TE Vwgh Beschluss 2016/11/24 Ra 2016/20/0318

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.11.2016
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §57;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag.a Ortner, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Oktober 2016, Zl. L519 2131716-2/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin stellte am 20. August 2016 den für den vorliegenden Revisionsfall gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 3. September 2016 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Unter einem wurde der Revisionswerberin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig sei sowie gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. 1 Die Revisionswerberin stellte am 20. August 2016 den für den vorliegenden Revisionsfall gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 3. September 2016 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Unter einem wurde der Revisionswerberin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, und 55 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass das Unterbleiben der Erteilung eines Aufenthaltstitels nur auf § 57 FPG gestützt wird. Es erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. 2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass das Unterbleiben der Erteilung eines Aufenthaltstitels nur auf Paragraph 57, FPG gestützt wird. Es erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit zunächst geltend gemacht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil sich das BFA mit dem neuen entscheidungswesentlichen Sachverhalt überhaupt nicht auseinandergesetzt habe, das BVwG dazu ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen eine zusätzliche und unschlüssige Beweiswürdigung vorgenommen und sich mit der Aufnahme eines mittelbaren Beweises begnügt habe, obwohl ein Zeuge vom BVwG hätte vernommen werden können.

5 Dabei übersieht die Revisionswerberin jedoch, dass das BVwG zum neu vorgebrachten Nachfluchtgrund zusätzlich von einer Wahrunterstellung ausging, indem es den dazu behaupteten Wortlaut einer rechtlichen Beurteilung dahingehend unterzog, dass daraus eine asylrelevante Verfolgung nicht abgeleitet werden könne. Damit hängt die Revision aber nicht von der Lösung der zum neuen Sachverhalt relevierten Verfahrensfehler ab.

6 Weiters moniert die Revision ein Abweichen von der hg. Rechtsprechung zur Begründungspflicht, weil das BVwG zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran auf die Feststellungen im Bescheid des BFA sowie auf die im Erkenntnis des BVwG vom 17. August 2016 zum ersten Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz verwiesen habe. Damit sei eine Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses nur nach Zusammenschau mit den genannten anderen Entscheidungen möglich, was einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Revisionswerberin und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Höchstgerichte entgegenstehe.

7 Im angefochtenen Erkenntnis wird ausdrücklich die Feststellung getroffen, dass es seit dem Erkenntnis des BVwG vom 17. August 2016 zu keiner maßgeblichen Änderung in Bezug auf die Lage im Herkunftsstaat gekommen sei. In der Beweiswürdigung wird auf die Feststellungen des BFA und des BVwG im vorangegangenen Verfahren verwiesen. Im Abschnitt der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Erkenntnisses (Punkt II.3.) werden zu wesentlichen Aspekten der Lage im Iran Feststellungen - zwar disloziert, aber als solche hinreichend erkennbar (arg.: wird weiters festgestellt, dass) - getroffen. Insoweit sind die der Entscheidung zu Grunde gelegten maßgeblichen Länderfeststellungen in den wesentlichen Punkten wiedergegeben und erweist sich das angefochtene Erkenntnis einer Rechtsverfolgung durch die Partei und einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0085). 7 Im angefochtenen Erkenntnis wird ausdrücklich die Feststellung getroffen, dass es seit dem Erkenntnis des BVwG vom 17. August 2016 zu keiner maßgeblichen Änderung in Bezug auf die Lage im Herkunftsstaat gekommen sei. In der Beweiswürdigung wird auf die Feststellungen des BFA und des BVwG im vorangegangenen Verfahren verwiesen. Im Abschnitt der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Erkenntnisses (Punkt römisch zwei.3.) werden zu wesentlichen Aspekten der Lage im Iran Feststellungen - zwar disloziert, aber als solche hinreichend erkennbar (arg.: wird weiters festgestellt, dass) - getroffen. Insoweit sind die der Entscheidung zu Grunde gelegten maßgeblichen Länderfeststellungen in den wesentlichen Punkten wiedergegeben und erweist sich das angefochtene Erkenntnis einer Rechtsverfolgung durch die Partei und einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0085).

8 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 8 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. November 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016200318.L00

Im RIS seit

01.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten