TE Vwgh Beschluss 2016/11/28 Ra 2015/17/0088

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Veröffentlicht am 28.11.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Dr. Leonhartsberger als Richter bzw Richterinnen unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision 1. des I C und 2. der V F V Gesellschaft m.b.H, beide in Wien, beide vertreten durch Dr. Margit Kaufmann, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Florianigasse 7/6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 26. Juni 2015, 1.) VGW-001/048/3653/2015-5, 2.) VGW- 001/V/048/3830/2015, 3.) VGW-001/V/048/3831/2015, 4.) VGW- 001/V/048/3832/2015, betreffend Beschlagnahme und Einziehung nach dem Glücksspielgesetz, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Dr. Leonhartsberger als Richter bzw Richterinnen unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision 1. des I C und 2. der V F römisch fünf Gesellschaft m.b.H, beide in Wien, beide vertreten durch Dr. Margit Kaufmann, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Florianigasse 7/6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 26. Juni 2015, 1.) VGW-001/048/3653/2015-5, 2.) VGW- 001/V/048/3830/2015, 3.) VGW-001/V/048/3831/2015, 4.) VGW- 001/V/048/3832/2015, betreffend Beschlagnahme und Einziehung nach dem Glücksspielgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 9. Februar 2015 wurden näher bezeichnete Glücksspielgeräte auf Grund des Verdachts des Verstoßes gegen eine oder mehrere Bestimmungen des GSpG beschlagnahmt und die Einziehung angeordnet (Finanzamtskontrollnummern 1, 2, 4 und 5) bzw die vorläufige Beschlagnahme aufgehoben (Finanzamtskontrollnummern 3 und 6).

2 Gegen diesen Bescheid erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und brachten darin begründend vor, dass die erstrevisionswerbende Partei über eine gültige Konzession zur Aufstellung von zwei Münzgewinnspielapparaten verfüge und dass es sich bei den übrigen beschlagnahmten Geräten um keine Glücksspielgeräte handle.

3 Mit Erkenntnis vom 26. Juni 2015 wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien als unbegründet ab, erklärte die ordentliche Revision für unzulässig und führte begründend aus, dass gemäß § 60 Abs 25 Z 2 GSpG die Bewilligung nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz der erstrevisionswerbenden Partei am 13. Jänner 2015 (Tag der Kontrolle) nicht mehr aufrecht gewesen sei. Mit Ablauf des 31. Dezember 2014 sei die weitere Ausübung auf der Grundlage dieser Bewilligung als Verwaltungsstraftatbestand zu qualifizieren. Die Glücksspieleigenschaft der Geräte sei durch die zweifelsfreie Zuordnung als konventionelle Walzenspielgeräte aufgrund des Erscheinungsbilds und der Zeugenaussagen gegeben, auch wenn diese teilweise durch die Kontrollorgane nicht bespielbar gewesen seien. Weiters seien sowohl zentralseitige Glücksspielapparate als auch nicht zentralseitige Glücksspielapparate konzessionsbzw bewilligungspflichtig. 3 Mit Erkenntnis vom 26. Juni 2015 wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien als unbegründet ab, erklärte die ordentliche Revision für unzulässig und führte begründend aus, dass gemäß Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG die Bewilligung nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz der erstrevisionswerbenden Partei am 13. Jänner 2015 (Tag der Kontrolle) nicht mehr aufrecht gewesen sei. Mit Ablauf des 31. Dezember 2014 sei die weitere Ausübung auf der Grundlage dieser Bewilligung als Verwaltungsstraftatbestand zu qualifizieren. Die Glücksspieleigenschaft der Geräte sei durch die zweifelsfreie Zuordnung als konventionelle Walzenspielgeräte aufgrund des Erscheinungsbilds und der Zeugenaussagen gegeben, auch wenn diese teilweise durch die Kontrollorgane nicht bespielbar gewesen seien. Weiters seien sowohl zentralseitige Glücksspielapparate als auch nicht zentralseitige Glücksspielapparate konzessionsbzw bewilligungspflichtig.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision mit den Anträgen, die Revision für zulässig zu erklären, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden und die angefochtene Entscheidung abzuändern sowie die Beschlagnahme und Einziehung aufzuheben. In eventu sei die angefochtene Entscheidung zu beheben und an die Unterinstanzen zurückzuverweisen und die belangte Behörde zum Kostenersatz zu verfällen.

5 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 5 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

8 Der gemäß § 28 Abs 3 VwGG gebotenen gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan (vgl. dazu den hg Beschluss vom 28. Mai 2014, Ra 2014/07/0001, mwN). 8 Der gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gebotenen gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan vergleiche , dazu den hg Beschluss vom 28. Mai 2014, Ra 2014/07/0001, mwN).

9 In den gemäß § 28 Abs 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl den hg Beschluss vom 17. Juni 2014, Ra 2014/04/0012, mwN). 9 In den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte vergleiche , den hg Beschluss vom 17. Juni 2014, Ra 2014/04/0012, mwN).

10 Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision wird lediglich ausgeführt, dass eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts Wien vorliege, da kein verwaltungsstrafrechtlicher Tatbestand erfüllt sei. Die erstrevisionswerbende Partei verfüge über eine gültige Konzession für zwei Münzgewinnspielgeräte und überdies seien die beschlagnahmten Geräte keine Glücksspielgeräte, da sie durch geschicktes Agieren beeinflussbar seien.

11 Das Verwaltungsgericht hat diese in der Revision aufgeworfenen Fragen bereits im angefochtenen Erkenntnis ausführlich behandelt. Mit dem vorliegenden Zulassungsvorbringen wird nicht dargetan, inwieweit die Beurteilung des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht.

12 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 12 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015170088.L00

Im RIS seit

02.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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