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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §6 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision des S M in W, vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lerchenfelder Straße 120/28, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 14. September 2015, Zl. VGW- 102/013/5890/2015, betreffend eine Angelegenheit nach dem SPG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Im Revisionsfall wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien dem Vertreter des Revisionswerbers am 17. September 2015 zugestellt. Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 10. Juni 2016, E 568/2016, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Die Zustellung dieses Beschlusses erfolgte - laut Angabe des Revisionswerbers - am 20. Juli 2016. 1 Im Revisionsfall wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien dem Vertreter des Revisionswerbers am 17. September 2015 zugestellt. Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 10. Juni 2016, E 568 aus 2016,, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Die Zustellung dieses Beschlusses erfolgte - laut Angabe des Revisionswerbers - am 20. Juli 2016.
2 Daraufhin wurde die verfahrensgegenständliche außerordentliche Revision unmittelbar am letzten Tag der Frist beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, der sie mit hg. Verfügung vom 7. September 2016, Ra 2016/01/0193-2, an das Verwaltungsgericht Wien weiterleitete, wo die Revision am 13. September 2016 einlangte.
3 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. beginnt die Revisionsfrist bei der Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses nach § 87 Abs. 3 VfGG durch den Verfassungsgerichtshof. 3 Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. beginnt die Revisionsfrist bei der Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses nach Paragraph 87, Absatz 3, VfGG durch den Verfassungsgerichtshof.
4 Gemäß § 24 Abs. 1 und § 25a Abs. 5 VwGG sind Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die verfahrensgegenständliche Revision wurde entgegen diesen Bestimmungen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. 4 Gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG sind Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die verfahrensgegenständliche Revision wurde entgegen diesen Bestimmungen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
5 Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 17. Februar 2016, Ra 2015/04/0080, mwN). 5 Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 17. Februar 2016, Ra 2015/04/0080, mwN).
6 Im vorliegenden Fall langte die außerordentliche Revision nach deren Weiterleitung - eine die Frist allenfalls wahrende Postaufgabe durch die weiterleitende Stelle kommt hier ausgehend von den Feststellungen nicht zum Tragen - beim Verwaltungsgericht Wien erst nach Ablauf der Revisionsfrist ein und ist daher als verspätet anzusehen.
7 Die Revision war demnach gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen. 7 Die Revision war demnach gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Wien, am 15. November 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016010193.L00Im RIS seit
10.02.2017Zuletzt aktualisiert am
13.02.2017