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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BAO §162;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bamminger, über die Revision des P L in L, vertreten durch die Anwaltssocietät Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner in 4020 Linz, Harrachstraße 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 26. November 2013, Zl. RV/0954-L/10, miterledigt RV/0955-L/10 und RV/0956-L/10, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2003, 2004 und 2005; Einkommensteuer 2003, 2004, 2005 und 2006; Einkommensteuervorauszahlungen 2008 und Folgejahre; Umsatzsteuer 2003, 2004, 2005 und 2006, sowie Festsetzung Umsatzsteuervorauszahlungen Februar bis Dezember 2007, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Der Revisionswerber betrieb in den Streitjahren u.a. ein "Begleitservice-Unternehmen" (Escort-Service).
2 Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Berufungen des Revisionswerbers keine Folge. Nach dem festgestellten Sachverhalt hätten die Kunden aufgrund von Informationen, die sie mittels Internet oder Zeitungsanzeigen erlangt hätten, zunächst mit dem Revisionswerber Kontakt aufgenommen, der ihnen entsprechend ihren Wünschen dann eine "Begleitperson" angeboten und sie über die Höhe des Honorars informiert habe. Vom Revisionswerber sei somit festgelegt worden, ob das Geschäft zustande kommen und welche "Begleitperson" den Auftrag übernehmen solle. Danach habe der Revisionswerber der "Begleitperson" die Telefonnummer des Kunden mitgeteilt, worauf diese den Kunden mit verdeckter Nummer zurückgerufen und die näheren Umstände der "Begleitung" vereinbart habe. Die "Begleitperson" habe schließlich das gesamte Entgelt für die erbrachte Leistung in bar kassiert. Die Abrechnung mit dem Revisionswerber sei in der Folge persönlich mit diesem erfolgt.
3 Diese Vorgehensweise zeige bereits, dass es sich bei dem Honorar um ein einheitliches Gesamthonorar handle. Dies werde zusätzlich dadurch gestützt, dass eine interne Aufteilung des Honorars zwischen der "Begleitperson" und dem Revisionswerber dem Kunden gegenüber unerwähnt geblieben sei und dieser den jeweiligen Stundensatz einschließlich Taxi als Gesamtentgelt habe entrichten müssen. Der Revisionswerber sei den bei ihm anfragenden Kunden gegenüber im eigenen Namen aufgetreten, habe das Entgelt im eigenen Namen festgelegt und im eigenen Namen den jeweiligen Vertrag abgeschlossen. Außerdem sei ausschließlich der Revisionswerber für die Werbung zuständig gewesen, habe Sonderangebote, wie zB eine "Jubiläumsaktion" angeboten, neue "Begleitpersonen" angeworben und diese "eingestellt". Der Kunde sei ausschließlich Vertragspartner des Revisionswerbers und nicht der "Begleitperson", die vom Revisionswerber beauftragt bzw. zwecks Erfüllung des Vertrages ausgewählt worden sei. Nach der Kundenerwartung habe die Leistung des Revisionswerbers als Betreiber des Begleitservice-Unternehmens nicht nur in der "Vermittlung" von "Begleitpersonen", sondern darin bestanden, dass der Revisionswerber entsprechende "Begleitpersonen", welche die Wünsche der Kunden erfüllen sollten, zu einem vereinbarten Preis angeboten habe. Daran, dass es sich bei den "Begleitpersonen" um Prostituierte gehandelt habe, habe nach den einhelligen Aussagen der Kunden kein Zweifel bestanden, und dieser Umstand sei auch seitens des Revisionswerbers nicht bestritten worden. Der Revisionswerber sei im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung von "Begleitpersonen" für alle oben beschriebenen wesentlichen betrieblichen Tätigkeiten zuständig gewesen. Die Leistungsbeziehung sei somit direkt zwischen ihm und den Kunden zustande gekommen, und ihm seien die Umsätze zur Gänze zuzurechnen. Ein weiteres wesentliches Indiz für die Richtigkeit dieser Beurteilung sei die Tatsache, dass die "Begleitpersonen" in SMS-Nachrichten an den Revisionswerber diverse direkte oder indirekte Anfragen betreffend die Diensteinteilung gerichtet und die Durchführung von Aufträgen gemeldet hätten (zB "Montag möchte ich frei nehmen").
