TE Vwgh Beschluss 2016/11/22 Ra 2016/16/0106

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Veröffentlicht am 22.11.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §21;
B-VG Art133 Abs4;
FinStrG §13 Abs1;
FinStrG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FinStrG Art. 1 § 13 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 13 gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 33 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 23.07.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 15.08.2018 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 12.01.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.2011 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  7. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 21.08.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 421/1996
  9. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1995 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  10. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.10.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1989
  11. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1986 bis 30.09.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, in der Revisionssache des Dr. Y A in W, vertreten durch Mag. Robert Igali-Igalffy, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 34, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 25. August 2016, Zl. RV/7300071/2015, betreffend Abgabenhinterziehung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Erkenntnis vom 21. September 2015 erkannte das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde den Revisionswerber des Finanzvergehens (richtig: der Finanzvergehen) der "teilweise vollendeten, teilweise versuchten" Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, weil er vorsätzlich durch die Abgabe von unrichtigen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2008 und 2009, sohin unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, Einkommensteuer für 2008 in Höhe von 8.394,81 EUR verkürzt sowie Einkommensteuer für 2009 in Höhe von 17.086 EUR zu verkürzen versucht habe. Die Finanzstrafbehörde verhängte über den Revisionswerber eine Geldstrafe von 6.400 EUR, für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen. Schließlich erlegte die Finanzstrafbehörde dem Revisionswerber den Kostenersatz von 500 EUR auf. 1 Mit Erkenntnis vom 21. September 2015 erkannte das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde den Revisionswerber des Finanzvergehens (richtig: der Finanzvergehen) der "teilweise vollendeten, teilweise versuchten" Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG schuldig, weil er vorsätzlich durch die Abgabe von unrichtigen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2008 und 2009, sohin unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, Einkommensteuer für 2008 in Höhe von 8.394,81 EUR verkürzt sowie Einkommensteuer für 2009 in Höhe von 17.086 EUR zu verkürzen versucht habe. Die Finanzstrafbehörde verhängte über den Revisionswerber eine Geldstrafe von 6.400 EUR, für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen. Schließlich erlegte die Finanzstrafbehörde dem Revisionswerber den Kostenersatz von 500 EUR auf.

2 Mit Schriftsatz vom 9. November 2015 erhob der Revisionswerber dagegen Beschwerde, mit welcher er die Sachverhaltsfeststellungen der Finanzstrafbehörde bekämpfte.

3 Das Bundesfinanzgericht wies die Beschwerde mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 3 Das Bundesfinanzgericht wies die Beschwerde mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

4 Nach Schilderung des Verfahrensganges und Wiedergabe rechtlicher Bestimmungen und einer ausführlichen Beweiswürdigung gelangte das Bundesfinanzgericht zur zusammengefassten Feststellung, dass vom Revisionswerber als Betriebsausgaben geltend gemachten Barzahlungen keine tatsächliche Leistung gegenübergestanden sei. Dabei handle es sich um Zahlungen für näher angeführte Eingangsrechnungen einer B Holding GmbH und einer M R GmbH.

5 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision legte das Bundesfinanzgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

6 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 6 Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

8 Gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. 8 Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

9 Gemäß § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch. 9 Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.

10 Der Revisionswerber führt zur Zulässigkeit seiner Revision nach Hinweisen auf die Rechtsprechung des OGH zur Revision nach den §§ 500 ff ZPO aus: 10 Der Revisionswerber führt zur Zulässigkeit seiner Revision nach Hinweisen auf die Rechtsprechung des OGH zur Revision nach den Paragraphen 500, ff ZPO aus:

"Diese Voraussetzungen liegen vor, weil das angefochtene Erkenntnis zum einen teilweise von der Rechtsprechung des VwGH abweicht und zum anderen zu bestimmten Punkten eine Rechtsprechung des VwGH fehlt. Zudem liegt eine gravierende Fehlbeurteilung der Lage vor. Insbesondere übersieht die belangte Behörde die Judikatur zu § 21 BAO."Diese Voraussetzungen liegen vor, weil das angefochtene Erkenntnis zum einen teilweise von der Rechtsprechung des VwGH abweicht und zum anderen zu bestimmten Punkten eine Rechtsprechung des VwGH fehlt. Zudem liegt eine gravierende Fehlbeurteilung der Lage vor. Insbesondere übersieht die belangte Behörde die Judikatur zu Paragraph 21, BAO.

Die belangte Behörde übersieht, dass für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend ist. Diese wirtschaftliche Betrachtungsweise stellt nach der Judikatur eine Richtlinie zur Beurteilung abgabenrechtlich relevanter Sachverhalte dar (Beweisführungsregeln).

Die Behörde hat jedoch nicht im Sinne dieser Rechtsprechung gehandelt, vielmehr ist sie von der hierzu erlassenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgegangen und hat diese Beweisführungsregeln vollständig außer Acht gelassen. Es liegt sohin eine unvertretbare Rechtsansicht vor, die eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes - wie oben ausgeführt - rechtfertigt.

In Widerspruch zu dieser Beweisführungsregel hat sich die Behörde auf den äußeren Anschein verlassen. Den wahren wirtschaftlichen Gehalt der Leistungen hat sie nicht untersucht. Hieran kann es auch nichts ändern, wenn die Behörde die Ausführungen des Prüfberichtes wiedergibt. Denn dies ist nur eine Darlegung von Offensichtlichem, entspricht aber keinesfalls einer ordnungsgemäßen Subsumtion und Führung eines Verfahrens unter Einhaltung sämtlicher Beweisführungsregeln.

Auch hat die im konkreten Fall zu lösende Rechtsfrage eine weit über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung, weil im hier einschlägigen verwaltungsrechtlichen Bereich ein starkes Rechtsschutzbedürfnis herrscht und eine große Zahl von Normadressaten von diesen Regelungen unmittelbar betroffen sind. Es besteht auch ein großes und offenkundiges Bedürfnis der Rechtspraxis zur Schaffung von Rechtssicherheit durch eine einheitliche verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung."

11 Mit diesen allgemein gehaltenen Ausführungen formuliert der Revisionswerber keine konkrete Rechtsfrage, von welcher die Lösung der Revision abhinge, und zeigt auch nicht auf, welcher konkrete Verstoß gegen tragende Verfahrensgrundsätze dem Bundesfinanzgericht unterlaufen wäre.

12 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 12 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 22. November 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160106.L00

Im RIS seit

09.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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