TE Vwgh Beschluss 2016/11/14 Fr 2016/08/0011

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Veröffentlicht am 14.11.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGVG 2014 §29 Abs4;
VwGVG 2014 §29;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über den Fristsetzungsantrag der *****, vertreten durch Dr. Franz Gerald Hitzenbichler und Dr. Bernhard Zettl, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Auerspergstraße 42, gegen das Bundesverwaltungsgericht in einer Angelegenheit betreffend Beitragsnachverrechnung und Verzugszinsen nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Salzburger Gebietskrankenkasse), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Salzburger Gebietskrankenkasse hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Fristsetzungsantrag vom 8. April 2016 begehrte der Antragsteller, dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung über seine am 19. Februar 2015 erhobene Beschwerde in einer Angelegenheit betreffend Beitragsnachverrechnung und Verzugszinsen eine angemessene Frist zu setzen.

2 Das Verwaltungsgericht hat nunmehr den Fristsetzungsantrag samt Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 3. und 4. Oktober 2016 vorgelegt. In der Verhandlung hat das Bundesverwaltungsgericht am 4. Oktober 2016 (unter anderem) ein Erkenntnis mündlich verkündet, mit dem es die im Fristsetzungsantrag genannte Beschwerde des Antragstellers abgewiesen hat.

3 Mit der mündlichen Verkündung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes unabhängig von der in § 29 Abs 4 VwGVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung rechtlich existent. Da vor diesem Hintergrund eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung bereits im Wege ihrer Verkündung erlassen wird, wird mit dieser Form der Erlassung der Entscheidung auch die behördliche Entscheidungsfrist gewahrt. Wurde eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach der dargestellten Rechtslage erlassen und derart der Erfüllung der Entscheidungspflicht Genüge getan, ist eine diesbezügliche Anhörung der fristsetzungsantragstellenden Partei, wie sie § 33 Abs 1 VwGG für den Fall der Klaglosstellung normiert, von der sinngemäßen Anwendung dieser Bestimmung im Rahmen des Fristsetzungsregelung des § 38 Abs 4 VwGG nicht erfasst und somit entbehrlich. Der Fristsetzungsantrag ist als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. den hg. Beschluss vom 13. Oktober 2015, Fr 2015/03/0007, auf dessen Begründung verwiesen wird). 3 Mit der mündlichen Verkündung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes unabhängig von der in Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung rechtlich existent. Da vor diesem Hintergrund eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung bereits im Wege ihrer Verkündung erlassen wird, wird mit dieser Form der Erlassung der Entscheidung auch die behördliche Entscheidungsfrist gewahrt. Wurde eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach der dargestellten Rechtslage erlassen und derart der Erfüllung der Entscheidungspflicht Genüge getan, ist eine diesbezügliche Anhörung der fristsetzungsantragstellenden Partei, wie sie Paragraph 33, Absatz eins, VwGG für den Fall der Klaglosstellung normiert, von der sinngemäßen Anwendung dieser Bestimmung im Rahmen des Fristsetzungsregelung des Paragraph 38, Absatz 4, VwGG nicht erfasst und somit entbehrlich. Der Fristsetzungsantrag ist als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche , den hg. Beschluss vom 13. Oktober 2015, Fr 2015/03/0007, auf dessen Begründung verwiesen wird).

4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 56 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Eine Eingabengebühr war im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit nach § 110 ASVG nicht zuzuerkennen. 4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 56, Absatz eins, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Eine Eingabengebühr war im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit nach Paragraph 110, ASVG nicht zuzuerkennen.

Wien, am 14. November 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:FR2016080011.F00

Im RIS seit

08.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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