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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des M G in M, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14. September 2016, Zl. LVwG- 2016/22/1592-3, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und begleitende Anordnungen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Entziehung der Lenkberechtigung und die Anordnung begleitender Maßnahmen richtet (Spruchpunkt A 2. des angefochtenen Erkenntnisses) zurückgewiesen.
Begründung
1 1.1. Unter Spruchpunkt A 1. seines nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnisses vom 14. September 2016 wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 20. Juni 2016 in Ansehung des Schuldspruchs ab, mit dem der Revisionswerber schuldig erkannt worden war, am 4. Februar 2016 an einer näher bezeichneten Stelle auf der I. Straße in Innsbruck ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft 1,08 mg/l) gelenkt zu haben, weshalb er eine Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen habe. Gegen Spruchpunkt A 1. richtet sich die zur hg. Zl. Ra 2016/02/0244 protokollierte Revision. 1 1.1. Unter Spruchpunkt A 1. seines nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnisses vom 14. September 2016 wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 20. Juni 2016 in Ansehung des Schuldspruchs ab, mit dem der Revisionswerber schuldig erkannt worden war, am 4. Februar 2016 an einer näher bezeichneten Stelle auf der römisch eins. Straße in Innsbruck ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft 1,08 mg/l) gelenkt zu haben, weshalb er eine Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 begangen habe. Gegen Spruchpunkt A 1. richtet sich die zur hg. Zl. Ra 2016/02/0244 protokollierte Revision.
2 1.2. Unter Spruchpunkt A 2. des genannten Erkenntnisses wies das Verwaltungsgericht auch die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juni 2016 ab, mit welchem dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für alle Klassen für die Dauer von neun Monaten, gerechnet ab dem Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheins entzogen worden und begleitende Maßnahmen angeordnet waren; allerdings wurde die Entziehungsdauer auf acht Monate herabgesetzt. Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, dass der Revisionswerber im durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall verschuldet habe.
3 Unter Spruchpunkt B sprach das Verwaltungsgericht gemäß § 25a VwGG aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei. 3 Unter Spruchpunkt B sprach das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 25 a, VwGG aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
4 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 4 2.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7 2.2. Die Revision wendet sich im Wesentlichen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtes, der Revisionswerber hätte die Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen. Sie übersieht, dass das Verwaltungsgericht in der Entziehungsfrage infolge der Bestätigung des Straferkenntnisses von der Begehung der genannten Übertretung auszugehen hatte (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/11/0101). Es ist daher nicht zu erkennen, dass es von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre. 7 2.2. Die Revision wendet sich im Wesentlichen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtes, der Revisionswerber hätte die Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 begangen. Sie übersieht, dass das Verwaltungsgericht in der Entziehungsfrage infolge der Bestätigung des Straferkenntnisses von der Begehung der genannten Übertretung auszugehen hatte vergleiche , zB. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/11/0101). Es ist daher nicht zu erkennen, dass es von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.
8 Da in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, hat der erkennende Senat beschlossen, die Revision zurückzuweisen. 8 Da in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, hat der erkennende Senat beschlossen, die Revision zurückzuweisen.
Wien, am 22. November 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110159.L00Im RIS seit
04.01.2017Zuletzt aktualisiert am
05.01.2017