TE Vwgh Beschluss 2016/11/17 Ra 2016/21/0300

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Veröffentlicht am 17.11.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §55;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halm-Forsthuber, über die Revision des gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. August 2016, L516 1248326-3/2E, betreffend Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: H S, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halm-Forsthuber, über die Revision des gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. August 2016, L516 1248326-3/2E, betreffend Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: H S, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Mitbeteiligte, ein seit dem Jahr 2002 in Österreich aufhältiger pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 1. Oktober 2013 bei der Wiener Magistratsabteilung 35 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 4 NAG (in der damals bis zu seiner Aufhebung durch das FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geltenden Fassung); unter einem beantragte er gemäß § 19 Abs. 8 Z 3 NAG die Zulassung der Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden. 1 Der Mitbeteiligte, ein seit dem Jahr 2002 in Österreich aufhältiger pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 1. Oktober 2013 bei der Wiener Magistratsabteilung 35 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz 4, NAG (in der damals bis zu seiner Aufhebung durch das FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, geltenden Fassung); unter einem beantragte er gemäß Paragraph 19, Absatz 8, Ziffer 3, NAG die Zulassung der Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden.

2 Mit 1. Jänner 2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses Verfahrens auf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über, das dem Mitbeteiligten mit Schreiben vom 12. Februar 2015 mitteilte, dass sein am 1. Oktober 2013 gestellter Antrag nunmehr als solcher auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 56 AsylG 2005 zu behandeln sei. 2 Mit 1. Jänner 2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses Verfahrens auf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über, das dem Mitbeteiligten mit Schreiben vom 12. Februar 2015 mitteilte, dass sein am 1. Oktober 2013 gestellter Antrag nunmehr als solcher auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 zu behandeln sei.

3 In der Folge erhob der Mitbeteiligte durch seinen rechtsanwaltlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 8. Juni 2015 Säumnisbeschwerde. Dazu wurde unter anderem vorgebracht, der Mitbeteiligte habe ursprünglich einen "Antrag nach dem damaligen § 43 Abs. 3 NAG" gestellt, "also einen Antrag auf Bewilligung eines humanitären Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK", was nunmehr einem Aufenthaltstitel "nach § 55 Abs. 1 NAG (gemeint: AsylG 2005)" entspreche. Die Identität des Mitbeteiligten stehe (vor allem) aufgrund seines im Asylverfahren vorgelegten "Originalpersonalausweises" fest. Reisepass und Geburtsurkunde besitze der Mitbeteiligte nicht; er könne diese Dokumente "aufgrund der Ausstellungsunwilligkeit" der pakistanischen Botschaft nicht erhalten und daher auch nicht vorlegen. Deshalb beantrage er die Heilung des diesbezüglichen Mangels. 3 In der Folge erhob der Mitbeteiligte durch seinen rechtsanwaltlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 8. Juni 2015 Säumnisbeschwerde. Dazu wurde unter anderem vorgebracht, der Mitbeteiligte habe ursprünglich einen "Antrag nach dem damaligen Paragraph 43, Absatz 3, NAG" gestellt, "also einen Antrag auf Bewilligung eines humanitären Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, MRK", was nunmehr einem Aufenthaltstitel "nach Paragraph 55, Absatz eins, NAG (gemeint: AsylG 2005)" entspreche. Die Identität des Mitbeteiligten stehe (vor allem) aufgrund seines im Asylverfahren vorgelegten "Originalpersonalausweises" fest. Reisepass und Geburtsurkunde besitze der Mitbeteiligte nicht; er könne diese Dokumente "aufgrund der Ausstellungsunwilligkeit" der pakistanischen Botschaft nicht erhalten und daher auch nicht vorlegen. Deshalb beantrage er die Heilung des diesbezüglichen Mangels.

