TE Vwgh Beschluss 2016/11/29 Ro 2016/06/0013

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Veröffentlicht am 29.11.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/01 Verwaltungsorganisation;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AVG §8;
B-VG Art133 Abs4;
UVPG 2000 §3 Abs7 idF 2013/I/095;
UVPG 2000 §3 Abs7a idF 2013/I/095;
UVPG 2000 §3 Abs7a idF 2016/I/004;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. H D, 2. E G, 3. F G, 4. E H, 5. I H, 6. H S, 7. F S, 8. J S, 9. E S und 10. F S, alle in M, alle vertreten durch Dr. Franz Riess, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, Friedrich-Thurner-Straße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2015, Zl. W225 2016189- 1/3E, betreffend Antrag auf Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 (mitbeteiligte Partei: Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung, Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Geoinformation und Liegenschaft, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oö. Landesregierung), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. H D, 2. E G, 3. F G, 4. E H, 5. römisch eins H, 6. H S, 7. F S, 8. J S, 9. E S und 10. F S, alle in M, alle vertreten durch Dr. Franz Riess, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, Friedrich-Thurner-Straße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2015, Zl. W225 2016189- 1/3E, betreffend Antrag auf Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 (mitbeteiligte Partei: Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung, Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Geoinformation und Liegenschaft, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oö. Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Oktober 2014 wurde der von den revisionswerbenden Parteien nach § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) gestellte Antrag auf Feststellung, dass für das näher bezeichnete Vorhaben des Landes Oberösterreich "Umfahrung M-M, Abschnitt 1 - M" ein Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei, als unzulässig zurückgewiesen. 1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Oktober 2014 wurde der von den revisionswerbenden Parteien nach Paragraph 3, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) gestellte Antrag auf Feststellung, dass für das näher bezeichnete Vorhaben des Landes Oberösterreich "Umfahrung M-M, Abschnitt 1 - M" ein Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei, als unzulässig zurückgewiesen.

2 Die gegen diesen Bescheid von den revisionswerbenden Parteien (Nachbarn des genannten Vorhabens) erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 26. März 2015 als unbegründet abgewiesen.

3 Das BVwG erklärt die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig und führte dazu begründend aus, die Frage, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren nach der nationalen Rechtslage Parteistellung hätten oder gar antragslegitimiert seien, sei auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 und der (bisherigen) ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verneinen. Auf Grund der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 2013, 2012/04/0040, dem EuGH vorgelegten Frage zur Vorabentscheidung betreffend die Unionsrechtswidrigkeit der Bindungswirkung eines negativen UVP-Feststellungsbescheides gegenüber Nachbarn sowie des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 2014, 2010/05/0173, betreffend die Aussetzung eines Verfahrens über einen negativen UVP-Feststellungsbescheid sei nach Ansicht des BVwG aber in Zweifel gezogen, ob der Verwaltungsgerichtshof seine bisherige Judikaturlinie fortführen werde. Somit könne vom Vorliegen einer eindeutigen Rechtsprechung nicht mehr ausgegangen werden, weshalb die Revision zuzulassen sei. 3 Das BVwG erklärt die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig und führte dazu begründend aus, die Frage, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren nach der nationalen Rechtslage Parteistellung hätten oder gar antragslegitimiert seien, sei auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 und der (bisherigen) ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verneinen. Auf Grund der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 2013, 2012/04/0040, dem EuGH vorgelegten Frage zur Vorabentscheidung betreffend die Unionsrechtswidrigkeit der Bindungswirkung eines negativen UVP-Feststellungsbescheides gegenüber Nachbarn sowie des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 2014, 2010/05/0173, betreffend die Aussetzung eines Verfahrens über einen negativen UVP-Feststellungsbescheid sei nach Ansicht des BVwG aber in Zweifel gezogen, ob der Verwaltungsgerichtshof seine bisherige Judikaturlinie fortführen werde. Somit könne vom Vorliegen einer eindeutigen Rechtsprechung nicht mehr ausgegangen werden, weshalb die Revision zuzulassen sei.

4 Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29. Februar 2016, E 993/2015-12, die Behandlung der von den revisionswerbenden Parteien gegen das Erkenntnis des BVwG vom 26. März 2015 erhobenen Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

5 Gegen das Erkenntnis des BVwG vom 26. März 2015 richtet sich die vorliegende ordentliche Revision. Zu ihrer Zulässigkeit wird darin auf die Ausführungen "der belangten Behörde" (gemeint wohl: des BVwG), die die Revision für zulässig erklärt habe, verwiesen. Ferner wird in der Revision - soweit für die vorliegende Entscheidung von Bedeutung - im Wesentlichen vorgebracht, die Argumentation "der belangten Behörde", es reiche, wenn die rechtlichen Interessen der revisionswerbenden Parteien auch nur in nachgelagerten Verfahren geprüft würden, sei nicht zutreffend. Die Umsetzung der UVP-Richtlinie in österreichisches Recht entspreche, insbesondere in Bezug auf die Parteienrechte der Nachbarn, nicht den europarechtlichen Vorgaben.

