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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und den Hofrat Mag. Dr. Köller, sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision 1. des G in T und
2. des H in W, beide vertreten durch Dr. Hermann Plochberger, Rechtsanwalt in 6410 Telfs, Josef-Schöpf-Straße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 6. Mai 2015, Zl. LVwG-2015/38/0943-1, betreffend Versagung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:2. des H in W, beide vertreten durch Dr. Hermann Plochberger, Rechtsanwalt in 6410 Telfs, Josef-Schöpf-Straße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 6. Mai 2015, Zl. LVwG-2015/38/0943-1, betreffend Versagung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Kauf zweier näher bezeichneter, als "Freiland" gewidmeter Grundstücke in der KG Telfs durch den Erstrevisionswerber gemäß dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 versagt und gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) ausgesprochen, dass die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG gegen dieses Erkenntnis zulässig sei. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Kauf zweier näher bezeichneter, als "Freiland" gewidmeter Grundstücke in der KG Telfs durch den Erstrevisionswerber gemäß dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 versagt und gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) ausgesprochen, dass die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegen dieses Erkenntnis zulässig sei.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Ergebnis aus, die Anmeldung eines Interessenten gemäß der Interessentenregelung des § 7a Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 habe gegenüber dem Veräußerer die Wirkung eines verbindlichen Angebotes bis zum Ablauf von vier Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des versagenden Bescheides und sei daher bindend. Für die Glaubhaftmachung, dass die Bezahlung durch einen Interessenten gewährleistet sei, müssten weiters vom Interessenten Angaben gemacht werden, dass die finanziellen Möglichkeiten zum Erwerb des verkaufsgegenständlichen Grundstückes durch ihn vorhanden seien; für den vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass der Interessentin der Behörde gegenüber die Glaubhaftmachung der Bezahlung gelungen sei, eine darüberhinausgehende Glaubhaftmachung sei im Gesetz nicht vorgesehen. Schließlich sei mit näherer Begründung die im Verfahren aufgetretene Interessentin als geeignete Interessentin im Sinne des § 2 Abs. 6 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 anzusehen gewesen. 2 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Ergebnis aus, die Anmeldung eines Interessenten gemäß der Interessentenregelung des Paragraph 7 a, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 habe gegenüber dem Veräußerer die Wirkung eines verbindlichen Angebotes bis zum Ablauf von vier Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des versagenden Bescheides und sei daher bindend. Für die Glaubhaftmachung, dass die Bezahlung durch einen Interessenten gewährleistet sei, müssten weiters vom Interessenten Angaben gemacht werden, dass die finanziellen Möglichkeiten zum Erwerb des verkaufsgegenständlichen Grundstückes durch ihn vorhanden seien; für den vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass der Interessentin der Behörde gegenüber die Glaubhaftmachung der Bezahlung gelungen sei, eine darüberhinausgehende Glaubhaftmachung sei im Gesetz nicht vorgesehen. Schließlich sei mit näherer Begründung die im Verfahren aufgetretene Interessentin als geeignete Interessentin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 anzusehen gewesen.
3 Die Revision sei für zulässig zu erklären gewesen, "da es von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes an jeglicher Rechtsprechung zu den Themen: Rückziehung eines Anbotes im Interessentenverfahren, Glaubhaftmachung der Finanzierung und Entfernung der zu erwerbenden Flächen vom Betrieb des Interessenten" fehle.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, in der zur Frage der Zulässigkeit ausgeführt wird, gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sei die Revision dann zulässig, wenn sie das Verwaltungsgericht im Spruch des Erkenntnisses für zulässig erklärt habe. Das Verwaltungsgericht habe die Zulässigkeit der ordentlichen Revision damit begründet, dass es von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes an jeglicher Rechtsprechung zu den Themen: Rückziehung eines Anbotes im Interessentenverfahren, Glaubhaftmachung der Finanzierung und Entfernung der zu erwerbenden Flächen vom Betrieb des Interessenten fehle. Aus diesem Grund sei die Revision zulässig. 4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, in der zur Frage der Zulässigkeit ausgeführt wird, gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sei die Revision dann zulässig, wenn sie das Verwaltungsgericht im Spruch des Erkenntnisses für zulässig erklärt habe. Das Verwaltungsgericht habe die Zulässigkeit der ordentlichen Revision damit begründet, dass es von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes an jeglicher Rechtsprechung zu den Themen: Rückziehung eines Anbotes im Interessentenverfahren, Glaubhaftmachung der Finanzierung und Entfernung der zu erwerbenden Flächen vom Betrieb des Interessenten fehle. Aus diesem Grund sei die Revision zulässig.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 5 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. 7 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
8 Im vorliegenden Fall werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme: 8 Im vorliegenden Fall werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
9 Mit dem bloßen Hinweis des Verwaltungsgerichtes auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einzelnen, allgemein bezeichneten Themenkreisen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu beantworten wäre. Insofern wird damit auch den Begründungserfordernissen nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG nicht Genüge geleistet; Zweck dieser Begründungspflicht ist nämlich bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage (vgl. z.B. VwGH vom 23. September 2014, Ro 2014/01/0033, mwN). 9 Mit dem bloßen Hinweis des Verwaltungsgerichtes auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einzelnen, allgemein bezeichneten Themenkreisen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu beantworten wäre. Insofern wird damit auch den Begründungserfordernissen nach Paragraph 25 a, Absatz eins, zweiter Satz VwGG nicht Genüge geleistet; Zweck dieser Begründungspflicht ist nämlich bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage vergleiche , z.B. VwGH vom 23. September 2014, Ro 2014/01/0033, mwN).
10 Das Verwaltungsgericht hätte daher in der Begründung zum Ausspruch der Zulässigkeit der Revision (kurz) darzulegen gehabt, welche - konkret auf die vorliegende Beschwerdesache bezogene - grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösen hätte.
11 Diesem Erfordernis entspricht daher die Zulässigkeitsbegründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht, weil sie nur ganz allgemein auf das Fehlen von Rechtsprechung zu einzelnen Themenbereichen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 hinweist, ohne hinreichend konkret die ungeklärte Rechtsfrage darzulegen (vgl. dazu auch VwGH vom 24. März 2016, Ro 2016/11/0005, mwN). 11 Diesem Erfordernis entspricht daher die Zulässigkeitsbegründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht, weil sie nur ganz allgemein auf das Fehlen von Rechtsprechung zu einzelnen Themenbereichen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 hinweist, ohne hinreichend konkret die ungeklärte Rechtsfrage darzulegen vergleiche , dazu auch VwGH vom 24. März 2016, Ro 2016/11/0005, mwN).
12 Auch der Zulässigkeitsbegründung der Revision ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu entnehmen:
13 Ein Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. nochmals VwGH vom 24. März 2016, Ro 2016/11/0005, mwN). 13 Ein Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche , nochmals VwGH vom 24. März 2016, Ro 2016/11/0005, mwN).
14 Wie oben dargestellt haben die Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision lediglich wiederholend auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis verwiesen, die nach dem Gesagten unzureichend sind.
15 Da daher gegenständlich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht konkretisiert wurde, erweist sich die vorliegende Revision als unzulässig. Die Revision war daher zurückzuweisen. 15 Da daher gegenständlich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht konkretisiert wurde, erweist sich die vorliegende Revision als unzulässig. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 22. November 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015020025.J00Im RIS seit
17.01.2017Zuletzt aktualisiert am
18.01.2017