TE Vwgh Erkenntnis 2016/11/16 Ra 2015/18/0295

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Veröffentlicht am 16.11.2016
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E19103010;
E6J;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

32011L0095 Status-RL Art10 Abs1 litd;
32011L0095 Status-RL Art4 Abs3 lita;
32011L0095 Status-RL Art9 Abs1;
32011L0095 Status-RL Art9 Abs2 litc;
62012CJ0199 VORAB;
AsylG 2005 §3 Abs1;
EURallg;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision des N C in K, vertreten durch Mag. Peterpaul Suntinger, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Pfarrplatz 17, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2015, Zl. W103 2112334- 1/4E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),

Spruch

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird hinsichtlich Spruchpunkt I. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.Das angefochtene Erkenntnis wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird hinsichtlich Spruchpunkt II. zurückgewiesen.Die Revision wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. zurückgewiesen.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Sachverhalt und Revisionsverfahren: römisch eins. Sachverhalt und Revisionsverfahren:

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Gambias, beantragte am 13. April 2014 internationalen Schutz in Österreich. Als Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, Polizisten hätten ihn in einem Club namens D in Banjul beim Küssen seines Partners erwischt. Sie hätten ihn verhaftet und ihm mitgeteilt, dass er wegen seiner homosexuellen Orientierung in Gambia getötet werden würde. Danach sei es ihm gelungen, aus der Haft zu fliehen.

2 Mit Bescheid vom 27. Juli 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers - mangels Glaubhaftmachung seines Fluchtvorbringens - gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 und § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Gambia gemäß § 46 FPG zulässig sei. 2 Mit Bescheid vom 27. Juli 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers - mangels Glaubhaftmachung seines Fluchtvorbringens - gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55 und Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Gambia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei.

3 In der gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragte der Revisionswerber eine mündliche Verhandlung und die unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer und trat den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesamts im Einzelnen mit konkreten Argumenten entgegen. Unter anderem brachte er vor, die belangte Behörde hätte mit einer einfachen Internetrecherche mit den Begriffen "Banjul" und "D" verifizieren können, dass der Nachtclub D zu den bekanntesten Nachtlokalen Banjuls gehöre. Dem Vorhalt der belangten Behörde, dass er über seinen Partner so wenig angeben habe können, entgegnete er, dass er bereits in der Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben habe, dass er die meisten seiner Sexualpartner auf der Straße kennengelernt habe, und er sowohl das Aussehen als auch den Namen seines Partners angeben habe können. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass der Club D nicht unter Homosexuellen bekannt sein könne, weil Homosexualität in Gambia verboten sei, sei wenig lebensnah. Er habe auch nicht, wie ihm die belangte Behörde unterstelle, vorgebracht, dass Homosexualität unter Todesstrafe stehe, sondern vorgebracht, dass ihm ein Polizist glaubhaft versichert habe, dass er im Gefängnis getötet werden würde.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 55 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 und § 46 FPG als unbegründet ab (Spruchpunkt A) I.). Dem Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers gemäß § 40 VwGVG iVm Art. 47 GRC wurde "nicht Folge geleistet" (Spruchpunkt A) II.). Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B)). 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, 55 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9 und Paragraph 46, FPG als unbegründet ab (Spruchpunkt A) römisch eins.). Dem Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers gemäß Paragraph 40, VwGVG in Verbindung mit Artikel 47, GRC wurde "nicht Folge geleistet" (Spruchpunkt A) römisch zwei.). Die Revision erklärte das BVwG gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B)).

