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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über den Fristsetzungsantrag des *****, gegen das Bundesverwaltungsgericht, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
Der Antragsteller zog seinen beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Fristsetzungsantrag vom 11. August 2016 in der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 14. Oktober 2016 zurück.
Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge der § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Danach ist bei Zurückziehung der Revision und demzufolge hier des Fristsetzungsantrags dieser als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG ist auf Fristsetzungsanträge der Paragraph 33, Absatz eins, VwGG sinngemäß anzuwenden. Danach ist bei Zurückziehung der Revision und demzufolge hier des Fristsetzungsantrags dieser als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Dieser Beschluss war vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (vgl. den hg. Beschluss vom 30. April 2014, Fr 2014/18/0004).Dieser Beschluss war vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen vergleiche , den hg. Beschluss vom 30. April 2014, Fr 2014/18/0004).
Wien, am 11. November 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:FR2016080012.F00Im RIS seit
08.02.2017Zuletzt aktualisiert am
09.02.2017