Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §45 Abs1 Z4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/05/0079Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Anträge der U GmbH in A, vertreten durch Dr. Gunther Huber, Rechtsanwalt in 4050 Traun, Heinrich-Gruber-Straße 1, auf Wiederaufnahme der mit hg. Beschluss vom 29. September 2016, Zl. Ra 2016/05/0078, 0079-3, abgeschlossenen Verfahren, betreffend jeweils einen Bauauftrag, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Anträge auf Wiederaufnahme der mit hg. Beschluss vom 29. September 2016, Zl. Ra 2016/05/0078, 0079-3, abgeschlossenen Verfahren werden abgewiesen.
Begründung
1 § 45 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, idF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet auszugsweise: 1 Paragraph 45, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lautet auszugsweise:
"Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 45. (1) Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis
oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer
Partei zu bewilligen, wenn
1. das Erkenntnis oder der Beschluss durch eine gerichtlich
strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden
ist oder
2. das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von
der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in
diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder
3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche
Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem
Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache
begründet hätte, oder
4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über
das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass
sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte, oder
5. das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung
oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlassten Zurückziehung der Revision eingestellt wurde und der Grund für die Klaglosstellung nachträglich weggefallen ist.
...
(3) Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zu entscheiden.
..."
2 Im hg. Beschluss vom 29. September 2016, Zl. Ra 2016/05/0078, 0079-3, wurde unter anderem Folgendes ausgeführt:
"Die Revisionen stellen nicht in Abrede, dass bauliche Maßnahmen zur Errichtung der gegenständlichen Lärmschutzwände erst zu einer Zeit gesetzt wurden, als die Ausnahme von Lärmschutzwänden von der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 (BO) nicht mehr gegolten hat. Diese Maßnahmen unterliegen damit aber der BO. Im Falle der noch erforderlichen Verfüllung von bereits aufgestellten Metallständern für eine Lärmschutzwand kann nicht - wie es der Revisionswerber meint - von einer bloßen Fertigstellung dieser Wand gesprochen werden. Die Verfüllung ist ein maßgeblicher Teil der zu errichtenden Wand."
3 In den gegenständlichen Anträgen auf Wiederaufnahme beruft sich die Antragstellerin auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes, dass bauliche Maßnahmen zur Errichtung der gegenständlichen Wärmschutzwände erst zu einer Zeit gesetzt worden seien, als die Ausnahme von Lärmschutzwänden von der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 nicht mehr gegolten habe und diese Maßnahmen damit der Bauordnung unterlägen. Vorgebracht wird, die auf der irrigen Annahme beruhende Sachverhaltsfeststellung, dass vor dem maßgeblichen Stichtag 1. September 2006 keine baulichen Maßnahmen zur Errichtung der gegenständlichen Lärmschutzwände gesetzt worden seien, sei aktenwidrig und entferne sich ohne Parteiengehör vom wahren Wortlaut des Akteninhaltes. Aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 7. März 2016 sowie den seinerzeitigen Bescheidbeschwerden vom 24. Juli 2015 sei ersichtlich und es sei auch von den Baubehörden nie bestritten worden, dass mit dem gegenständlichen Bauvorhaben bereits vor dem Stichtag 1. September 2006 begonnen worden sei, wobei die senkrechten I-Profilträger samt Fundamt damals bereits fertiggestellt und mit einem 0,5 m hohen Betonsockel verfüllt gewesen seien. Die restliche Verfüllung mit Holzelementen sei erst im August 2014 erfolgt. Vorgelegt werde dazu noch ein Schreiben der Stadtgemeinde A vom 26. Juli 2004 samt Lichtbild vom 22. Juli 2004, das die bereits damals mit Fundamenten versehenen Metallsteher zeigt. Wäre daher der im gegenständlichen Zurückweisungsbeschluss entgegen dem tatsächlichen Verwaltungsgeschehen angenommene Sachverhalt der Antragstellerin im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden, hätte sie den wahren Sachverhalt auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufzeigen können, was gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG zu einer anders lautenden Entscheidung geführt hätte. Im Zusammenhalt mit dem ex tunc wirkenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 2010, Zl. 2004/04/0166, wonach gemäß dem Betriebsanlagenänderungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. Dezember 2003 die gegenständlichen Lärmschutzwände noch vor dem Stichtag 1. September 2006 rechtskräftig gewerbebehördlich genehmigt worden seien, und der ebenfalls noch vor diesem Stichtag begonnenen baulichen Maßnahmen zur Errichtung dieser Lärmschutzwände hätte die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 3 Z 13 der Oberösterreichischen Bauordnung in der Fassung vor der Bauordnungsnovelle 2006 jedenfalls weiter gegolten, wonach Lärm- und Schallschutzwände, die nach anderen Rechtsvorschriften vorgesehen seien oder errichtet würden, von diesem Landesgesetz ausgenommen seien. Nach Ansicht der Antragstellerin bleibe es aber unerheblich, ob die Lärmschutzwände zum Stichtag erst teilweise errichtet worden seien und dann später fertig gestellt worden seien, wenn nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 1 Abs. 3 Z 13 der Oberösterreichischen Bauordnung solche Lärm- und Schallschutzwände von der Bauordnung ausgenommen worden seien, die nach anderen Rechtsvorschriften vorgesehen seien oder errichtet würden. Wenn daher die Lärmschutzwände bereits vor dem 1. September 2006 gewerberechtlich rechtskräftig vorgesehen gewesen seien, bleibe eine erst nachher erfolgte endgültige Fertigstellung baurechtlich unschädlich. 3 In den gegenständlichen Anträgen auf Wiederaufnahme beruft sich die Antragstellerin auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes, dass bauliche Maßnahmen zur Errichtung der gegenständlichen Wärmschutzwände erst zu einer Zeit gesetzt worden seien, als die Ausnahme von Lärmschutzwänden von der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 nicht mehr gegolten habe und diese Maßnahmen damit der Bauordnung unterlägen. Vorgebracht wird, die auf der irrigen Annahme beruhende Sachverhaltsfeststellung, dass vor dem maßgeblichen Stichtag 1. September 2006 keine baulichen Maßnahmen zur Errichtung der gegenständlichen Lärmschutzwände gesetzt worden seien, sei aktenwidrig und entferne sich ohne Parteiengehör vom wahren Wortlaut des Akteninhaltes. Aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 7. März 2016 sowie den seinerzeitigen Bescheidbeschwerden vom 24. Juli 2015 sei ersichtlich und es sei auch von den Baubehörden nie bestritten worden, dass mit dem gegenständlichen Bauvorhaben bereits vor dem Stichtag 1. September 2006 begonnen worden sei, wobei die senkrechten I-Profilträger samt Fundamt damals bereits fertiggestellt und mit einem 0,5 m hohen Betonsockel verfüllt gewesen seien. Die restliche Verfüllung mit Holzelementen sei erst im August 2014 erfolgt. Vorgelegt werde dazu noch ein Schreiben der Stadtgemeinde A vom 26. Juli 2004 samt Lichtbild vom 22. Juli 2004, das die bereits damals mit Fundamenten versehenen Metallsteher zeigt. Wäre daher der im gegenständlichen Zurückweisungsbeschluss entgegen dem tatsächlichen Verwaltungsgeschehen angenommene Sachverhalt der Antragstellerin im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden, hätte sie den wahren Sachverhalt auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufzeigen können, was gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG zu einer anders lautenden Entscheidung geführt hätte. Im Zusammenhalt mit dem ex tunc wirkenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 2010, Zl. 2004/04/0166, wonach gemäß dem Betriebsanlagenänderungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. Dezember 2003 die gegenständlichen Lärmschutzwände noch vor dem Stichtag 1. September 2006 rechtskräftig gewerbebehördlich genehmigt worden seien, und der ebenfalls noch vor diesem Stichtag begonnenen baulichen Maßnahmen zur Errichtung dieser Lärmschutzwände hätte die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 13, der Oberösterreichischen Bauordnung in der Fassung vor der Bauordnungsnovelle 2006 jedenfalls weiter gegolten, wonach Lärm- und Schallschutzwände, die nach anderen Rechtsvorschriften vorgesehen seien oder errichtet würden, von diesem Landesgesetz ausgenommen seien. Nach Ansicht der Antragstellerin bleibe es aber unerheblich, ob die Lärmschutzwände zum Stichtag erst teilweise errichtet worden seien und dann später fertig gestellt worden seien, wenn nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 13, der Oberösterreichischen Bauordnung solche Lärm- und Schallschutzwände von der Bauordnung ausgenommen worden seien, die nach anderen Rechtsvorschriften vorgesehen seien oder errichtet würden. Wenn daher die Lärmschutzwände bereits vor dem 1. September 2006 gewerberechtlich rechtskräftig vorgesehen gewesen seien, bleibe eine erst nachher erfolgte endgültige Fertigstellung baurechtlich unschädlich.
