TE Vwgh Erkenntnis 2016/11/23 Ra 2015/15/0010

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Veröffentlicht am 23.11.2016
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z3;
EStG 1988 §4 Abs4;
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  25. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  53. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bamminger, über die Revision des W H in L, vertreten durch die Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte KEG in 1090 Wien, Porzellangasse 4-6, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 23. Dezember 2014, Zl. RV/5100312/2010, betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2007, zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber war im Jahr 2007 Inhaber eines nicht protokollierten Einzelunternehmens. Unternehmensgegenstand war der Vertrieb von Telekommunikationslösungen an Geschäftskunden, und zwar sowohl Klein- und Mittelbetriebe als auch Großunternehmen mit Filial- und Nebenstellennetzen, vorwiegend in Österreich.

2 Der Revisionswerber machte in seinen Abgabenerklärungen für 2007 Ausgaben und Vorsteuern für die Teilnahme an Veranstaltungen (Beteiligung an Rennveranstaltungen für Hobbyfahrer mit Teilnehmern aus der Wirtschaft sowie prominenten Persönlichkeiten) geltend.

3 Mit Bescheiden vom 5. November 2008 wurden Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2007 zunächst erklärungsgemäß veranlagt.

4 Im Jahr 2009 erfolgte eine Außenprüfung. Die Aufwendungen in Zusammenhang mit den Rennen wurden als nicht abzugsfähige Aufwendungen im Sinne des § 20 EStG 1988 behandelt, da der Unterhaltungscharakter der Veranstaltungen überwiege; Produktpräsentationen hätten nicht stattgefunden. Das Finanzamt schloss sich der Beurteilung der Außenprüfung an und erließ nach Wiederaufnahme der Verfahren neue Bescheide betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2007. 4 Im Jahr 2009 erfolgte eine Außenprüfung. Die Aufwendungen in Zusammenhang mit den Rennen wurden als nicht abzugsfähige Aufwendungen im Sinne des Paragraph 20, EStG 1988 behandelt, da der Unterhaltungscharakter der Veranstaltungen überwiege; Produktpräsentationen hätten nicht stattgefunden. Das Finanzamt schloss sich der Beurteilung der Außenprüfung an und erließ nach Wiederaufnahme der Verfahren neue Bescheide betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2007.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Bundesfinanzgericht die Bescheide betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2007 ab. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. 5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Bundesfinanzgericht die Bescheide betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2007 ab. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

6 Begründend führte das Bundesfinanzgericht - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen aus, der getätigte Aufwand für die Rennveranstaltungen werde vom Revisionswerber auf ein Marketingkonzept gestützt. Danach habe sich als werbewirksamste Methode die Teilnahme an erlebnisorientierten Veranstaltungen herauskristallisiert, um relevante Zielgruppen (Unternehmen) und Zielpersonen (Topmanagement, Inhaber von Klein- und Mittelbetrieben) effektiv zu erreichen. Durch gezielte Einladungen und persönliche intensive Kontakte in der Eventphase sollten vorrangig potentielle Neukunden gewonnen und bestehende Kunden weiter gebunden werden. In untergeordnetem Ausmaß sollte das Unternehmen mit seinen Produkten auch bei anderen Eventteilnehmern bekannt gemacht und die Marke allgemein platziert werden.