4 Für die Beurteilung der Frage, ob die Leistung des Revisionswerbers im "Bewerben und Vermitteln" bestanden oder ob er den Kunden eine Leistung angeboten habe, zu deren Erfüllung er sich der Escorts bedient habe, komme es allein darauf an, wie das Außenverhältnis zwischen ihm und den Kunden tatsächlich gestaltet gewesen sei. Bereits aus dem Inhalt der Homepage des Revisionswerbers gehe hervor, dass er mit seinem Unternehmen nach außen hin als Anbieter dieser Leistungen aufgetreten sei ("Seit 10 Jahren bieten wir..."). Ein Kunde habe im Zusammenhang mit der Buchung einer Begleitperson und der darauf folgenden Auftragsbestätigung durch den Revisionswerber keinerlei Veranlassung und auch keinen Anhaltspunkt für die Annahme gehabt, dass der Revisionswerber nur als Vermittler auftreten, d.h. einen Leistungsaustausch zwischen der jeweiligen Begleitperson und dem Kunden herbeiführen, selbst aber außerhalb dieses Leistungsaustausches habe stehen wollen.
5 Da der Revisionswerber durch die "Begleitperson" das gesamte Entgelt vereinnahmt habe, sei dieses in Höhe des gesamten Honorars als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer heranzuziehen. Jener Teil des Entgelts, der vom Revisionswerber an die "Begleitpersonen" bezahlt worden sei, stelle bei ihm grundsätzlich Betriebsausgaben dar, wenn die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Durch seine Weigerung, die Empfängerinnen dieser Anteile bekannt zu geben, sei allerdings der Tatbestand des § 162 BAO erfüllt. 5 Da der Revisionswerber durch die "Begleitperson" das gesamte Entgelt vereinnahmt habe, sei dieses in Höhe des gesamten Honorars als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer heranzuziehen. Jener Teil des Entgelts, der vom Revisionswerber an die "Begleitpersonen" bezahlt worden sei, stelle bei ihm grundsätzlich Betriebsausgaben dar, wenn die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Durch seine Weigerung, die Empfängerinnen dieser Anteile bekannt zu geben, sei allerdings der Tatbestand des Paragraph 162, BAO erfüllt.
6 Gegen diesen Bescheid wendet sich die Revision. 7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 6 Gegen diesen Bescheid wendet sich die Revision. 7 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Zur Zulässigkeit der Revision wird vom Revisionswerber geltend gemacht, er betreibe eine Vermittlungsagentur und kein Bordell. Die von der belangten Behörde herangezogene Rechtsprechung betreffend Zurechnung von Umsätzen beziehe sich jedoch ausschließlich auf Bordellbetriebe. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Thematik, sowie zur Frage der Abgrenzung von Bordellbetrieben und Vermittlungsagenturen aus steuerrechtlicher Sicht liege bislang nicht vor, weil in der Entscheidung vom 25. Jänner 2006, 2002/13/0199, mangels ausreichender Feststellungen seitens der Vorinstanzen nicht auf diese Frage einzugehen gewesen sei. Es fehle daher für die im konkreten Fall zu beurteilende Rechtsfrage an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.
9 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan. Es verkennt, dass sich der Verwaltungsgerichtshof gerade in dem zitierten und von der belangten Behörde auch herangezogenen Erkenntnis vom 25. Jänner 2006, 2002/13/0199, bereits mit der Frage der Leistungszurechnung bei "Begleitagenturen" auseinandergesetzt und die dafür maßgeblichen Kriterien benannt hat. Dass die Entscheidung der belangten Behörde von dieser Rechtsprechung abweiche, wird in den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision nicht behauptet und ist auch nicht erkennbar.
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
11 Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 4 Abs. 5 vorletzter Satz VwGbk-ÜG - mit der dort angeführten Maßgabe - iVm § 28 Abs. 5 BFGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden, wobei die Parteien aufgrund der genannten Bestimmung in Verbindung mit § 58 Abs. 1 VwGG (idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) den Verfahrensaufwand vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst zu tragen haben (vgl. VwGH vom 30. September 2015, 2013/15/0302, sowie vom 26. November 2015, Ro 2014/15/0044). 11 Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß Paragraph 4, Absatz 5, vorletzter Satz VwGbk-ÜG - mit der dort angeführten Maßgabe - in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 5, BFGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden, wobei die Parteien aufgrund der genannten Bestimmung in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, VwGG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) den Verfahrensaufwand vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst zu tragen haben vergleiche , VwGH vom 30. September 2015, 2013/15/0302, sowie vom 26. November 2015, Ro 2014/15/0044).
Wien, am 23. November 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014150017.J00Im RIS seit
17.03.2017Zuletzt aktualisiert am
20.03.2017