6 Die belangte Behörde beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung die kostenpflichtige Abweisung der Revision.

7 Entgegen dem Zulässigkeitsausspruch des BVwG und dem Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision liegen die Voraussetzungen für eine zulässige Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG im gegenständlichen Fall nicht vor. 7 Entgegen dem Zulässigkeitsausspruch des BVwG und dem Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision liegen die Voraussetzungen für eine zulässige Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG im gegenständlichen Fall nicht vor.

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 8 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 9 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. 10 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.

11 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender (bzw. hier vom BVwG angenommener "nicht eindeutiger") Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. den hg. Beschluss vom 30. August 2016, Ro 2015/06/0015, mwN). 11 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender (bzw. hier vom BVwG angenommener "nicht eindeutiger") Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig vergleiche , den hg. Beschluss vom 30. August 2016, Ro 2015/06/0015, mwN).

12 Die hier strittige Rechtsfrage ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt. Nach der hg. Judikatur ergibt sich aus § 3 Abs. 7 und 7a UVP-G 2000 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 95/2013, dass Nachbarn im Feststellungsverfahren weder ein Antragsrecht noch Parteistellung noch ein Beschwerderecht eingeräumt wird. Die Möglichkeit, die UVP-Feststellungsentscheidung im Rahmen eines gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten, stellt einen ungleich geringeren Eingriff in die innerstaatliche Rechtsordnung dar (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 5. November 2015, Ro 2014/06/0078, und vom 18. Mai 2016, Ro 2015/04/0026, sowie den hg. Beschluss vom 4. Juli 2016, Ro 2016/04/0004). 12 Die hier strittige Rechtsfrage ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt. Nach der hg. Judikatur ergibt sich aus Paragraph 3, Absatz 7, und 7a UVP-G 2000 in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013,, dass Nachbarn im Feststellungsverfahren weder ein Antragsrecht noch Parteistellung noch ein Beschwerderecht eingeräumt wird. Die Möglichkeit, die UVP-Feststellungsentscheidung im Rahmen eines gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten, stellt einen ungleich geringeren Eingriff in die innerstaatliche Rechtsordnung dar vergleiche , dazu die hg. Erkenntnisse vom 5. November 2015, Ro 2014/06/0078, und vom 18. Mai 2016, Ro 2015/04/0026, sowie den hg. Beschluss vom 4. Juli 2016, Ro 2016/04/0004).

13 Angemerkt wird, dass auch gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 in der inzwischen geänderten Fassung BGBl. I Nr. 4/2016, mit dem den Nachbarn nunmehr das Recht eingeräumt wird, gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, den Nachbarn ein Antragsrecht auf Durchführung eines UVP-Feststellungsverfahrens nicht zuerkannt wurde (vgl. den hg. Beschluss vom 12. September 2016, Ra 2016/04/0066). 13 Angemerkt wird, dass auch gemäß Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 in der inzwischen geänderten Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016,, mit dem den Nachbarn nunmehr das Recht eingeräumt wird, gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, den Nachbarn ein Antragsrecht auf Durchführung eines UVP-Feststellungsverfahrens nicht zuerkannt wurde vergleiche , den hg. Beschluss vom 12. September 2016, Ra 2016/04/0066).

14 Von der Möglichkeit, die behauptete UVP-Pflicht des in Rede stehenden Vorhabens im Rahmen eines gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs geltend zu machen, haben die revisionswerbenden Parteien im Rahmen des straßenrechtlichen Bewilligungsverfahrens Gebrauch gemacht (vgl. dazu den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2016/06/0068). 14 Von der Möglichkeit, die behauptete UVP-Pflicht des in Rede stehenden Vorhabens im Rahmen eines gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs geltend zu machen, haben die revisionswerbenden Parteien im Rahmen des straßenrechtlichen Bewilligungsverfahrens Gebrauch gemacht vergleiche , dazu den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2016/06/0068).

15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

16 Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die Anregung der revisionswerbenden Parteien auf ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Frage der Auslegung des Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten. 16 Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die Anregung der revisionswerbenden Parteien auf ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Frage der Auslegung des Artikel 11, der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten.

17 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 18 Abs. 2 Z 1 VwGG Abstand genommen werden. 17 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, 18 Absatz 2, Ziffer eins, VwGG Abstand genommen werden.

19 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das auf den Vorlageaufwand gerichtete Mehrbegehren der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht war abzuweisen, weil ein Vorlageaufwand im Gesetz nicht vorgesehen ist. 19 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das auf den Vorlageaufwand gerichtete Mehrbegehren der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht war abzuweisen, weil ein Vorlageaufwand im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Wien, am 29. November 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016060013.J00

Im RIS seit

03.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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