7 Nach bereits zwei Teilnahmen in den Jahren 2005 und 2006 habe sich der Revisionswerber 2007 neuerlich mit mehreren Teams aus Mitarbeitern und Kunden/Händlern an drei in Österreich abgehaltenen Rennveranstaltungen beteiligt. Diese Rennen seien von einer darauf spezialisierten professionellen Eventagentur veranstaltet und organisiert worden. Gegen Zahlung der Startgebühr sei die erforderliche Infrastruktur samt technischen Einrichtungen (wie etwa Fahrzeugen) vom Veranstalter zur Verfügung gestellt worden. Der Veranstalter habe das Event in diversen lokalen Medien beworben. Den teilnehmenden Teams sei im Vertrag die Möglichkeit eingeräumt worden, den Zuschauern und übrigen Teilnehmern ihr Unternehmen bzw. ihre Produkte auf eigene Kosten durch Anbringung von Werbebotschaften am Fahrzeug, an der Bekleidung und an den Rückwänden der Boxen zu präsentieren. Bei einer Veranstaltung sei ein vom Revisionswerber zur Verfügung gestelltes Rennstandinformationssystem zum Einsatz gekommen. Dabei habe für Teilnehmer und Zuschauer die Möglichkeit bestanden, telefonisch die aktuelle Rennposition der Teams bzw. Fahrer mit Hilfe eines Spracherkennungssystems abzufragen. Für die Erteilung der Auskünfte seien bekannte Stimmimitatoren engagiert worden. Am Veranstaltungsgelände seien Flyer mit dem Logo des Revisionswerbers und der Einwahlnummer verteilt worden. Als Service für die Rennteilnehmer sei ein SMS-Nachrichtensystem eingesetzt worden, mit dem diese zur Vereinfachung des Rennablaufes via SMS vom Veranstalter Informationen zu aktuellen und bevorstehenden "Agenda-Punkten" erhalten hätten.

8 Für Zwecke der internen Teamkommunikation und zur Überwachung rennrelevanter Positionen seien im Boxenbereich Sender installiert, das in den Boxen befindliche Betreuungspersonal mit Funk- und mobilen Systemgeräten ausgestattet und während der Rennen zwischen Fahrer und Betreuungspersonen kommuniziert worden. Zusätzlich habe sich im Boxenbereich eine IT-Ausstattung befunden, mit der die Renninformationssysteme verwaltet und rennrelevante Daten laufend erfasst und analysiert worden seien. Für eine Veranstaltung sei ein mit dem Logo des Revisionswerbers beschrifteter Truck mit Abstellflächen für die Fahrzeuge und einem Aufenthaltsraum für die Mannschaft angemietet worden, der am Renngelände platziert worden sei.

9 Kriterien für eine Einladung durch den Revisionswerber seien ein nicht näher determiniertes Umsatzpotential sowie Interesse am Motorsport mit einer "entsprechenden Teamfähigkeit" gewesen. Bei einem nicht unerheblichen Anteil der Teilnehmer sei Sportbegeisterung vorhanden gewesen; manche Teilnehmer hätten auch wiederholt teilgenommen. Ihre Erwartungshaltung sei vorrangig auf ein spannendes Rennereignis und gesellschaftliche Belange gerichtet gewesen.

10 Den Teilnehmern seien im Vorfeld Kundeneinladungsmappen übergeben worden. Diese hätten beinahe ausschließlich Informationen zur Rennveranstaltung enthalten (Zeitablaufpläne für Rennwochenenden sowie zu einem vorgelagerten Trainingsaufenthalt, Beschreibungen zur Rennstrecke, Kontaktdaten der Teilnehmer, Rennreglement).

11 Die strittigen Aufwendungen beträfen vorwiegend Leistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer von einer professionellen Veranstaltungsagentur organisierten Veranstaltung stünden, an der der Revisionswerber selbst sowie einige Mitarbeiter und Kunden teilgenommen hätten. Im Rahmen dieser Veranstaltungen sei die eingeräumte Möglichkeit für die Platzierung von Werbemitteln genutzt worden.