5 In seiner Entscheidung schloss sich das BVwG den beweiswürdigenden Ausführungen der Verwaltungsbehörde im Wesentlichen an und ging ebenfalls von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aus. In einer Eventualbegründung führte es zudem aus, dass sich Verhaftungen und Verurteilungen von Homosexuellen in Gambia in engen Grenzen hielten und der Revisionswerber daher, auch wenn man ihm eine homosexuelle Orientierung zuspräche, keiner massiven staatlichen Verfolgung ausgesetzt sei. Andererseits schloss sich das BVwG aber auch den im Erkenntnis wiedergegebenen Länderberichten des BFA an, wonach Homosexualität in Gambia verboten sei und mit mehrjährigen und im Falle von "verstärkter Homosexualität" mit bis zu lebenslangen Haftstrafen geahndet werde. Das Vorgehen der Behörden scheine sich zu verschärfen und auch die gesellschaftliche Akzeptanz der Homosexualität sei praktisch nicht gegeben.

6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit unter anderem vorgebracht wird, das BVwG habe von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, obwohl die Beweiswürdigung des BFA in der Beschwerde substantiiert bestritten worden sei. Das BVwG habe außerdem das Urteil des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12 nicht beachtet. Zur Frage, ob ein Verfahrenshelfer im Beschwerdeverfahren beizustellen sei, fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Als Revisionspunkt wird geltend gemacht, dass der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis in seinem Recht auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten, in seinem Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, in seinem Recht auf Erlassung einer auf Dauer unzulässigen Rückkehrentscheidung, in seinem Recht auf Verbot der Abschiebung nach dem FPG sowie in seinem Recht auf ein ordentliches Ermittlungsverfahren verletzt worden sei. 6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit unter anderem vorgebracht wird, das BVwG habe von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, obwohl die Beweiswürdigung des BFA in der Beschwerde substantiiert bestritten worden sei. Das BVwG habe außerdem das Urteil des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12 nicht beachtet. Zur Frage, ob ein Verfahrenshelfer im Beschwerdeverfahren beizustellen sei, fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Als Revisionspunkt wird geltend gemacht, dass der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis in seinem Recht auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten, in seinem Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, und 55 AsylG 2005, in seinem Recht auf Erlassung einer auf Dauer unzulässigen Rückkehrentscheidung, in seinem Recht auf Verbot der Abschiebung nach dem FPG sowie in seinem Recht auf ein ordentliches Ermittlungsverfahren verletzt worden sei.

7 Die belangte Behörde vor dem BVwG erstattete keine Revisionsbeantwortung.

II. Erwägungen: römisch zwei. Erwägungen:

8 Die Revision ist teilweise zulässig und begründet. 9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seit dem Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, sind für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung durch das BVwG nach § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. 8 Die Revision ist teilweise zulässig und begründet. 9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seit dem Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, sind für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung durch das BVwG nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

10 Diese in der hg. Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung durch das BVwG waren im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

11 Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass die Bestreitung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung in der Beschwerde nicht bloß unsubstantiiert erfolgt ist. Das BVwG konnte daher nicht von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen, sondern hätte nach den oben dargestellten Kriterien eine mündliche Verhandlung durchführen müssen. 11 Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass die Bestreitung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung in der Beschwerde nicht bloß unsubstantiiert erfolgt ist. Das BVwG konnte daher nicht von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen, sondern hätte nach den oben dargestellten Kriterien eine mündliche Verhandlung durchführen müssen.

12 Die hilfsweisen Ausführungen des BVwG, dass sich Verhaftungen und Verurteilungen von Homosexuellen in Gambia in engen Grenzen hielten und der Revisionswerber daher, auch wenn man ihm eine homosexuelle Orientierung zuspräche, keiner massiven staatlichen Verfolgung ausgesetzt sei, stehen in einem Spannungsverhältnis zu den vom BVwG herangezogenen Länderberichten, wonach sich das Vorgehen der Behörden gegenüber Homosexuellen zu verschärfen scheine.

