RS Vwgh 2008/2/22 2007/17/0214

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Veröffentlicht am 22.02.2008
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Tir 1984 §60 Abs1;
LAO Tir 1984 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/17/0204 E 21. Dezember 2007 RS 1

Stammrechtssatz

Reichen die zur Verfügung stehenden Mittel nicht aus, so muss der Vertreter die ihm zur Verfügung stehenden Mittel anteilig für die Begleichung aller fälligen Verbindlichkeiten verwenden. Der Abgabengläubiger darf gegenüber anderen Gläubigern nicht benachteiligt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, Zl. 2000/16/0575, mwN). Er hat die Schulden im gleichen Verhältnis zu befriedigen (Gleichbehandlungsgrundsatz).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007170214.X01

Im RIS seit

10.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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