12 Die Veranstaltung biete nur für einen geringen Prozentsatz der in Betracht kommenden Kunden eine Teilnahmemöglichkeit; rund die Hälfte der Teilnehmer aus dem Kundenkreis habe wiederholt daran teilgenommen. Mit der eingeschränkten Teilnahmemöglichkeit werde den Anforderungen eines an ökonomischen Zielvorgaben ausgerichteten professionellen Marketingkonzeptes und an eine nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten Werbung nicht Rechnung getragen. Nach dem äußeren Erscheinungsbild dominiere der Veranstaltungs- bzw. Programminhalt der Eventplattform und nicht die Produkt- und Unternehmenspräsentation der Unternehmen, die sich dieser Plattform bedienten. Produktpräsentationen mochten zwar in die Veranstaltung eingeflossen sein, der Fokus der Teilnehmer und Zuschauer sei aber bei der Rennveranstaltung selbst gelegen. Dass Gespräche zum Unternehmen oder Erfahrungsberichte stattgefunden hätten, werde nicht in Abrede gestellt. Diese machten aber die Veranstaltung noch nicht zu einer Werbemaßnahme. Die genutzte Eventplattform biete weder vom Inhalt bzw. den Vertragsbedingungen noch von den örtlichen Verhältnissen - laut eigener Aussage habe sich der bedeutendste Teil in der Boxengasse abgespielt - einen geeigneten Rahmen für die Vermittlung von auf spezielle Kundenanforderungen abgestellten Telekommunikationslösungen. Zu den eingesetzten Geräten bleibe anzumerken, dass diese auch der Renninszenierung bzw. Rennoptimierung gedient hätten.

13 Es werde nicht in Abrede gestellt, dass mit dem Einsatz der Renninformationssysteme bei den Teilnehmern Aufmerksamkeit erweckt worden sei. Ob damit aber den interessierten Teilnehmern tatsächlich der Nutzen und die Einsatzmöglichkeiten von Produkten des Revisionswerbers habe bewusst gemacht werden können, könne in Anbetracht der Tatsache, dass diese Systeme vorrangig als Service für Rennteilnehmer und Zuschauer gedacht gewesen seien und mit den Stimmimitatoren Unterhaltungswert gehabt hätten, dahingestellt bleiben. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse seien das Rennereignis und die damit in Zusammenhang stehenden Vorbereitungen und Rahmenveranstaltungen im Mittelpunkt gestanden.

14 Der Charakter der Veranstaltung und Programminhalt indizierten, dass nicht die Unternehmens- und Produktpräsentation im Vordergrund gestanden seien, sondern das Rennereignis selbst. Bestätigt werde dies auch mit der Berichterstattung in Medien und in Werbefoldern.

15 Die Veranstaltung sei demnach nicht als Werbung anzusehen, sondern als werbeähnlicher Aufwand. Es sei eine repräsentative Mitveranlassung gegeben gewesen.

16 Aufwendungen für Werbematerialien seien abzugsfähiger Werbeaufwand. Die Aufwendungen für Banner, Flyer, Aufnäher, Sticker sowie das für die Unterstützung der Renninformationssysteme eingesetzte Material seien nicht als unmittelbar durch die Rennen veranlasst anzusehen und fielen nicht unter das Aufteilungsverbot. Der Bescheid betreffend Einkommensteuer 2007 sei dahin zu ändern gewesen, dass anstelle der von der Außenprüfung im Schätzungsweg vorgenommenen Gewinnerhöhung die nicht abzugsfähigen Aufwendungen (Startgebühren, Kosten für VIP-Karten, Rennbekleidung, Kosten für Trainings einschließlich der verabreichten Bewirtungen/Nächtigungen) hinzuzurechnen seien. Die auf die nicht abzugsfähigen Aufwendungen entfallenden Kostenerstattungen seien aufgrund der unmittelbaren Zuordnung steuerfreie Erträge.

17 Die Nichtabzugsfähigkeit der Vorsteuer für die Eventaufwendungen ergebe sich aus § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994. 17 Die Nichtabzugsfähigkeit der Vorsteuer für die Eventaufwendungen ergebe sich aus Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, UStG 1994.

