TE Vwgh Erkenntnis 2016/11/22 Ra 2016/03/0087

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Veröffentlicht am 22.11.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

GütbefG 1995;
KFG 1967;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des M C in O, Rumänien, vertreten durch Mag. Norbert Langmayr, Rechtsanwalt in 6322 Kirchbichl, Rofanstraße 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 24. Juni 2016, Zl LVwG-2016/25/1051-2, betreffend Übertretung des GütbefG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kufstein), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit es nicht schon mit hg Erkenntnis vom 8. November 2016, Ra 2016/02/0171, aufgehoben wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden (durch Bestätigung eines diesbezüglichen Straferkenntnisses der belangten Behörde) dem Revisionswerber Übertretungen des GütbefG und des KFG 1967 angelastet.

2 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen gerichtete Revision, soweit sie die Übertretung des GütbefG betrifft, erwogen:

3 Der Revisionsfall gleicht im entscheidenden Punkt (Verantwortlichkeit des Revisionswerbers als zur Vertretung nach außen Berufener der die in Rede stehende Beförderung durchführenden Gesellschaft) dem hg Erkenntnis vom 8. November 2016, Ra 2016/02/0171, mit dem über die die Übertretung des KFG 1967 betreffende Revision entschieden wurde.

4 Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen erweist sich auch die hier zu behandelnde Revision als zulässig und begründet, weshalb das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG auch hinsichtlich der durch das genannte Erkenntnis noch nicht aufgehobenen Teile aufzuheben war. Über den dem Revisionswerber zustehenden Aufwandersatz wurde bereits - stattgebend - im verwiesenen Erkenntnis entschieden. 4 Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen erweist sich auch die hier zu behandelnde Revision als zulässig und begründet, weshalb das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG auch hinsichtlich der durch das genannte Erkenntnis noch nicht aufgehobenen Teile aufzuheben war. Über den dem Revisionswerber zustehenden Aufwandersatz wurde bereits - stattgebend - im verwiesenen Erkenntnis entschieden.

Wien, am 22. November 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030087.L00

Im RIS seit

21.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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