TE Vwgh Beschluss 2016/11/24 Ro 2014/07/0071

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Veröffentlicht am 24.11.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, p.A. Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH in 1220 Wien, Spargelfeldstraße 191, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 13. März 2014, Zl. LVwG-550009/9/WG/BRe, betreffend Übertretung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 (mitbeteiligte Partei: H F in M, vertreten durch Dr. Hannes K. Müller, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 18/II; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 20. November 2013 hat die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis (BH) gegenüber der mitbeteiligten Partei eine Ermahnung wegen Übertretung des § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a erster Fall iVm § 3 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 iVm Artikel 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vom 21. Oktober 2009 erlassen. Der mitbeteiligten Partei wurde - wie im Einzelnen dargelegt wurde - zur Last gelegt, am 6. August 2013 in ihrem Betrieb ein näher bezeichnetes Pflanzenschutzmittel mit einer konkret genannten deutschen Parallelimportnummer durch Lagern in Verkehr gebracht zu haben, ohne dass dieses für die Inverkehrbringung in Österreich zugelassen gewesen sei. 1 Mit Bescheid vom 20. November 2013 hat die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis (BH) gegenüber der mitbeteiligten Partei eine Ermahnung wegen Übertretung des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, erster Fall in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, vom 21. Oktober 2009 erlassen. Der mitbeteiligten Partei wurde - wie im Einzelnen dargelegt wurde - zur Last gelegt, am 6. August 2013 in ihrem Betrieb ein näher bezeichnetes Pflanzenschutzmittel mit einer konkret genannten deutschen Parallelimportnummer durch Lagern in Verkehr gebracht zu haben, ohne dass dieses für die Inverkehrbringung in Österreich zugelassen gewesen sei.

2 Die dagegen von der revisionswerbenden Partei erhobene Beschwerde mit dem Antrag, der mitbeteiligen Partei Gebühren des BAES in näher genannter Höhe vorzuschreiben, wurde mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (LVwG) vom 13. März 2014 als unbegründet abgewiesen. Aus Anlass der Beschwerde wurde die Ermahnung vom 20. November 2013 behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG eingestellt. 2 Die dagegen von der revisionswerbenden Partei erhobene Beschwerde mit dem Antrag, der mitbeteiligen Partei Gebühren des BAES in näher genannter Höhe vorzuschreiben, wurde mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (LVwG) vom 13. März 2014 als unbegründet abgewiesen. Aus Anlass der Beschwerde wurde die Ermahnung vom 20. November 2013 behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG eingestellt.

3 Das LVwG erklärte gegen dieses Erkenntnis die ordentliche Revision als zulässig, "da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil zur (neuen) Bestimmung des § 3 Abs. 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 keine Rechtsprechung vorliegt." 3 Das LVwG erklärte gegen dieses Erkenntnis die ordentliche Revision als zulässig, "da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil zur (neuen) Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 keine Rechtsprechung vorliegt."

4 Gegen dieses Erkenntnis erhob die revisionswerbende Partei die vorliegende Amtsrevision, deren Zulässigkeit wie folgt begründet wurde:

"Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Erhebung der Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 13.03.2014 GZ: LVwG-550009/9/WG/BRe, zulässig, da sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundlegende Bedeutung zukommt, weil die belangte Behörde - wie unten näher ausgeführt - von der Rechtsprechung des VwGH abweicht. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ergibt sich aus § 15 Abs. 4 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011. Die Voraussetzungen des § 34 VwGG für eine Ablehnung der Behandlung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof sind somit nicht gegeben.""Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Erhebung der Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 13.03.2014 GZ: LVwG-550009/9/WG/BRe, zulässig, da sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundlegende Bedeutung zukommt, weil die belangte Behörde - wie unten näher ausgeführt - von der Rechtsprechung des VwGH abweicht. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ergibt sich aus Paragraph 15, Absatz 4, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011. Die Voraussetzungen des Paragraph 34, VwGG für eine Ablehnung der Behandlung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof sind somit nicht gegeben."

5 Die mitbeteiligte Partei vertrat in ihrer Revisionsbeantwortung die Ansicht, dass (u.a.) die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision nicht vorlägen, und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Revision.

6 Mit dem bloßen Hinweis des Verwaltungsgerichts auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer näher bezeichneten Verwaltungsvorschrift (hier: zu § 3 Abs. 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011) wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 21. Jänner 2015, Ro 2014/04/0074, mwN). 6 Mit dem bloßen Hinweis des Verwaltungsgerichts auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer näher bezeichneten Verwaltungsvorschrift (hier: zu Paragraph 3, Absatz 2, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011) wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 21. Jänner 2015, Ro 2014/04/0074, mwN).

7 Im Übrigen gleicht der vorliegende Fall jenem, der dem hg. Beschluss vom heutigen Tag, Ro 2014/07/0070, zugrunde lag. Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, war die vorliegende Revision zurückzuweisen. 7 Im Übrigen gleicht der vorliegende Fall jenem, der dem hg. Beschluss vom heutigen Tag, Ro 2014/07/0070, zugrunde lag. Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen wird, war die vorliegende Revision zurückzuweisen.

8 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 8 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 24. November 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014070071.J00

Im RIS seit

03.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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