4 Hierauf reagierte das BFA, indem es den Mitbeteiligten mit Schreiben vom 23. Juni 2015 darauf hinwies, dass er entgegen den Ausführungen in der Säumnisbeschwerde am 1. Oktober 2013 nicht einen Erstantrag gemäß § 43 Abs. 3 NAG, sondern vielmehr einen solchen gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung gestellt habe, der nunmehr als Antrag gemäß § 56 AsylG 2005 zu behandeln sei. Es stehe dem Mitbeteiligten jedoch frei, den ursprünglichen Antrag ausdrücklich zu ändern, allerdings mit der Konsequenz, dass der Antrag vom 1. Oktober 2013 als zurückgezogen gelte und die Entscheidungsfrist neu zu laufen beginne. Daran schließt der Hinweis an: "Wenn Sie diese Antragsänderung tatsächlich wünschen, teilen Sie dies dem Bundesamt daher unbedingt ausdrücklich und unmissverständlich mit!" 4 Hierauf reagierte das BFA, indem es den Mitbeteiligten mit Schreiben vom 23. Juni 2015 darauf hinwies, dass er entgegen den Ausführungen in der Säumnisbeschwerde am 1. Oktober 2013 nicht einen Erstantrag gemäß Paragraph 43, Absatz 3, NAG, sondern vielmehr einen solchen gemäß Absatz 4, dieser Bestimmung gestellt habe, der nunmehr als Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 zu behandeln sei. Es stehe dem Mitbeteiligten jedoch frei, den ursprünglichen Antrag ausdrücklich zu ändern, allerdings mit der Konsequenz, dass der Antrag vom 1. Oktober 2013 als zurückgezogen gelte und die Entscheidungsfrist neu zu laufen beginne. Daran schließt der Hinweis an: "Wenn Sie diese Antragsänderung tatsächlich wünschen, teilen Sie dies dem Bundesamt daher unbedingt ausdrücklich und unmissverständlich mit!"

5 Dem entsprechend gab der Mitbeteiligte dem BFA mit Anwaltsschriftsatz vom 9. Juli 2015 bekannt, dass er einen Aufenthaltstitel nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 begehre. Das wurde mit dem an das BFA gerichteten "höflichen Ersuchen" verbunden, den "Antrag in diesem Sinne weiterzubearbeiten". 5 Dem entsprechend gab der Mitbeteiligte dem BFA mit Anwaltsschriftsatz vom 9. Juli 2015 bekannt, dass er einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 begehre. Das wurde mit dem an das BFA gerichteten "höflichen Ersuchen" verbunden, den "Antrag in diesem Sinne weiterzubearbeiten".

6 Mit Bescheid vom 5. Februar 2016 wies das BFA den Antrag des Mitbeteiligten auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden (gültiger Reisepass, beglaubigte Geburtsurkunde) gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV 2005 ab (Spruchpunkt I.) und demzufolge wies es den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 (wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Mitbeteiligten) als unzulässig zurück (Spruchpunkt II.). Des Weiteren erließ das BFA gegen den Mitbeteiligten gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Schließlich setzte das BFA die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt III.). 6 Mit Bescheid vom 5. Februar 2016 wies das BFA den Antrag des Mitbeteiligten auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden (gültiger Reisepass, beglaubigte Geburtsurkunde) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 AsylG-DV 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und demzufolge wies es den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 (wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Mitbeteiligten) als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch zwei.). Des Weiteren erließ das BFA gegen den Mitbeteiligten gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Schließlich setzte das BFA die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins, bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch drei.).

7 Der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 25. August 2016 Folge. Es änderte Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dahin, dass die Heilung des Mangels gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 zugelassen werde. Demzufolge wurden der antragszurückweisende Spruchpunkt II. und der darauf aufbauende Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben. Schließlich sprach das BVwG noch aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 7 Der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 25. August 2016 Folge. Es änderte Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides dahin, dass die Heilung des Mangels gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 zugelassen werde. Demzufolge wurden der antragszurückweisende Spruchpunkt römisch zwei. und der darauf aufbauende Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben. Schließlich sprach das BVwG noch aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

