TE Vwgh Beschluss 2016/11/11 Ra 2016/01/0173

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Veröffentlicht am 11.11.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
FPG 2005 §46
VwGG §30 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H (geboren 1995), vertreten durch Dr. Wolfgang Schubert, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Straße 10, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. Juli 2016, Zl. L502 2011759-1/13E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 23. August 2014 den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. .Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 23. August 2014 den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg.cit. .
2
Die vom Revisionswerber gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen.
3
Dagegen richtet sich die vorliegende Revision an den Verwaltungsgerichtshof, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
4
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5
Um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 11. Mai 2016, Ra 2016/01/0070, oder vom 28. Juli 2016, Ra 2016/19/0068, jeweils mwN).Um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 11. Mai 2016, Ra 2016/01/0070, oder vom 28. Juli 2016, Ra 2016/19/0068, jeweils mwN).
6
Der Revisionswerber führt unter diesem Gesichtspunkt aus, er könne bei Nichtverlängerung oder Aberkennung des ihm zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten jederzeit in sein Herkunftsland Irak, wo ihm Verfolgung, Inhaftierung und unmenschliche Bedrohung drohe, abgeschoben werden.
7
Mit diesen Ausführungen stellt der Revisionswerber einen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht dar. Ein solcher kann nämlich nicht schon darin gesehen werden, dass die Verwaltungsbehörde für den Fall einer Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (welche nach dem vorliegenden Akteninhalt bis zum 23. August 2017 erteilt wurde), in weiterer Folge ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung führen könnte. Einen Titel für die Durchführung einer Abschiebung nach § 46 FPG stellt die mit der gegenständlichen Revision angefochtene Entscheidung nicht dar (vgl. z.B. nochmals den hg. Beschluss vom 28. Juli 2016, Ra 2016/19/0068, oder auch vom 24. April 2015, Ra 2014/01/0243, mwN).Mit diesen Ausführungen stellt der Revisionswerber einen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht dar. Ein solcher kann nämlich nicht schon darin gesehen werden, dass die Verwaltungsbehörde für den Fall einer Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (welche nach dem vorliegenden Akteninhalt bis zum 23. August 2017 erteilt wurde), in weiterer Folge ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung führen könnte. Einen Titel für die Durchführung einer Abschiebung nach Paragraph 46, FPG stellt die mit der gegenständlichen Revision angefochtene Entscheidung nicht dar vergleiche , z.B. nochmals den hg. Beschluss vom 28. Juli 2016, Ra 2016/19/0068, oder auch vom 24. April 2015, Ra 2014/01/0243, mwN).
8
Der Revisionswerber zeigt mit seinem Vorbringen somit einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht auf, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.Der Revisionswerber zeigt mit seinem Vorbringen somit einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht auf, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.

Wien, am 11. November 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016010173.L00

Im RIS seit

08.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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