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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GütbefG 1995;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des M C in O, Rumänien, vertreten durch Mag. Norbert Langmayr, Rechtsanwalt in 6322 Kirchbichl, Rofanstraße 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 24. Juni 2016, Zl LVwG-2016/25/1051-2, betreffend Übertretung des GütbefG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kufstein), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit es nicht schon mit hg Erkenntnis vom 8. November 2016, Ra 2016/02/0171, aufgehoben wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden (durch Bestätigung eines diesbezüglichen Straferkenntnisses der belangten Behörde) dem Revisionswerber Übertretungen des GütbefG und des KFG 1967 angelastet.
2 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen gerichtete Revision, soweit sie die Übertretung des GütbefG betrifft, erwogen:
3 Der Revisionsfall gleicht im entscheidenden Punkt (Verantwortlichkeit des Revisionswerbers als zur Vertretung nach außen Berufener der die in Rede stehende Beförderung durchführenden Gesellschaft) dem hg Erkenntnis vom 8. November 2016, Ra 2016/02/0171, mit dem über die die Übertretung des KFG 1967 betreffende Revision entschieden wurde.
4 Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen erweist sich auch die hier zu behandelnde Revision als zulässig und begründet, weshalb das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG auch hinsichtlich der durch das genannte Erkenntnis noch nicht aufgehobenen Teile aufzuheben war. Über den dem Revisionswerber zustehenden Aufwandersatz wurde bereits - stattgebend - im verwiesenen Erkenntnis entschieden. 4 Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen erweist sich auch die hier zu behandelnde Revision als zulässig und begründet, weshalb das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG auch hinsichtlich der durch das genannte Erkenntnis noch nicht aufgehobenen Teile aufzuheben war. Über den dem Revisionswerber zustehenden Aufwandersatz wurde bereits - stattgebend - im verwiesenen Erkenntnis entschieden.
Wien, am 22. November 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030087.L00Im RIS seit
21.12.2016Zuletzt aktualisiert am
04.01.2017