Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision 1. der A D, 2. des J N, beide in R, beide vertreten durch Waltl & Partner, Rechtsanwälte in 5700 Zell am See, Sebastian-Hörl-Gasse 7, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 2. März 2016, Zl. LVwG- 3/295/14-2016, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Bezirkshauptmannschaft Z; mitbeteiligte Parteien: 1. H T, 2. L T,
3. M M, alle in R, alle vertreten durch die K-B-K Kreibich Bukovc Hirsch Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 4), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes (LVwG) wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12. August 2015, mit dem den Mitbeteiligten die baubehördliche Bewilligung für ein näher genanntes Bauvorhaben unter Vorschreibung von Auflagen erteilt wurde, als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte das LVwG aus, die Revisionswerber hätten nicht rechtzeitig Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben und damit ihre Parteistellung verloren.
Eine ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt. 5 Die Revisionswerber bringen in ihrer
Zulässigkeitsbegründung zusammengefasst vor, das LVwG habe zu Unrecht Präklusion angenommen und sei dabei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen bzw. fehle eine Rechtsprechung zum gegenständlichen Problem überhaupt. Es stelle sich vorliegend die grundsätzliche Frage, wie ein Verfahren abzulaufen habe, wenn die Behörde erkenne, dass einem Bauansuchen nicht in der gestellten Form - ohne wesentliche Änderungen der Pläne - stattzugeben sein werde. Es sei daher zu prüfen, ob in einem solchen Fall - statt nach der Verhandlung ein schriftliches Ergänzungsverfahren durchzuführen - nicht jedenfalls eine weitere Verhandlung anzuberaumen sei.
Eine grundsätzliche Bedeutung komme auch der Frage zu, wie eine Behörde vorzugehen habe, wenn eine Partei sich von der Verhandlung deshalb entferne, weil offensichtlich schwerwiegende Planungsmängel vorlägen, die eine Umplanung erforderlich machten und daher gar keine abschließende Beurteilung des Vorhabens ermöglichten.
6 Soweit die Revisionswerber zunächst ein Abweichen von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch das Verwaltungsgericht behaupten, zeigen sie damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Mit der bloßen Behauptung nämlich, eine bestimmte Auffassung des Verwaltungsgerichtes widerspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wird die Begründung für die Zulässigkeit der Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher ständigen Rechtsprechung nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll (vgl. zuletzt etwa den hg. Beschluss vom 4. Oktober 2016, Ra 2016/06/0120, mwN). 6 Soweit die Revisionswerber zunächst ein Abweichen von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch das Verwaltungsgericht behaupten, zeigen sie damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Mit der bloßen Behauptung nämlich, eine bestimmte Auffassung des Verwaltungsgerichtes widerspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wird die Begründung für die Zulässigkeit der Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher ständigen Rechtsprechung nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll vergleiche , zuletzt etwa den hg. Beschluss vom 4. Oktober 2016, Ra 2016/06/0120, mwN).
7 Was das mit dem weiteren Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision in Frage gestellte Vorgehen der Baubehörde im konkreten Fall betrifft, ist Folgendes auszuführen:
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG können nicht nur solche des materiellen Rechtes, sondern auch solche des Verfahrensrechtes sein. Eine solche Bedeutung kommt der Entscheidung jedenfalls dann zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. März 2015, Ra 2015/05/0001, mwN).Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG können nicht nur solche des materiellen Rechtes, sondern auch solche des Verfahrensrechtes sein. Eine solche Bedeutung kommt der Entscheidung jedenfalls dann zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 24. März 2015, Ra 2015/05/0001, mwN).
Ob die Verwaltungsbehörde im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht (vgl. §§ 37, 39 Abs. 2 AVG) über das - nach Durchführung einer Bauverhandlung - modifizierte Bauvorhaben eine weitere Bauverhandlung anzuberaumen gehabt hätte (dass zu dem modifizierten Bauvorhaben Parteiengehör eingeräumt wurde, wird von den Revisionswerbern nicht in Abrede gestellt), unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. auch dazu den angeführten Beschluss vom 24. März 2015).Ob die Verwaltungsbehörde im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht vergleiche , Paragraphen 37, 39, Absatz 2, AVG) über das - nach Durchführung einer Bauverhandlung - modifizierte Bauvorhaben eine weitere Bauverhandlung anzuberaumen gehabt hätte (dass zu dem modifizierten Bauvorhaben Parteiengehör eingeräumt wurde, wird von den Revisionswerbern nicht in Abrede gestellt), unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche , auch dazu den angeführten Beschluss vom 24. März 2015).
Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen zeigt die Revision keine Verletzung tragender Grundsätze des Verfahrensrechtes auf, die zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte.
8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. November 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016060062.L00Im RIS seit
01.02.2017Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017