richtete sich die zu hg. Ro 2015/12/0021 protokollierte ordentliche Revision des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, welche mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist verbunden war. Diesem Wiedereinsetzungsantrag wurde mit dem angefochtenen Beschluss vom 9. Dezember 2015 gemäß Paragraph 46, VwGG stattgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht sprach aus, dass eine ordentliche Revision gegen diesen Beschluss nicht zulässig sei.
4 Gegen diesen Beschluss richtet sich die außerordentliche Revision des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgerichtshof.
5 Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien erstattete über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes eine Revisionsbeantwortung.
6 Mit hg. Beschluss vom 12. September 2016, Ro 2015/12/0021, wurde die Revision des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien gegen das vorzitierte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. Oktober 2015 mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückgewiesen. 6 Mit hg. Beschluss vom 12. September 2016, Ro 2015/12/0021, wurde die Revision des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien gegen das vorzitierte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. Oktober 2015 mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurückgewiesen.
7 Von der mit Verfügung vom 27. September 2016 eingeräumten Möglichkeit zur Äußerung zur Frage, ob die vorliegende außerordentliche Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Dezember 2015 infolge des vorzitierten Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 2016 gegenstandslos geworden ist, machte der Revisionswerber keinen Gebrauch.
8 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. 8 Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
9 Bei einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 55 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses - im Besonderen durch das Verwaltungsgericht selbst oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat. 9 Bei einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 55, erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses - im Besonderen durch das Verwaltungsgericht selbst oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat.
10 Im Hinblick auf die eine Prüfung ihrer Rechtzeitigkeit nicht voraussetzende Zurückweisung der außerordentlichen Revision des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien gegen das Erkenntnis vom 1. Oktober 2015 mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG mit Beschluss vom 12. September 2016 ist die in der vorliegenden Revision relevierte Frage, ob dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist rechtens bewilligt wurde, gegenstandslos geworden (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 25. Mai 2016, Ra 2016/12/0016, mit weiteren Hinweisen). 10 Im Hinblick auf die eine Prüfung ihrer Rechtzeitigkeit nicht voraussetzende Zurückweisung der außerordentlichen Revision des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien gegen das Erkenntnis vom 1. Oktober 2015 mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG mit Beschluss vom 12. September 2016 ist die in der vorliegenden Revision relevierte Frage, ob dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist rechtens bewilligt wurde, gegenstandslos geworden vergleiche , hiezu den hg. Beschluss vom 25. Mai 2016, Ra 2016/12/0016, mit weiteren Hinweisen).
11 Die Revision war daher nach Anhörung des Revisionswerbers gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. 11 Die Revision war daher nach Anhörung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
12 Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an den Revisionswerber gemäß § 55 VwGG nicht vor. Fällt bei einer Revision das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß § 58 Abs. 2 VwGG bei der Entscheidung über die Kosten nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Es war daher auszusprechen, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz gemäß dem in § 58 Abs. 1 VwGG verankerten Grundsatz nicht stattfindet (vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss vom 16. März 2005, 2002/12/0276). 12 Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an den Revisionswerber gemäß Paragraph 55, VwGG nicht vor. Fällt bei einer Revision das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG bei der Entscheidung über die Kosten nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Es war daher auszusprechen, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz gemäß dem in Paragraph 58, Absatz eins, VwGG verankerten Grundsatz nicht stattfindet vergleiche , hiezu etwa den hg. Beschluss vom 16. März 2005, 2002/12/0276).
Wien, am 11. November 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016120004.L00Im RIS seit
11.01.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018