TE Vwgh Beschluss 2016/11/22 Ra 2016/11/0159

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Veröffentlicht am 22.11.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §26;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des M G in M, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14. September 2016, Zl. LVwG- 2016/22/1592-3, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und begleitende Anordnungen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Entziehung der Lenkberechtigung und die Anordnung begleitender Maßnahmen richtet (Spruchpunkt A 2. des angefochtenen Erkenntnisses) zurückgewiesen.

Begründung

1 1.1. Unter Spruchpunkt A 1. seines nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnisses vom 14. September 2016 wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 20. Juni 2016 in Ansehung des Schuldspruchs ab, mit dem der Revisionswerber schuldig erkannt worden war, am 4. Februar 2016 an einer näher bezeichneten Stelle auf der I. Straße in Innsbruck ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft 1,08 mg/l) gelenkt zu haben, weshalb er eine Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen habe. Gegen Spruchpunkt A 1. richtet sich die zur hg. Zl. Ra 2016/02/0244 protokollierte Revision. 1 1.1. Unter Spruchpunkt A 1. seines nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnisses vom 14. September 2016 wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 20. Juni 2016 in Ansehung des Schuldspruchs ab, mit dem der Revisionswerber schuldig erkannt worden war, am 4. Februar 2016 an einer näher bezeichneten Stelle auf der römisch eins. Straße in Innsbruck ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft 1,08 mg/l) gelenkt zu haben, weshalb er eine Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 begangen habe. Gegen Spruchpunkt A 1. richtet sich die zur hg. Zl. Ra 2016/02/0244 protokollierte Revision.

2 1.2. Unter Spruchpunkt A 2. des genannten Erkenntnisses wies das Verwaltungsgericht auch die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juni 2016 ab, mit welchem dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für alle Klassen für die Dauer von neun Monaten, gerechnet ab dem Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheins entzogen worden und begleitende Maßnahmen angeordnet waren; allerdings wurde die Entziehungsdauer auf acht Monate herabgesetzt. Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, dass der Revisionswerber im durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall verschuldet habe.

3 Unter Spruchpunkt B sprach das Verwaltungsgericht gemäß § 25a VwGG aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei. 3 Unter Spruchpunkt B sprach das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 25 a, VwGG aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

4 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 4 2.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7 2.2. Die Revision wendet sich im Wesentlichen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtes, der Revisionswerber hätte die Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen. Sie übersieht, dass das Verwaltungsgericht in der Entziehungsfrage infolge der Bestätigung des Straferkenntnisses von der Begehung der genannten Übertretung auszugehen hatte (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/11/0101). Es ist daher nicht zu erkennen, dass es von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre. 7 2.2. Die Revision wendet sich im Wesentlichen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtes, der Revisionswerber hätte die Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 begangen. Sie übersieht, dass das Verwaltungsgericht in der Entziehungsfrage infolge der Bestätigung des Straferkenntnisses von der Begehung der genannten Übertretung auszugehen hatte vergleiche , zB. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/11/0101). Es ist daher nicht zu erkennen, dass es von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.

8 Da in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, hat der erkennende Senat beschlossen, die Revision zurückzuweisen. 8 Da in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, hat der erkennende Senat beschlossen, die Revision zurückzuweisen.

Wien, am 22. November 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110159.L00

Im RIS seit

04.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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