18 Eine Revision sei nicht zulässig, weil die Rechtslage zur ertragsteuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Marketingevents von der Rechtsprechung geklärt sei. Die Frage, ob die Eventmarketingmaßnahmen unter den Begriff der Werbung fielen, sei eine auf Tatsachenebene im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffende Entscheidung, welche die jeweilige Rechtsfolge nach sich ziehe.

19 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision. Das Finanzamt hat eine Revisionsbeantwortung eingebracht.

20 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

21 Die Revision ist zulässig und begründet.

22 Nach § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. 22 Nach Paragraph 4, Absatz 4, EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.

23 Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Nach Z 3 dieser Gesetzesstelle dürfen Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. 23 Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Nach Ziffer 3, dieser Gesetzesstelle dürfen Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.

24 Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 gelten nicht als für das Unternehmen ausgeführt Lieferungen oder sonstigen Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 sind. 24 Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, UStG 1994 gelten nicht als für das Unternehmen ausgeführt Lieferungen oder sonstigen Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 EStG 1988 sind.

25 Repräsentationsaufwendungen sind Aufwendungen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen, zu "repräsentieren" (vgl. VwGH vom 25. November 2002, 98/14/0129, mwN). Aufwendungen, die ganz allgemein dazu dienen, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen, bei (künftigen) Geschäftsfreunden eingeführt zu werden, um als möglicher Ansprechpartner bzw. potenzieller Auftraggeber in Betracht gezogen zu werden, fallen unter den Begriff der Repräsentationsaufwendungen (vgl. VwGH vom 13. Oktober 1999, 94/13/0035). 25 Repräsentationsaufwendungen sind Aufwendungen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen, zu "repräsentieren" vergleiche , VwGH vom 25. November 2002, 98/14/0129, mwN). Aufwendungen, die ganz allgemein dazu dienen, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen, bei (künftigen) Geschäftsfreunden eingeführt zu werden, um als möglicher Ansprechpartner bzw. potenzieller Auftraggeber in Betracht gezogen zu werden, fallen unter den Begriff der Repräsentationsaufwendungen vergleiche , VwGH vom 13. Oktober 1999, 94/13/0035).

26 Das grundsätzliche Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen kommt dann nicht zur Anwendung, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Aufwendungen Werbezwecken dienen und ein erhebliches Überwiegen der betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung vorliegt (vgl. VwGH vom 19. Dezember 2002, 99/15/0141, VwSlg. 7776/F, und VwGH vom 3. Juli 2003, 2000/15/0159, VwSlg. 7844/F). Bei Veranstaltungen im Bereich des Event-Marketings ist die Möglichkeit der weitaus überwiegenden beruflichen bzw. betrieblichen Veranlassung nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. VwGH vom 24. Oktober 2002, 2002/15/0123). 26 Das grundsätzliche Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen kommt dann nicht zur Anwendung, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Aufwendungen Werbezwecken dienen und ein erhebliches Überwiegen der betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung vorliegt vergleiche , VwGH vom 19. Dezember 2002, 99/15/0141, VwSlg. 7776/F, und VwGH vom 3. Juli 2003, 2000/15/0159, VwSlg. 7844/F). Bei Veranstaltungen im Bereich des Event-Marketings ist die Möglichkeit der weitaus überwiegenden beruflichen bzw. betrieblichen Veranlassung nicht von vornherein ausgeschlossen vergleiche , VwGH vom 24. Oktober 2002, 2002/15/0123).

27 Unter dem Begriff der Werbung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Produkt- und Leistungsinformation, also eine auf die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit bezogene Informationserbringung zu verstehen (vgl. neuerlich VwGH vom 19. Dezember 2002). 27 Unter dem Begriff der Werbung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Produkt- und Leistungsinformation, also eine auf die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit bezogene Informationserbringung zu verstehen vergleiche , neuerlich VwGH vom 19. Dezember 2002).