8 Zunächst begründete das BVwG näher, dass dem Mitbeteiligten die Beschaffung der vom BFA geforderten Dokumente (gültiges Reisedokument und Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument) nachweislich nicht möglich sei, ohne dass ihn daran ein Verschulden treffe, sodass gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 die Heilung dieses Mangels zuzulassen sei. In den weiteren Ausführungen kam das BVwG überdies zu dem Ergebnis, entgegen der Ansicht des BFA sei die Identität des Mitbeteiligten auch ohne Vorlage von weiteren Dokumenten bereits auf andere Weise auch für das gegenständliche Verfahren ausreichend geklärt, nämlich aufgrund des im Zuge des Asylverfahrens von ihm vorgelegten, über Veranlassung des Bundesasylamtes kriminaltechnisch untersuchten und für echt qualifizierten Personalausweises. Damit hätten aber die Voraussetzungen für das vom BFA gewählte Vorgehen - Zurückweisung des Antrages gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 - nicht vorgelegen. 8 Zunächst begründete das BVwG näher, dass dem Mitbeteiligten die Beschaffung der vom BFA geforderten Dokumente (gültiges Reisedokument und Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument) nachweislich nicht möglich sei, ohne dass ihn daran ein Verschulden treffe, sodass gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 die Heilung dieses Mangels zuzulassen sei. In den weiteren Ausführungen kam das BVwG überdies zu dem Ergebnis, entgegen der Ansicht des BFA sei die Identität des Mitbeteiligten auch ohne Vorlage von weiteren Dokumenten bereits auf andere Weise auch für das gegenständliche Verfahren ausreichend geklärt, nämlich aufgrund des im Zuge des Asylverfahrens von ihm vorgelegten, über Veranlassung des Bundesasylamtes kriminaltechnisch untersuchten und für echt qualifizierten Personalausweises. Damit hätten aber die Voraussetzungen für das vom BFA gewählte Vorgehen - Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 - nicht vorgelegen.

9 Habe das BFA einen Antrag zurückgewiesen, so sei Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Es sei daher - so folgerte das BVwG - die angefochtene zurückweisende Entscheidung (samt den damit verbundenen Aussprüchen) ersatzlos zu beheben. Für das vom BFA in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergebe sich, dass der verfahrensgegenständliche Antrag des Mitbeteiligten wieder unerledigt sei und über diesen nach den dazu erforderlichen Ermittlungen unter Berücksichtigung allfälliger zwischenzeitlich eingetretener Sachverhaltsänderungen (insbesondere hinsichtlich des Privat- und Familienlebens sowie der Lebensumstände des Beschwerdeführers), wozu jedenfalls auch eine mündliche Befragung erforderlich sein werde, nun meritorisch abzusprechen sei.

10 In Erwiderung des Einwands in der Beschwerde, das BFA wäre zur Erlassung des Bescheides vom 5. Februar 2016 aufgrund der am 8. Juni 2015 erhobenen Säumnisbeschwerde nach Verstreichen der dreimonatigen Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG mit Ablauf des 8. September 2015 nicht mehr zuständig gewesen, führte das BVwG noch aus, durch die am 9. Juli 2015 vorgenommene Antragsänderung habe der Mitbeteiligte zum Ausdruck gebracht, dass er kein Interesse an der Entscheidung über den ursprünglich gestellten Antrag mehr habe, womit die Säumnisbeschwerde als zurückgezogen gelte. Demnach sei das BFA - eine "neuerliche Säumnisbeschwerde" sei nicht erhoben worden - für die Erlassung des Bescheides vom 5. Februar 2016 "grundsätzlich" zuständig gewesen. 10 In Erwiderung des Einwands in der Beschwerde, das BFA wäre zur Erlassung des Bescheides vom 5. Februar 2016 aufgrund der am 8. Juni 2015 erhobenen Säumnisbeschwerde nach Verstreichen der dreimonatigen Frist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG mit Ablauf des 8. September 2015 nicht mehr zuständig gewesen, führte das BVwG noch aus, durch die am 9. Juli 2015 vorgenommene Antragsänderung habe der Mitbeteiligte zum Ausdruck gebracht, dass er kein Interesse an der Entscheidung über den ursprünglich gestellten Antrag mehr habe, womit die Säumnisbeschwerde als zurückgezogen gelte. Demnach sei das BFA - eine "neuerliche Säumnisbeschwerde" sei nicht erhoben worden - für die Erlassung des Bescheides vom 5. Februar 2016 "grundsätzlich" zuständig gewesen.

11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Amtsrevision des BFA, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zulässig erweist: 11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Amtsrevision des BFA, die sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als nicht zulässig erweist:

12 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

13 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG). 13 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).

