TE Vwgh Erkenntnis 2016/11/15 Ra 2016/01/0192

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Veröffentlicht am 15.11.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §28 Abs1;
BFA-VG 2014 §21 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §31 Abs1;
  1. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 28 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen den als Erkenntnis bezeichneten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2016, W212 2129013-1/6E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (Mitbeteiligter:

Y A in W, vertreten durch Dr. Mehmet Saim Akagündüz, Rechtsanwalt in 1170 Wien, Ottakringer Straße 54/Top 3.2), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger des Iran, brachte am 15. Dezember 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ein.

Am selben Tag gab der Mitbeteiligte innerhalb der Erstbefragung zu seiner Fluchtroute an, über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist zu sein.

2 Den im Akt erliegenden Speicherauszügen aus von der Behörde geführten Datenbanken zufolge wurde dem Mitbeteiligten am 23. Dezember 2015 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine "Aufenthaltskarte weiß (§ 51 AsylG)" ausgestellt und auf diese Weise gemäß § 28 Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 sein Asylverfahren zugelassen. 2 Den im Akt erliegenden Speicherauszügen aus von der Behörde geführten Datenbanken zufolge wurde dem Mitbeteiligten am 23. Dezember 2015 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine "Aufenthaltskarte weiß (Paragraph 51, AsylG)" ausgestellt und auf diese Weise gemäß Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 sein Asylverfahren zugelassen.

3 Am 26. Jänner 2016 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Anfrage gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Slowenien und Kroatien. Mit Schreiben vom 27. Jänner 2016 teilten die slowenischen Behörden mit, dass der Mitbeteiligte in Slowenien nicht registriert worden sei. 3 Am 26. Jänner 2016 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Anfrage gemäß Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Slowenien und Kroatien. Mit Schreiben vom 27. Jänner 2016 teilten die slowenischen Behörden mit, dass der Mitbeteiligte in Slowenien nicht registriert worden sei.

4 Am 2. März 2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an die zuständige kroatische Behörde, die darauf nicht antwortete. Mit Schreiben vom 9. Mai 2016 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der kroatischen Behörde mit, dass Kroatien gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO aufgrund Verfristung hinsichtlich der Beantwortung des Aufnahmeersuchens zur Führung des Asylverfahrens des Mitbeteiligten zuständig geworden sei. 4 Am 2. März 2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an die zuständige kroatische Behörde, die darauf nicht antwortete. Mit Schreiben vom 9. Mai 2016 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der kroatischen Behörde mit, dass Kroatien gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO aufgrund Verfristung hinsichtlich der Beantwortung des Aufnahmeersuchens zur Führung des Asylverfahrens des Mitbeteiligten zuständig geworden sei.

5 Mit Bescheid vom 13. Juni 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den vom Mitbeteiligten gestellten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I). Unter einem erließ es gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) eine Anordnung zur Außerlandesbringung und stellte fest, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Mitbeteiligten nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II). 5 Mit Bescheid vom 13. Juni 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den vom Mitbeteiligten gestellten Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins). Unter einem erließ es gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) eine Anordnung zur Außerlandesbringung und stellte fest, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des Mitbeteiligten nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei).

Mit Verfahrensanordnung vom 13. Juni 2016 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Mitbeteiligten mit, dass ihm von Amts wegen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater zur Seite gestellt werde.Mit Verfahrensanordnung vom 13. Juni 2016 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Mitbeteiligten mit, dass ihm von Amts wegen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater zur Seite gestellt werde.

6 Mit dem als Erkenntnis bezeichneten Beschluss vom 14. Juli 2016 gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhobenen Beschwerde statt und hob diesen gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG auf. Die Erhebung einer Revision wurde nach Art. 133 Abs. 4 BFA-VG für nicht zulässig erklärt. 6 Mit dem als Erkenntnis bezeichneten Beschluss vom 14. Juli 2016 gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhobenen Beschwerde statt und hob diesen gemäß Paragraph 21, Absatz 3, 2. Satz BFA-VG auf. Die Erhebung einer Revision wurde nach Artikel 133, Absatz 4, BFA-VG für nicht zulässig erklärt.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dem Mitbeteiligten sei entgegen der ausdrücklichen Vorschrift des § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 nicht mit Verfahrensanordnung mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Es sei weder ein Rechtsberater zur Einvernahme geladen gewesen, noch sei vor Erlassung des angefochtenen Bescheides eine Rechtsberatung erfolgt, die jedoch entsprechend den Bestimmungen des § 29 Abs. 4 AsylG 2005 sowie des § 49 Abs. 2 BFA-VG, in einem 24 Stunden nicht zu unterschreitenden Zeitraum ab Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 stattzufinden gehabt hätte. Aufgrund unzureichenden Parteiengehörs liege ein mangelhaftes Verfahren vor, der Sachverhalt sei so mangelhaft ermittelt worden, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dem Mitbeteiligten sei entgegen der ausdrücklichen Vorschrift des Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 nicht mit Verfahrensanordnung mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Es sei weder ein Rechtsberater zur Einvernahme geladen gewesen, noch sei vor Erlassung des angefochtenen Bescheides eine Rechtsberatung erfolgt, die jedoch entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 4, AsylG 2005 sowie des Paragraph 49, Absatz 2, BFA-VG, in einem 24 Stunden nicht zu unterschreitenden Zeitraum ab Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 stattzufinden gehabt hätte. Aufgrund unzureichenden Parteiengehörs liege ein mangelhaftes Verfahren vor, der Sachverhalt sei so mangelhaft ermittelt worden, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine.

