Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AsylG 2005 §3 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision des L H in G, vertreten durch Dr. Michael Axmann, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 10/I, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 2016, Zl. G307 2122895- 1/3E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein kosovarischer Staatsangehöriger, stellte am 15. Februar 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2 Im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde als Fluchtgrund protokolliert, dass der Revisionswerber aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen sei. Demgegenüber gab er in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 27. Jänner 2016 an, sein Bruder und seine Tante hätten die Angaben in der Erstbefragung in seiner Abwesenheit getätigt, er hätte nur unterschrieben. Tatsächlich sei er geflohen, weil er im Kosovo Probleme mit einem Mitschüler gehabt habe, dessen Vater Polizist sei. Bei einem Vorfall sei er vom Vater des Mitschülers angefahren und am Oberschenkel angeschossen worden. Der Mann sei in der Folge festgenommen, jedoch nach drei Tagen wieder freigelassen worden; ein Gerichtsverfahren sei anhängig.
3 Mit Bescheid vom 3. Februar 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte fest, dass die Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei. Unter einem erkannte das BFA einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. 3 Mit Bescheid vom 3. Februar 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57 und Paragraph 55, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte fest, dass die Abschiebung in den Kosovo gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Unter einem erkannte das BFA einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 5. April 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 5. April 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. 5 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8 In der gegenständlichen Revision wird zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das BVwG sei von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es den Sachverhalt zu Unrecht als geklärt angenommen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen habe. Der Revisionswerber habe den von der Behörde angenommenen Sachverhalt substantiiert bekämpft, weshalb eine mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen wäre.
9 Damit wird keine zur Zulässigkeit führende Rechtsfrage aufgezeigt.
10 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (vgl. VwGH vom 27. Juni 2016, Ra 2016/18/0098, mwN). 10 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht vergleiche , VwGH vom 27. Juni 2016, Ra 2016/18/0098, mwN).
11 Der Revisionswerber hat weder im Verfahren vor dem BFA noch im Beschwerdeverfahren ein Vorbringen erstattet, welches einen kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund erkennen lässt. Angesichts dessen konnte das Unterlassen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten keine Rechtsverletzung begründen.
12 Zum subsidiären Schutz ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Kosovo als "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne des § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG in Verbindung mit § 1 Z 2 Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 47/2016, gilt. Zudem hat das BFA festgestellt, dass sich auch aus den Länderberichten keine gravierende Beeinträchtigung der Staatsgewalt ergebe. 12 Zum subsidiären Schutz ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Kosovo als "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne des Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 2, Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,, gilt. Zudem hat das BFA festgestellt, dass sich auch aus den Länderberichten keine gravierende Beeinträchtigung der Staatsgewalt ergebe.
13 Demgegenüber hat der Revisionswerber in der Beschwerde die staatliche Schutzfähigkeit als solche nicht in Frage gestellt und insbesondere nicht konkret dargelegt, dass bzw. weshalb ihm im Kosovo kein staatlicher Schutz vor der behaupteten privaten Verfolgung zuteilwerden könnte. Er hat somit nicht aufgezeigt, dass diese Begründung nicht tragfähig wäre (vgl. VwGH vom 3. Mai 2016, Ra 2015/18/0206), weshalb auch in dieser Hinsicht das Unterlassen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung begründet. 13 Demgegenüber hat der Revisionswerber in der Beschwerde die staatliche Schutzfähigkeit als solche nicht in Frage gestellt und insbesondere nicht konkret dargelegt, dass bzw. weshalb ihm im Kosovo kein staatlicher Schutz vor der behaupteten privaten Verfolgung zuteilwerden könnte. Er hat somit nicht aufgezeigt, dass diese Begründung nicht tragfähig wäre vergleiche , VwGH vom 3. Mai 2016, Ra 2015/18/0206), weshalb auch in dieser Hinsicht das Unterlassen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung begründet.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 16. November 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180094.L00Im RIS seit
12.01.2017Zuletzt aktualisiert am
13.01.2017