13 Der EuGH hat vor dem Hintergrund der Statusrichtlinie (nunmehr: Richtlinie 2011/95/EU) in den verbundenen Rechtssachen C- 199/12 bis C-201/12 im Urteil vom 7. November 2013 zur Verfolgung wegen der sexuellen Orientierung folgende Vorgaben gemacht:

Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie ist dahin auszulegen, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind (vgl. Rn. 49). Der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, stellt noch keine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 iVm Art. 9 Abs. 2 lit. c der Statusrichtlinie dar. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar (vgl. Rn. 61). Die nationalen Behörden haben, wenn ein Asylbewerber geltend macht, dass in seinem Herkunftsland Rechtsvorschriften bestünden, die homosexuelle Handlungen unter Strafe stellten, im Rahmen ihrer Prüfung der Ereignisse und Umstände nach Art. 4 der Statusrichtlinie alle das Herkunftsland betreffenden relevanten Tatsachen einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Landes und der Weise, in der sie angewandt werden, zu prüfen, wie dies in Art. 4 Abs. 3 lit. a der Statusrichtlinie vorgesehen ist (vgl. Rn. 58). Von einem Asylwerber kann nicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden (vgl. Rn. 71).Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie ist dahin auszulegen, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind vergleiche , Rn. 49). Der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, stellt noch keine Verfolgungshandlung im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz 2, Litera c, der Statusrichtlinie dar. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar vergleiche , Rn. 61). Die nationalen Behörden haben, wenn ein Asylbewerber geltend macht, dass in seinem Herkunftsland Rechtsvorschriften bestünden, die homosexuelle Handlungen unter Strafe stellten, im Rahmen ihrer Prüfung der Ereignisse und Umstände nach Artikel 4, der Statusrichtlinie alle das Herkunftsland betreffenden relevanten Tatsachen einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Landes und der Weise, in der sie angewandt werden, zu prüfen, wie dies in Artikel 4, Absatz 3, Litera a, der Statusrichtlinie vorgesehen ist vergleiche , Rn. 58). Von einem Asylwerber kann nicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden vergleiche , Rn. 71).

14 Das BVwG hätte daher auch bei Wahrunterstellung weitere Feststellungen - etwa unter Heranziehung weiterer Länderberichte - treffen müssen, aus denen nachvollziehbar geschlossen werden kann, inwieweit im Herkunftsland des Revisionswerbers die gesetzlich angedrohten Freiheitsstrafen über Homosexuelle tatsächlich verhängt werden, um das Fehlen einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgung nachvollziehbar begründen zu können (vgl. zur "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0100 bis 0101, mwN). 14 Das BVwG hätte daher auch bei Wahrunterstellung weitere Feststellungen - etwa unter Heranziehung weiterer Länderberichte - treffen müssen, aus denen nachvollziehbar geschlossen werden kann, inwieweit im Herkunftsland des Revisionswerbers die gesetzlich angedrohten Freiheitsstrafen über Homosexuelle tatsächlich verhängt werden, um das Fehlen einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgung nachvollziehbar begründen zu können vergleiche , zur "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0100 bis 0101, mwN).

15 Das angefochtene Erkenntnis war daher in seinem Spruchpunkt I. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. 15 Das angefochtene Erkenntnis war daher in seinem Spruchpunkt römisch eins. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.

16 Soweit sich die Revision darüber hinaus gegen die Abweisung des Antrags, dem Revisionswerber einen Verfahrenshelfer beizugeben, wendet, war sie schon deshalb zurückzuweisen, weil die diesbezüglichen Ausführungen der Revision nicht von den geltend gemachten Revisionspunkten der Revision umfasst waren (vgl. dazu etwa VwGH vom 30. Juni 2016, Ra 2016/16/0043, mwN). 16 Soweit sich die Revision darüber hinaus gegen die Abweisung des Antrags, dem Revisionswerber einen Verfahrenshelfer beizugeben, wendet, war sie schon deshalb zurückzuweisen, weil die diesbezüglichen Ausführungen der Revision nicht von den geltend gemachten Revisionspunkten der Revision umfasst waren vergleiche , dazu etwa VwGH vom 30. Juni 2016, Ra 2016/16/0043, mwN).

17 Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und 6 VwGG abgesehen werden. 17 Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3 und 6 VwGG abgesehen werden.

18 Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 18 Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 16. November 2016

Gerichtsentscheidung

EuGH 62012CJ0199 VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015180295.L00.1

Im RIS seit

14.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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