28 Soweit es sich um Aufwendungen, die mit der Teilnahme der Mitarbeiter des Revisionswerbers sowie dessen Kunden und Lieferanten verbunden waren, handelt, liegen nicht Kosten der privaten Lebensführung des Revisionswerbers vor. Es ist auch nicht erkennbar, dass betreffend diese Aufwendungen eine private Veranlassung (wie etwa Feiern aus Anlass eines Geburtstages; vgl. hiezu etwa VwGH vom 24. Oktober 2002, 2002/15/0123) vorläge. Entsprechend den Sachverhaltsannahmen des Bundesfinanzgerichtes beruhen diese Aufwendungen auf einem Marketingkonzept des Revisionswerbers. Die Teilnahme an erlebnisorientierten Veranstaltungen habe sich als wirksamste Methode herauskristallisiert, um relevante Zielgruppen effektiv zu erreichen. Damit ist aber zumindest von einem erheblichen Überwiegen der betrieblichen Veranlassung für diese Aufwendungen auszugehen. 28 Soweit es sich um Aufwendungen, die mit der Teilnahme der Mitarbeiter des Revisionswerbers sowie dessen Kunden und Lieferanten verbunden waren, handelt, liegen nicht Kosten der privaten Lebensführung des Revisionswerbers vor. Es ist auch nicht erkennbar, dass betreffend diese Aufwendungen eine private Veranlassung (wie etwa Feiern aus Anlass eines Geburtstages; vergleiche , hiezu etwa VwGH vom 24. Oktober 2002, 2002/15/0123) vorläge. Entsprechend den Sachverhaltsannahmen des Bundesfinanzgerichtes beruhen diese Aufwendungen auf einem Marketingkonzept des Revisionswerbers. Die Teilnahme an erlebnisorientierten Veranstaltungen habe sich als wirksamste Methode herauskristallisiert, um relevante Zielgruppen effektiv zu erreichen. Damit ist aber zumindest von einem erheblichen Überwiegen der betrieblichen Veranlassung für diese Aufwendungen auszugehen.

29 Die Aufwendungen dienen Werbezwecken. Eine Produkt- und Leistungsinformation liegt im zu beurteilenden Fall - neben den ohnehin bereits vom Bundesfinanzgericht berücksichtigten Werbematerialien wie Aufnähern, Stickern usw. - vor allem hinsichtlich des Renninformationssystems vor, mit welchem der Revisionswerber ein (von ihm angebotenes) Telekommunikationssystem (mit Spracherkennung) den Teilnehmern (und auch den Zuschauern) vorstellen konnte.

30 Die Einbettung in ein (festliches) Rahmenprogramm steht dem Werbecharakter einer solchen Veranstaltung - und somit dem Betriebsausgabenabzug - nicht entgegen (vgl. Doralt, EStG11, § 4 Tz 330, "Event-Marketing"). Dass aufgrund der eingeschränkten Teilnahmemöglichkeit an einer derartigen Veranstaltung (jeweils) nur ein kleiner Teil der Kunden erreicht werden kann (nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes etwa 20 teilnehmende Kunden bei durchschnittlich 200 Kunden mit Umsätzen pro Jahr), ändert weder die betriebliche Veranlassung noch den Werbecharakter. 30 Die Einbettung in ein (festliches) Rahmenprogramm steht dem Werbecharakter einer solchen Veranstaltung - und somit dem Betriebsausgabenabzug - nicht entgegen vergleiche , Doralt, EStG11, Paragraph 4, Tz 330, "Event-Marketing"). Dass aufgrund der eingeschränkten Teilnahmemöglichkeit an einer derartigen Veranstaltung (jeweils) nur ein kleiner Teil der Kunden erreicht werden kann (nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes etwa 20 teilnehmende Kunden bei durchschnittlich 200 Kunden mit Umsätzen pro Jahr), ändert weder die betriebliche Veranlassung noch den Werbecharakter.

31 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 31 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

32 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 32 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 23. November 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015150010.L00

Im RIS seit

14.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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