14 Vorauszuschicken ist, dass in der Amtsrevision des BFA die der Beschwerdestattgebung zugrunde liegende Begründung des BVwG (siehe oben Rz 8 und 9) inhaltlich nicht bekämpft wird. Das BFA wendet sich vielmehr nur gegen die oben in der Rz 10 wiedergegebenen Erwägungen, mit denen der Beschwerdeeinwand, das BFA wäre zur Erlassung des vor dem BVwG bekämpften Bescheides vom 5. Februar 2016 nicht zuständig gewesen, verworfen wurde.

15 Diesbezüglich vertritt das BFA nunmehr im Ergebnis denselben Standpunkt wie der Mitbeteiligte in der Beschwerde und meint - im diametralen Gegensatz zu der seinem Bescheid vom 5. Februar 2016 zugrundeliegenden Annahme der eigenen Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bescheides - es wäre hierfür nicht (mehr) zuständig gewesen. Das BVwG hätte daher den gesamten Bescheid des BFA aufgrund von dessen Unzuständigkeit aufheben und "selbst über die Säumnisbeschwerde entscheiden" müssen. Dass nach dem angefochtenen Erkenntnis nun das BFA über den Antrag nach § 55 AsylG 2005 unter Berücksichtigung der vom BVwG zugelassenen Heilung des Mangels zu entscheiden habe, widerspreche somit klar dem aufgrund der Säumnisbeschwerde erfolgten Übergang der Zuständigkeit auf das BVwG. 15 Diesbezüglich vertritt das BFA nunmehr im Ergebnis denselben Standpunkt wie der Mitbeteiligte in der Beschwerde und meint - im diametralen Gegensatz zu der seinem Bescheid vom 5. Februar 2016 zugrundeliegenden Annahme der eigenen Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bescheides - es wäre hierfür nicht (mehr) zuständig gewesen. Das BVwG hätte daher den gesamten Bescheid des BFA aufgrund von dessen Unzuständigkeit aufheben und "selbst über die Säumnisbeschwerde entscheiden" müssen. Dass nach dem angefochtenen Erkenntnis nun das BFA über den Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 unter Berücksichtigung der vom BVwG zugelassenen Heilung des Mangels zu entscheiden habe, widerspreche somit klar dem aufgrund der Säumnisbeschwerde erfolgten Übergang der Zuständigkeit auf das BVwG.

16 Bei diesen Ausführungen lässt das BFA außer Acht, dass das BVwG in seiner Begründung davon ausging, die vom Mitbeteiligten durch seinen Rechtsvertreter erhobene Säumnisbeschwerde gelte als zurückgezogen. Dieser Annahme tritt das BFA in der Amtsrevision somit auch gar nicht entgegen. Diese Folgerung des BVwG ist aber fallbezogen - angesichts des gegenüber dem rechtsanwaltlichen Vertreter des Mitbeteiligten gemachten, der Antragsänderung unmittelbar vorangehenden Hinweises über den (nach Auffassung des BFA) neuerlichen Beginn der Entscheidungsfrist in Verbindung mit dem anschließenden Ersuchen des Mitbeteiligten im Anwaltsschriftsatz vom 9. Juli 2015, das BFA möge den geänderten Antrag weiterbehandeln - auch nicht als unvertretbar anzusehen. Soweit das BFA der Begründung in der Amtsrevision tragend zugrunde legt, das BVwG sei in Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das Erkenntnis vom 16. September 2015, Ro 2015/22/0026) davon ausgegangen, der verfahrenseinleitende Antrag sei durch dessen Änderung implizit zurückgezogen worden, erweist sich dies nach dem Gesagten als aktenwidrig. Die darauf aufbauende Argumentation des BFA geht daher ins Leere. Galt die Säumnisbeschwerde als zurückgezogen, dann war darüber auch nicht mehr vom BVwG zu entscheiden und es stellte sich die Frage eines Zuständigkeitsübergangs auf das BVwG gar nicht.

17 Die von einer anderen Prämisse ausgehende Amtsrevision wirft somit keine fallbezogen relevanten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf, sodass sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war. 17 Die von einer anderen Prämisse ausgehende Amtsrevision wirft somit keine fallbezogen relevanten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf, sodass sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Wien, am 17. November 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210300.M00

Im RIS seit

10.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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