4 Die Antragstellerin zeigt mit ihren Ausführungen nicht auf, dass bei Berücksichtigung ihres nunmehrigen Vorbringens der hg. Beschluss vom 29. September 2016, Zl. Ra 2016/05/0078, 0079-3, anders gelautet hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 25. November 2015, Zl. Ra 2015/09/0061): 4 Die Antragstellerin zeigt mit ihren Ausführungen nicht auf, dass bei Berücksichtigung ihres nunmehrigen Vorbringens der hg. Beschluss vom 29. September 2016, Zl. Ra 2016/05/0078, 0079-3, anders gelautet hätte vergleiche , den hg. Beschluss vom 25. November 2015, Zl. Ra 2015/09/0061):
5 Schon in den seinerzeitigen Revisionszulässigkeitsgründen hatte die Revisionswerberin dargelegt, dass dann, wenn die Lärmschutzwand bereits vor dem 1. September 2006 rechtskräftig (gewerberechtlich) bewilligt gewesen sei, deren erst später erfolgte endgültige Fertigstellung unschädlich sei, wobei die Sachverhaltsfeststellungen des Landesverwaltungsgerichtes unbestritten blieben, dass jedenfalls vor dem 1. September 2006 Metallsteher (I-Profile samt Fundament) aufgestellt und mit einem 0,5 m hohen Betonsockel verfüllt worden seien und die restliche Verfüllung mit Holzelementen sodann im Jahre 2014 erfolgt sei. Auch das Vorbringen in den Anträgen auf Wiederaufnahme stellt nicht in Abrede, dass bauliche Maßnahmen (nämlich die gegenständlichen Verfüllungen mit Holzelementen) erst zu einer Zeit gesetzt worden sind, als die Ausnahme von Lärmschutzwänden von der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 nicht mehr gegolten hat.
6 Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 29. September 2016, Zl. Ra 2016/05/0078, 0079-3, ausgeführt hat, kann aber bei der Verfüllung von bereits aufgestellten Metallständern für eine Lärmschutzwand nicht von einer bloßen Fertigstellung dieser Wand gesprochen werden, sondern ist die Verfüllung ein maßgeblicher Teil der zu errichtenden Wand. Das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme bietet keine Handhabe, diese der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde liegende Rechtsansicht zu bekämpfen (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Juli 2016, Zl. Ra 2016/05/0035, mwN). 6 Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 29. September 2016, Zl. Ra 2016/05/0078, 0079-3, ausgeführt hat, kann aber bei der Verfüllung von bereits aufgestellten Metallständern für eine Lärmschutzwand nicht von einer bloßen Fertigstellung dieser Wand gesprochen werden, sondern ist die Verfüllung ein maßgeblicher Teil der zu errichtenden Wand. Das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme bietet keine Handhabe, diese der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde liegende Rechtsansicht zu bekämpfen vergleiche , den hg. Beschluss vom 26. Juli 2016, Zl. Ra 2016/05/0035, mwN).
7 Die Anträge auf Wiederaufnahme waren daher nach Verbindung der beiden Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 VwGG abzuweisen. 7 Die Anträge auf Wiederaufnahme waren daher nach Verbindung der beiden Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz 3, VwGG abzuweisen.
Wien, am 23. November 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016050078.L00.1Im RIS seit
31.01.2017Zuletzt aktualisiert am
01.02.2017