Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §35;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, in der Revisionssache des A R in K, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 8. Juli 2016, Zl. LVwG-2015/37/2234-9, betreffend Einstellung eines Verfahrens gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG betreffend eine Angelegenheit des Wasserrechtes (mitbeteiligte Partei: M S in B; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, in der Revisionssache des A R in K, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 8. Juli 2016, Zl. LVwG-2015/37/2234-9, betreffend Einstellung eines Verfahrens gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG betreffend eine Angelegenheit des Wasserrechtes (mitbeteiligte Partei: M S in B; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die "Maßnahmen- und Bescheidbeschwerde" des Revisionswerbers gegen den hg. Beschluss vom 29. September 2016, Zl. Ra 2016/07/0056-9, wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit hg. Beschluss vom 29. September 2016, Zl. Ra 2016/07/0056-9, wurde das oben bezeichnete Revisionsverfahren gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG eingestellt. 1 Mit hg. Beschluss vom 29. September 2016, Zl. Ra 2016/07/0056-9, wurde das oben bezeichnete Revisionsverfahren gemäß Paragraphen 34, Absatz 2, und 33 Absatz eins, VwGG eingestellt.
2 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Eingabe des Revisionswerbers vom 28. Oktober 2016 ("Maßnahmen- und Bescheidbeschwerde").
3 Da eine Anfechtung des hg. Beschlusses vom 29. September 2016 im Gesetz nicht vorgesehen ist, war die genannte Eingabe des Revisionswerbers wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs zurückzuweisen.
4 Bei dieser Gelegenheit wird der Revisionswerber darauf aufmerksam gemacht, dass weitere derartige Eingaben als rechtsmissbräuchlich anzusehen sind und im Falle ihrer Wiederholung ohne weitere Bearbeitung zu den Akten genommen werden können (vgl. den hg. Beschluss vom 30. Juni 2016, Zl. Ra 2016/11/0021, mwN). Gemäß § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 35 AVG kann darüber hinaus gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Gerichte in Anspruch nehmen, eine Mutwillensstrafe bis EUR 726,-- verhängt werden. 4 Bei dieser Gelegenheit wird der Revisionswerber darauf aufmerksam gemacht, dass weitere derartige Eingaben als rechtsmissbräuchlich anzusehen sind und im Falle ihrer Wiederholung ohne weitere Bearbeitung zu den Akten genommen werden können vergleiche , den hg. Beschluss vom 30. Juni 2016, Zl. Ra 2016/11/0021, mwN). Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 35, AVG kann darüber hinaus gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Gerichte in Anspruch nehmen, eine Mutwillensstrafe bis EUR 726,-- verhängt werden.
Wien, am 24. November 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070056.L00.1Im RIS seit
18.01.2017Zuletzt aktualisiert am
19.01.2017