7 Gegen diesen Beschluss richtet sich die gegenständliche außerordentliche Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit (unter anderem) ausführt, das Asylverfahren des Mitbeteiligten sei durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte vor Bescheiderlassung zugelassen worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe dennoch die Bestimmung des § 21 Abs. 3 BFA-VG angewandt, obwohl es sich um keine Entscheidung im Zulassungsverfahren gehandelt habe. Darauf, dass das Verfahren des Mitbeteiligten zugelassen wurde, sei das Bundesverwaltungsgericht nicht eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht sei somit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. 7 Gegen diesen Beschluss richtet sich die gegenständliche außerordentliche Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit (unter anderem) ausführt, das Asylverfahren des Mitbeteiligten sei durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte vor Bescheiderlassung zugelassen worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe dennoch die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG angewandt, obwohl es sich um keine Entscheidung im Zulassungsverfahren gehandelt habe. Darauf, dass das Verfahren des Mitbeteiligten zugelassen wurde, sei das Bundesverwaltungsgericht nicht eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht sei somit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

Weiters sei in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, ob eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG in Form eines Erkenntnisses oder eines (nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen habe.Weiters sei in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, ob eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG in Form eines Erkenntnisses oder eines (nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen habe.

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der gegenständlichen Revision und der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht sowie nach Einleitung des Vorverfahrens und Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch den Mitbeteiligten in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: 8 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der gegenständlichen Revision und der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht sowie nach Einleitung des Vorverfahrens und Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch den Mitbeteiligten in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Revision ist zulässig und auch begründet.

9 Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2016, Ra 2016/19/0208, ausgesprochen, dass die rechtsrichtige Anwendung des § 21 Abs. 3 BFA-VG nach seinem insoweit unmissverständlichen Wortlaut eine "Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren" voraussetze. Auf die Frage, ob die Verwaltungsbehörde irrtümlich davon ausgegangen ist, dass der Antrag auf internationalen Schutz nicht zurückzuweisen sei, komme es bei der Beurteilung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG nicht an. Das bringe schon § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 zum Ausdruck, wonach die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegensteht. Darauf, dass es maßgeblich wäre, aus welchen Gründen die Zulassung erfolgt wäre, stelle diese Bestimmung nicht ab. Darüber hinaus wurde erkannt, dass eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG nicht den in der Sache dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, und demnach gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines Beschlusses zu ergehen hat. 9 Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2016, Ra 2016/19/0208, ausgesprochen, dass die rechtsrichtige Anwendung des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG nach seinem insoweit unmissverständlichen Wortlaut eine "Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren" voraussetze. Auf die Frage, ob die Verwaltungsbehörde irrtümlich davon ausgegangen ist, dass der Antrag auf internationalen Schutz nicht zurückzuweisen sei, komme es bei der Beurteilung nach Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG nicht an. Das bringe schon Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 zum Ausdruck, wonach die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegensteht. Darauf, dass es maßgeblich wäre, aus welchen Gründen die Zulassung erfolgt wäre, stelle diese Bestimmung nicht ab. Darüber hinaus wurde erkannt, dass eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG nicht den in der Sache dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, und demnach gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines Beschlusses zu ergehen hat.

10 Der vorliegende Fall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungsrelevanten Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit dem erwähnten Erkenntnis Ra 2016/19/0208 entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. 10 Der vorliegende Fall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungsrelevanten Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit dem erwähnten Erkenntnis Ra 2016/19/0208 entschieden wurde. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.

11 Der angefochtene Beschluss war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war. 11 Der angefochtene Beschluss war gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.

Wien, am 15. November 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016010192.L00

Im RIS seit

13.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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