TE Vwgh Beschluss 2016/11/24 Ra 2016/08/0163

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Veröffentlicht am 24.11.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §46;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2016, Zl. W217 2004600-1/16E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse; weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; mitbeteiligte Parteien: *****), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Dritt- und die Viertmitbeteiligte auf Grund ihrer Beschäftigung in der von den revisionswerbenden Parteien betriebenen Reinigungsagentur in näher bezeichneten Zeiträumen der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen seien. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Dritt- und die Viertmitbeteiligte auf Grund ihrer Beschäftigung in der von den revisionswerbenden Parteien betriebenen Reinigungsagentur in näher bezeichneten Zeiträumen der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherung nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen seien. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

5 Die revisionswerbenden Parteien machen entgegen diesem Ausspruch als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, als es die Anträge auf Einvernahme von sieben Zeuginnen und Zeugen "negiert" und damit eine antizipierende Beweiswürdigung vorgenommen habe. Ob eine Beweisaufnahme notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 8. Jänner 2015, Ra 2014/08/0064, mwN). Von einer derartigen Fehlbeurteilung kann im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer mündlichen Verhandlung vier der von den revisionswerbenden Parteien in der Beschwerde genannten Personen einvernommen; zwei geladene Personen blieben der Verhandlung entschuldigt fern, wobei eine dieser Personen per Email zum Sachverhalt Stellung nahm; eine weitere Person war, wie dem Gerichtsakt zu entnehmen ist, bereits verstorben. Dem Bundesverwaltungsgericht kann schon deswegen nicht entgegen getreten werden, wenn es von der Ladung und Einvernahme weiterer Zeugen abgesehen hat, weil der die Zeugenliste enthaltende Beweisantrag nur allgemein zum (Nicht-)Vorliegen der einzelnen Merkmale der Dienstnehmereigenschaft gestellt worden war, ohne ein konkretes, tatsachenbezogenes Beweisthema anzugeben. Soweit - nicht im Beweisantrag, sondern in der weiteren Begründung der Beschwerde - in Zusammenhang mit konkreten Tatsachenbehauptungen mögliche Zeugen (teils aus der Zeugenliste) genannt wurden, wurden diese vom Bundesverwaltungsgericht ohnedies geladen und (mit Ausnahme der beiden entschuldigten Zeugen) einvernommen, woraus sich in Verbindung mit den vorliegenden Akten ein widerspruchsfreies Bild ergab. Die Revision legt auch nicht konkret dar, inwieweit die Einvernahme weiterer Zeugen zu einer anderen Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht hätte führen können. 5 Die revisionswerbenden Parteien machen entgegen diesem Ausspruch als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, als es die Anträge auf Einvernahme von sieben Zeuginnen und Zeugen "negiert" und damit eine antizipierende Beweiswürdigung vorgenommen habe. Ob eine Beweisaufnahme notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche , den hg. Beschluss vom 8. Jänner 2015, Ra 2014/08/0064, mwN). Von einer derartigen Fehlbeurteilung kann im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer mündlichen Verhandlung vier der von den revisionswerbenden Parteien in der Beschwerde genannten Personen einvernommen; zwei geladene Personen blieben der Verhandlung entschuldigt fern, wobei eine dieser Personen per Email zum Sachverhalt Stellung nahm; eine weitere Person war, wie dem Gerichtsakt zu entnehmen ist, bereits verstorben. Dem Bundesverwaltungsgericht kann schon deswegen nicht entgegen getreten werden, wenn es von der Ladung und Einvernahme weiterer Zeugen abgesehen hat, weil der die Zeugenliste enthaltende Beweisantrag nur allgemein zum (Nicht-)Vorliegen der einzelnen Merkmale der Dienstnehmereigenschaft gestellt worden war, ohne ein konkretes, tatsachenbezogenes Beweisthema anzugeben. Soweit - nicht im Beweisantrag, sondern in der weiteren Begründung der Beschwerde - in Zusammenhang mit konkreten Tatsachenbehauptungen mögliche Zeugen (teils aus der Zeugenliste) genannt wurden, wurden diese vom Bundesverwaltungsgericht ohnedies geladen und (mit Ausnahme der beiden entschuldigten Zeugen) einvernommen, woraus sich in Verbindung mit den vorliegenden Akten ein widerspruchsfreies Bild ergab. Die Revision legt auch nicht konkret dar, inwieweit die Einvernahme weiterer Zeugen zu einer anderen Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht hätte führen können.

6 Auch mit dem Vorbringen, es fehle höchstgerichtliche Judikatur zu der Frage, "wann zur mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichtes unentschuldigt nicht erschienene Zeugen neuerlich zu laden sind", wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt. Die Revision bezieht sich darauf, dass die vom Bundesverwaltungsgericht als Zeuginnen geladenen Dritt- und Viertmitbeteiligten nicht zur Verhandlung erschienen waren. Nach Auffassung der revisionswerbenden Parteien sei "zumindest ein zweiter Ladungsversuch" vorzunehmen, solange - wie im vorliegenden Fall - nicht feststehe, dass der Einvernahme ein dauerndes Hindernis entgegenstehe. Damit übersehen die revisionswerbenden Parteien, dass es - nachdem die Zustellung an den von ihnen genannten tschechischen Adressen gescheitert war (die Sendungen wurden mit den Vermerken "unbekannt" bzw. "verzogen" retourniert) und eine bereits davor durchgeführte Melderegisterabfrage durch das Bundesverwaltungsgericht keinen inländischen Wohnsitz ergeben hatte - in erster Linie ihnen oblegen wäre, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht ladungsfähige Adressen der Zeuginnen bekannt zu geben (vgl. in diesem Sinn etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2014, Zl. 2013/09/0081, mwN). Für die Verpflichtung zu einem zweiten "Ladungsversuch" durch das Verwaltungsgericht - ohne, dass die revisionswerbenden Parteien auch einen Vertagungsantrag gestellt hätten - gibt es hingegen keine Grundlage. 6 Auch mit dem Vorbringen, es fehle höchstgerichtliche Judikatur zu der Frage, "wann zur mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichtes unentschuldigt nicht erschienene Zeugen neuerlich zu laden sind", wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt. Die Revision bezieht sich darauf, dass die vom Bundesverwaltungsgericht als Zeuginnen geladenen Dritt- und Viertmitbeteiligten nicht zur Verhandlung erschienen waren. Nach Auffassung der revisionswerbenden Parteien sei "zumindest ein zweiter Ladungsversuch" vorzunehmen, solange - wie im vorliegenden Fall - nicht feststehe, dass der Einvernahme ein dauerndes Hindernis entgegenstehe. Damit übersehen die revisionswerbenden Parteien, dass es - nachdem die Zustellung an den von ihnen genannten tschechischen Adressen gescheitert war (die Sendungen wurden mit den Vermerken "unbekannt" bzw. "verzogen" retourniert) und eine bereits davor durchgeführte Melderegisterabfrage durch das Bundesverwaltungsgericht keinen inländischen Wohnsitz ergeben hatte - in erster Linie ihnen oblegen wäre, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht ladungsfähige Adressen der Zeuginnen bekannt zu geben vergleiche , in diesem Sinn etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2014, Zl. 2013/09/0081, mwN). Für die Verpflichtung zu einem zweiten "Ladungsversuch" durch das Verwaltungsgericht - ohne, dass die revisionswerbenden Parteien auch einen Vertagungsantrag gestellt hätten - gibt es hingegen keine Grundlage.

7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. November 2016

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Ablehnung eines Beweismittels Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016080163.L00.1

Im RIS seit

22.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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