Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §12;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die "Beschwerde" des J S J in W, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2016, Fr 2016/04/0006-5, betreffend Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sieht das Gesetz - ohne Rücksicht darauf, ob die Entscheidung durch Beschluss des Senates oder des Berichters ergangen ist - generell kein Rechtsmittel vor (vgl. zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit 1. Jänner 2014 etwa den hg. Beschluss vom 28. Februar 2012, 2011/09/0216, mwN). 1 Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sieht das Gesetz - ohne Rücksicht darauf, ob die Entscheidung durch Beschluss des Senates oder des Berichters ergangen ist - generell kein Rechtsmittel vor vergleiche , zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit 1. Jänner 2014 etwa den hg. Beschluss vom 28. Februar 2012, 2011/09/0216, mwN).
2 Das mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 erhobene und mit "Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2016, Fr 2016/04/0006-5, betreffend Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen. 2 Das mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 erhobene und mit "Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2016, Fr 2016/04/0006-5, betreffend Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 22. November 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:FR2016040006.F00Im RIS seit
18.01.2017Zuletzt aktualisiert am
19.01.2017