Index
E3R E19104000;Norm
32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, geboren 1989, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2016, Zl. W105 2136871- 1/4E, betreffend eine Asylangelegenheit, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz in Österreich gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung Kroatien zuständig sei, ordnete die Außerlandesbringung des Revisionswerbers an und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz in Österreich gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-Verordnung Kroatien zuständig sei, ordnete die Außerlandesbringung des Revisionswerbers an und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.
Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist, weil der sofortige Vollzug der Entscheidung - wie näher begründet wird - einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Revisionswerber begründe.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.
Es ist ausgehend davon nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Wien, am 22. November 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180307.L00.1Im RIS seit
08.02.2017Zuletzt aktualisiert am
09.02.2017